Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164703/15/Wim/Bu

Linz, 30.04.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16.12.2009, VerkR96-1643-2009-Hof, betreffend Spruchpunkt  8. wegen Übertretung des Kraftfahrliniengesetzes nach öffentlicher  mündlicher Verhandlung am 16. April 2010 zu Recht erkannt:

 

I.             Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche      Straferkenntnis im Spruchpunkt 8. bestätigt.

 

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 10 Euro zu leisten, das sind 20% der verhängten Strafe. Der Gesamtbetrag von Strafe und Kosten für Spruchpunkt 8. beträgt somit 65 Euro.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs. 1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde unter Spruchpunkt 8. über den Berufungswerber wegen Übertretung der § 20 Abs. 2 iVm § 39 Abs. 4 iVm § 47 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz (KflG) eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden, sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 


Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

"Sie haben am 04.06.2009 um 11:35 Uhr in der Gemeinde X, Marktplatz gegenüber Haus Nr. 3, Fahrtrichtung Rohrbach, als Lenker des Omnibusses behördliches Kennzeichen X (A), bei der Verrichtung des Dienstes die Bestimmungen der in § 20 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrliniengesetz zitierten Vorschriften nicht eingehalten, indem die Fahrzeugfront nicht mit einer Fahrzielanzeige ausgestattet war."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zum relevanten Spruchpunkt vorgebracht, dass der überprüfte Bus mit einer elektronischen Fahrzielanzeige ausgestattet gewesen sei, die bei der Polizeikontrolle mit Abstellen des Motors ausgeschaltet wurde. Daher treffe dieser Punkt nicht zu.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt, durch Anforderung eines Lichtbildes vom Berufungswerber, dass das Fahrzeug mit eingeschalteter Fahrzielanzeige zeigt sowie durch Auskunft bei der Verkehrsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung betreffend die vom Berufungswerber inne gehaltenen Kraftfahrlinienkonzessionen einschließlich der dafür genehmigten Fahrtstrecken und wichtigen Auflagen. Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 16. April 2010 durchgeführt bei der neben dem Berufungswerber Herr GI X als Zeuge sowie Herr Ing. X als Amtssachverständiger befragt wurden und der betroffene Bus in Augenschein genommen wurde.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht für den Bereich der Übertretung des Kraftfahrliniengesetzes von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Am 4.6.2009 um 11.35 Uhr wurde in X, Marktplatz gegenüber Hausnummer 3, Fahrtrichtung Rohrbach, eine Kontrolle des vom Berufungswerber gelenkten Omnibusses mit dem behördlichen Kennzeichen X durchgeführt bei der auch der Zeuge GI X sowie der Amtssachverständige Ing. X teilgenommen haben. Das gegenständliche Fahrzeug war im Kraftfahrlinienverkehr unterwegs und bediente die Kraftfahrlinie X – X, die im Kursbuch des Verkehrsverbundes unter der Nummer X eingetragen ist und lt Fahrplan um 11.35 bei der Haltestelle X Ortsmitte sein soll. Während der Annäherung an die Kontrollstelle war an der Front des Fahrzeuges keine Fahrzielanzeige ersichtlich.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich hinsichtlich des Umstandes, dass das Fahrzeug im Linienverkehr gefahren ist, aus den Aussagen des Berufungswerbers, der dies in der öffentlichen mündlichen Verhandlung genauso wie in seinen vorherigen Äußerungen ausdrücklich bestätigt hat. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Fahrzeug zwar nicht genau auf der genehmigten Strecke unterwegs war und auch dass hier Schüler bei der Schule in X und nicht bei einer genehmigten Haltestelle aufgenommen wurden, ebensowenig das Bedienungsverbot für diesen Abschnitt. Für den Umstand der Annahme eines Kraftfahrlinienverkehrs spricht vor allem auch der Umstand, dass sich das Fahrzeug im Bereich der Haltestelle X Ortsmitte befunden hat und dies zum fahrplanmäßig vorgesehenen Zeitpunkt.

 

Dass keine Fahrzielanzeige zu sehen war, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Zeugen GI X sowie des Amtssachverständigen Ing. X. Diese haben beide angegeben, dass sie auch schon während der Annäherung das Fahrzeug beobachtet haben und keinerlei Fahrzielanzeige erkennen haben können. Im Zuge der bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung durchgeführten Besichtigung des Fahrzeuges hat der Berufungswerber angegeben, dass zum damaligen Zeitpunkt die Fahrzielanzeige provisorisch an der rechten Sonnenblende befestigt gewesen sei. Es wurde vom Sachverständigen zumindest aus technischer Sicht als möglich beurteilt, dass dies so der Fall gewesen sein könnte. Die beiden Befragten haben weder ausschließen noch bestätigen können, ob eine Fahrzielanzeige definitiv an der Sonnenblende montiert gewesen ist, da im Zuge der Kontrolle hierauf nicht konkret geachtet wurde. Fest steht aber im jedem Fall, dass diese während der Fahrt nicht eingeschaltet war. Dies hat sich auch beim Augenschein gezeigt, da der Berufungswerber vorgeführt hat, dass auch bei eingeschalteter Zündung die Fahrzielanzeige ein- und ausgeschaltet werden kann und nur in eingeschaltetem Zustand die Aufschrift erscheint und abgelesen werden kann.

