Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310383/7/Kü/Ba

Linz, 04.05.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn X, X, vom 11. August 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. Juli 2009, UR96-106-2008, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkte 2.3., 2.6., 2.15., 2.20., 2.21., 2.22., 5.3., 5.4., 5.5., 5.10., und 5.11. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben werden und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Hinsichtlich der übrigen Fakten wird der Berufung gegen die Schuld keine Folge gegeben, jedoch werden die verhängten Geldstrafen in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung auf jeweils 180 Euro (Gesamtstrafe 17 x 180 Euro, somit 3.060 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 8 Stunden herabgesetzt.

 

II.              Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf 306 Euro herabgesetzt. Der Berufungs­werber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 20, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. Juli 2009, UR96-106-2008, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs.2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm näher bezeichneten Spruchpunkten des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30.11.2004, UR-305598/30-2004-Wi/Pi, in insgesamt 28 Fällen jeweils Geldstrafen von 360 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 24 Stunden verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 9 Abs. 1 VStG.1991 zur Vertretung nach außen berufene verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der X GmbH mit Sitz in X, diese ist Betreiberin einer Biogasanlage nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) eingehalten wurden. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30.11.2004, UR-305598/30-2004, wurde der X GmbH die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage auf dem Grundstück Nr. X, KG. X, Gemeinde X, erteilt. Am 27.05.2008 wurden sämtliche Auflagenpunkte des o.a. Bescheides durch Amtssachverständige überprüft. Obwohl mit Schreiben vom 27.09.2005 mitgeteilt wurde, dass die ggst. Biogasanlage fertig gestellt worden ist, konnte festgestellt werden, dass nachstehend angeführte Auflagepunkte des oben angeführten Genehmigungsbescheides nicht eingehalten wurden:

 

Spruchabschnitt IV. Elektrizitätsrechtliche Bewilligung:

Unterabschnitt 2. Nebenbestimmungen aus Sicht der Elektrotechnik und Energie­wirtschaft:

 

zu 2.1:        'Die Verlegung der Energie- und Steuerkabeln ist entsprechend der Vorschrift ÖVE-L20/1998 auszuführen. Es sind koordinativ eingemessen Kabelpläne zu erstellen.' Es wurde festgestellt, dass dieser Auflagenpunkt nur teilweise erfüllt wurde. Ein Kabeleinmessplan wurde insbesondere auch für die Niederspannungserdkabelleitung zur Trafostation nicht erstellt.

 

zu 2.2:        'Die durch den Betrieb der Stromerzeugungsanlage verursachten Netz­rück­wirkungen im eigenen Verteilernetz und im Niederspannungsnetz der Energie AG dürfen die in der ÖNORM-E 1100, Teil 2, und in der Vorschrift ÖVE EN 50160 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Ein entsprechendes Abnahmeattest, erstellt durch eine unabhängige Stelle, ist vom Anlagenhersteller einzufordern.

Es wurde festgestellt, dass dieser Auflagenpunkt nur teilweise erfüllt wurde. Ein Abnahmeattest bezüglich der Netzeigenschaften der Stromerzeugungsanlage bzw. ein Prüfattest für die Überwachung von Netzausfällen stand am Tag der Überprüfung nicht zur Verfügung.

 

zu 2.3:        Hinsichtlich der Netzrückwirkungen sind die Empfehlungen des VDEW (Grundsätze für die Beurteilung der Netzrückwirkungen) bzw. des VEÖ (Empfehlung für die Beurteilung von Netzrückwirkungen) zu beachten. Der Teil D der Technisch Organisatorischen Regeln der E-Control ist einzuhalten.' Es wurde festgestellt, dass dieser Auflagenpunkt nur teilweise erfüllt wurde. Ein Abnahmeattest bezüglich der Netzeigenschaften der Stromerzeugungsanlage bzw. ein Prüfattest für die Überwachung von Netzausfällen stand am Tag der Überprüfung nicht zur Verfügung.

 

zu 2.4:        'Mit dem zuständigen Verteilernetzbetreiber, der X, ist ein Betriebsführungsübereinkommen abzuschließen und der Behörde spätestens 3 Monate nach Aufnahme des ordnungsgemäßen Betriebes vorzulegen.' Ein Betriebsführungsübereinkommen konnte am Tag der Überprüfung nicht vorgelegt werden. Außerdem war laut Auflagepunkt dieses Betriebsführungs­übereinkommen der Behörde spätestens drei Monate nach Aufnahme des ordnungsgemäßen Betriebes (Dezember 2005) vorzulegen, in Ergänzung dazu wurde ein Netzzugangsvertrag, abgeschlossen zwischen der X GmbH und der X GmbH am 08.11.2005 zur Einsicht vorgelegt.

