Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164530/4/Bi/Th

Linz, 26.04.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 9. Oktober 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Schärding vom 6. Oktober 2009, VerkR96-4974-2008/Itz, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1  und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 36 lit.a iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 100 Euro (60 Stunden EFS) verhängt, weil er am 10. August 2008, 11.10 Uhr, das einspurige Kleinkraftrad X auf er L509 im Orts­gebiet Frankenburg auf Höhe Badstraße 40 gelenkt und somit verwendet habe, obwohl mit dem als Motorfahrrad zugelassenen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 87 km/h erreicht werden habe können, die Geschwindigkeit mittels Rolltester festgestellt und die entsprechende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei. Das ggst Fahrzeug gelte daher nicht mehr als Motorfahrrad, sondern als Klein­motorrad  und sei daher nicht richtig zum Verkehr zugelassen gewesen

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der Rollentest sei nicht ordnungs­gemäß durchgeführt worden, zumal dafür vorgesehene Gewichts­nor­men nicht eingehalten worden seien. Die Messung sei nicht unter ordnungs­gemäßen Bedingungen zustande gekommen gemäß dem ihm bekannten Erlass der Oö. Landesregierung. Der erforderliche genaue Anpressdruck des Hinterrades auf die Walzen sei nicht gegeben gewesen; daher sei das Ergebnis unrichtig.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie nach Einholung eines kfztechnischen Gutachtens durch den Amtssachverständigen Dipl.HTL-Ing. X in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 36 lit.a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Straßen mit öffentlichem Verkehrs nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehrs zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Über­stellungs­fahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden.

Aus der Anzeige geht hervor, dass es sich beim vom Bw verwendeten Mofa X um ein solches der Marke Rieju, Type SMX50, Erstzulassung 18.3.2008, handelte. Der Bw habe einen Mopedausweis und ausgeführt, er habe beim Moped "nichts gemacht".

Gegen die Strafverfügung der BH Vöcklabruck vom 13.10.2008 wegen Über­tretungen gemäß 1) §§ 102 Abs.1 iVm 36 lit.a KFG 1967 und 2) §§ 37 Abs.1 iVm 1 Abs.3 und 2 Abs.1 Z1 FSG  hat er fristgerecht Einspruch erhoben mit den gleichen Argumenten wie in der Berufung. Punkt 2) wurde nach Abtretung gemäß § 29a VStG an die Erstinstanz wegen der unrichtigen Strafnorm – § 37 Abs.3 Z1 FSG anstelle § 37 Abs.1 FSG – eingestellt. Hinsichtlich Punkt 1) hat die Erstinstanz argumentiert, er habe zu seiner Behauptung, der Rollentest sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, nichts näheres ausgeführt und keine Beweismittel beige­bracht. Das Kraftrad habe fast die doppelte Geschwindigkeit als erlaubt erreicht.

 

Der SV führt dazu in seinem Gutachten vom 12. April 2010, Verk-21002/236-2010-Hag, aus, dass beim Moped Rieju MRX die Drehzahlregelung über das Vorderrad erfolgt und daher eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Mopedprüf­stand nicht aussagekräftig ist. Da am Mopedprüfstand das Vorderrad stillsteht, erfolgt keine Drehzahlregelung des Motors über das Vorderrad und die Drehzahl wird nicht abgeregelt. Dadurch ist der angezeigte Geschwindigkeitswert nicht aussagekräftig, da bei einem Fahrversuch durch die Geschwindigkeitsregelung eine niedrigere Geschwindigkeit erreicht wird. Es kann daher aus technischer Sicht nicht festgestellt werden, dass das Moped eine zu hohe Bauartgeschwindig­keit hatte. Um bei diesem Moped eine aussagekräftige Geschwindigkeit festzu­stellen, ist ausschließlich ein Fahrversuch zulässig.

Auf dieser Grundlage war davon auszugehen, dass durch den vorgenommenen Rollentest allein die Erfüllung des Tatbestandes, wie im Schuldspruch zur Last gelegt, nicht erweisbar war; ein Fahrversuch wurde laut Anzeige nicht durchgeführt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrens­kosten nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Moped der Marke RIEJU – Rollentest nicht aussagekräftig für Bauartgeschwindigkeit, Fahrversuch nicht durchgeführt -> Einstellung.

 

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