 

Soweit der Berufungswerber vorbringt, dass die Fahrzielanzeige eingeschaltet war, muss dies als reine Schutzbehauptung gewertet werden und entspricht dies nicht den Ausführungen des einvernommenen Zeugen und Sachverständigen. Überdies hätte der Berufungswerber schon bei der Amtshandlung, wo er ja schon behauptet hat, dass es sich um eine Kraftfahrlinienfahrt handelt, auf die funktionierende Fahrzielanzeige verweisen können. Dies hat er aber nicht getan, sodass auch dies die Annahme verstärkt, dass eine solche zumindest nicht eingeschaltet war, wenn sie überhaupt im Fahrzeug vorhanden war, was aber nicht eindeutig festgestellt werden konnte.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 KflG ist der Fahrzeuglenker verpflichtet bei der Verrichtung seines Dienstes die Bestimmungen der in Abs. 1 Z 1 zitierten Vorschriften einzuhalten. Abs. 1 Z 1 lit. a verpflichtet die Vorschriften dieses Bundesgesetzes einzuhalten. Gemäß § 39 Abs. 4 KflG müssen die als Linienfahrzeuge eingesetzten Omnibusse an der Fahrzeugfront mit einer Fahrzielanzeige ausgestattet sein. Falls diese nicht selbstleuchtend ist, muss sie während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder, wenn es die Witterung sonst erfordert mit weißem Licht ausreichend beleuchtet sein, darf jedoch nicht blenden. Im Ortslinienverkehr kann die Aufsichtsbehörde die Ausrüstung der Linienfahrzeuge mit selbstleuchtenden oder beleuchtbaren Linienbezeichnungen zusätzlich anordnen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeit, soll das Fahrziel auch auf der rechten Seite des Linienfahrzeuges nach Abs. 2 Z 1 bis 3 angegeben werden.

 

Gemäß § 47 Abs. 2 KflG ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer als Fahrzeuglenker gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 verstößt.

 

4.2. Grundsätzlich wurde der Berufungswerber als Fahrzeuglenker bestraft und nicht als Inhaber der Kraftfahrlinienkonzession. Aus der Zusammenschau der Bestimmungen und insbesondere der Strafbarkeit des Fahrzeuglenkers ergibt sich für den Unabhängige Verwaltungssenat über den konkreten Wortlaut der Strafbestimmung hinaus, dass ein Linienbus nicht nur mit einer Fahrzielanzeige ausgestattet sein muss, sondern, dass dieses "ausgestattet sein" während der Fahrt auch den Betrieb dieser Fahrzielanzeige umfasst in der Form als das aktuelle Fahrziel auch lesbar sein muss. Anderenfalls hätte diese Regelung keinen Zweck und wäre sie inhaltsleer, wenn während der Linienfahrt nicht für mögliche Fahrteilnehmer erkennbar ist, dass es sich um eine solche handelt, um konkret welche Linie es sich handelt und welches Fahrziel angefahren wird. Dies umso mehr als es eine gesonderte Strafbestimmung hinsichtlich des Betriebes der Fahrzielanzeige nicht gibt.

Gerade dem Lenker kommt hier eine besondere Verantwortung zu, dass dieser die Fahrzielanzeige auch in Betrieb hält.

 

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes hat der Berufungswerber die Übertretung in objektiver Hinsicht begangen.

 

4.3. Im subjektiver Hinsicht handelt es sich bei diesem Delikt um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG bei dem Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Berufungswerber nicht gelungen und hätte er sich vor Antritt der Fahrt davon vergewissern müssen, dass die Fahrzielanzeige währen der Fahrt auch wirklich eingeschaltet ist. Es ist ihm daher Fahrlässigkeit anzulasten. Er hat daher die Übertretung somit auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

4.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordenlichten Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung im Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die § 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei Bemessung der Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde zu Punkt 8 eine Geldstrafe von 50 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 726 Euro verhängt. Es wurde kein Umstand als erschwerend oder mildernd gewertet. Die Straffestlegung erfolgte unter Berücksichtigung der Einkommens- Familien- und Vermögensverhältnisse auf der Basis von Angaben des Berufungswerbers in der Niederschrift über die Vernehmung vom 18.9.2009 (monatl. Nettoeinkommen 1.000 Euro, keine Sorgepflichten, Einfamilienhaus). Auch im Berufungsverfahren sind keinerlei Milderungs- oder Erschwernisgründe hervorgekommen. In Anbetracht der Gesamtumstände ist die verhängte Strafe, die nur ca. 6,9 % der Höchststrafe ausmacht, keinesfalls als überhöht anzusehen sondern als der schuld- und tatangemessen auch im Hinblick darauf den Berufungswerber und andere in Zukunft von derartigen Übertretungen abzuhalten.

 

Die Voraussetzungen des § 20 für eine außerordentlich Milderung der Strafe bei Überwiegen der Milderungsgründe sowie des § 21 hinsichtlich des Ausspruches einer Ermahnung oder des Absehens von der Strafe bei geringem Verschulden und unbedeuteten Folgen der Tat liegen nicht vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4.5. Der vorgeschriebene zusätzliche Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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