Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100483/3/Fra/Ka

Linz, 23.04.1992

VwSen - 100483/3/Fra/Ka Linz, am 23. April 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 3. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Ilse Klempt sowie den Berichter Dr. Johann Fragner und den Beisitzer Mag. Michael Gallnbrunner über die Berufung des O H, S, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G H, S, B, gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 28. Jänner 1992, VerkR96/1552/1991/Gz, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 verhängte Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 3.200 S, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1 Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 28. Jänner 1992, Zl. VerkR96/1552/1991/Gz, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 16.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage) verhängt, weil er am 14. April 1991 um 2.45 Uhr den PKW, Marke und Type Fiat Tipo 160, Kennzeichen , auf der F Landesstraße in T, Gemeinde S, Bezirk Braunau am Inn, in Richtung T bis zur F Landesstraße in T, Gemeinde S, nächst Haus Nr. 43, Strkm , gelenkt hat und sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Der Beschuldigte wurde weiters gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.600 S, das sind 10 % der Strafe, sowie gemäß § 5 Abs.9 zum Ersatz der Barauslagen in Höhe von 10 S für den Alkomat verpflichtet.

I.2. Die fristgerecht gegen das oben angeführte Straferkenntnis eingebrachte Berufung richtet sich gegen das Strafausmaß. Begründend führt der Berufungswerber im wesentlichen aus, daß er die verhängte Geldstrafe in Höhe von 16.000 S deshalb als überhöht finde, weil eine Alkoholisierung (0,55 mg/l Atemluftalkoholgehalt) eher im unteren Rahmen vorliege. Weiters habe er eine konkrete Gefährdung im Straßenverkehr durch seine Fahrweise nicht begangen. Aufgrund dieser Umstände sowie seines Geständnisses und im Hinblick darauf, daß er zur Zeit einen Berufsfortbildungskurs besuche und auch über kein nennenswertes Einkommen verfüge, finde er die Geldstrafe als zu hoch bemessen. Er beantragt daher eine Herabsetzung der Geldstrafe von 16.000 S auf 12.000 S.

Von der Möglichkeit der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der infolge einer 10.000 S übersteigenden Geldstrafe durch eine Kammer zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Artikel 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

I.3.3. Der gesetzliche Strafrahmen betreffend die gegenständliche Übertretung beträgt 8.000 S bis 50.000 S. Die Erstbehörde hat diesen Strafrahmen nicht einmal zu einem Drittel ausgeschöpft. Die sogenannten "Alkoholdelikte" zählen zu den gravierendsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, da diese Übertretungen die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit im besonderen Maße beeinträchtigen. Diese Übertretungen weisen daher einen erheblichen Unrechtsgehalt auf. Was die im ordentlichen Verfahren überdies zu berücksichtigenden subjektiven Kriterien anlangt, so ist auf den gegenständlichen Fall bezogen festzustellen, daß der Beschuldigte bereits eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahre 1990 aufweist. Diese wurde von der Erstbehörde zu Recht als erschwerend gewertet. Außer dem Tatgeständnis sind mildernde Umstände im Verfahren nicht zutage getreten. Die vorhin genannte Vormerkung konnte den Berufungswerber nicht abhalten, neuerlich gegen § 5 Abs.1 StVO 1960 zu verstoßen.

Ein Überschreiten des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung ist angesichts des erheblichen Unrechtsgehaltes sowie des Umstandes der einschlägigen Vorstrafe nicht zu erkennen. Daran vermag auch die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten wie im Berufungsschriftsatz dargelegt - nichts zu ändern. Es kann auch nicht der Auffassung des Berufungswerbers beigetreten werden, daß im gegenständlichen Fall eine Alkoholisierung "im unteren Rahmen" vorlag. Der gesetzliche Grenzwert wurde immerhin um 15 mg/l AAG überschritten. Es erscheint daher die verhängte Strafe, welche - wie erwähnt noch im unteren Drittel des vorgegebenen gesetzlichen Strafrahmens liegt - auch aus spezialpräventiven Gründen geboten, um den Berufungswerber in Hinkunft von gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Sollte dem Bestraften zur Zeit aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung des Strafbetrages nicht zuzumuten sein, so steht es ihm frei, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu stellen.

I.4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t Dr. F r a g n e r Mag. Gallnbrunner

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