 

zu 2.5:        'Der Aufstellungsraum des BHKW's und der E-Technikraum sind jeweils als eigener Brandabschnitt mit unmittelbarem Zugang von außen, sowie als eigene abgeschlossene elektrische Betriebsstätten zu errichten und zu betreiben.' Es wurde festgestellt, dass dieser Auflagenpunkt nur teilweise erfüllt wurde. Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass derzeit eine wirksame brandschutztechnische Abtrennung zwischen dem E-Technikraum und dem BHKW-Raum im Bereich des Kabelbodens fehlt.

 

zu 2.6:        'Die abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten sind unter Berücksichtigung der ÖNORM B 5437 zu errichten und zu betreiben.'

Es wurde festgestellt, dass dieser Auflagenpunkt nur teilweise erfüllt wurde. Es fehlt die Kennzeichnung der Zugangstüren für die elektrischen Betriebsstätten (BHKW-Raum und E-Technikraum).

 

zu 2.7:        'Die beim BHKW verbrauchte Biogasmenge, die erzeugte elektrische Energie­menge, die an das Netz der Energie AB abgegebene elektrische Energiemenge und die genutzte Wärme (aufgeteilt nach den Nutzungsarten) ist laufend durch installierte Messeinrichtungen zu messen und aufzuzeichnen.' Es wurde festgestellt, dass dieser Auflagenpunkt nur teilweise erfüllt wurde. Bei der Überprüfung fehlte ein Wärmemengenzähler für die Beheizung der Fermenter, damit die Wärmenutzung vollständig nachvollzogen werden kann.

 

zu 2.10:      'Die Energiemengen (beim BHKW eingesetztes Biogas, erzeugte elektrische Energie, bei der Biogasanlage verbrauchte elektrische Energie, ins Netz der X gelieferte Energie, die genutzten Wärmemengen unterschieden nach der Nutzungs­art) sind monatlich und jährlich auszuwerten. Die Auswertung der Energiemengen ist auf Verlagen der Behörde vorzulegen. Die Auswertungen sind über die gesamte Betriebsdauer aufzubewahren.

Es wurde festgestellt, dass dieser Auflagenpunkt nur teilweise erfüllt wurde. Es fehlten die Aufzeichnungen über die eingesetzten Biogasmengen und die Wärmemengen für den Eigenbedarf durch die Fermenter.

 

zu 2.11:      Für die Stromerzeugungsanlage ist ein Anlagenbuch zu führen, in dem die Betriebszeiten, die unter Punkt 2.10. angegebenen Energiemengen, Wartungen und Instandhaltungen eingetragen sind.'

Es wurde festgestellt, dass dieser Auflagenpunkt nur teilweise erfüllt wurde. Es fehlten die Aufzeichnungen über die eingesetzten Biogasmengen und die Wärmemengen für den Eigenbedarf durch die Fermenter.

 

zu 2.12:      'Die Freischaltung aller elektrischen Anlagen des Maschinenraumes ist selbsttätig bei Erreichen der im Projekt vorgesehenen Grenzwerte durch Anlagenteile außerhalb des Maschinenraumes sicher zu stellen.'

Bei der Überprüfung wurde festgehalten, dass aufgrund fehlender Bestands­unterlagen und Abnahmegutachten nicht beurteilt werden konnte, welche Maßnahmen selbsttätig bei Auftreten eines Gasalarmes ausgelöst werden. Bezüglich der Gaswarnanlage wird auf den fehlenden zweiten bodennahen Gassensor und das fehlende Magnetventil in der Biogaszuleitung außerhalb des BHKW-Raumes hingewiesen.

 

zu 2.13:      'Für die elektrischen Anlagen ist ein Abnahmeattest eines konzessionierten Unter­nehmens nach Fertigstellung der Behörde vorzulegen. Dieses Attest soll zumindest Angaben über die Schutzmaßnahmen, Messprotokolle, für Isolationswiderstände, Schleifenwiderstände und Erdungswiderstände einschließlich Erdungsdokumentation (entsprechend ÖVE-E8049), sowie Kontrolle der Netzschutzeinrichtungen enthalten und ist entsprechend der Normenreihe ÖVE/ÖNORM E 8001-6 zu dokumentieren. Für die gesamte elektrische Anlage ist ein Anlagenbuch gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-6-63 zu erstellen und dem Betreiber nachweislich zu übergeben.' Es wurde kein Abnahmeattest eines konzessionierten Unternehmens für die elektrischen Anlagen samt Dokumentation der Messergebnisse, Schutz­maßnahmen, Schleifenwiderstände und Kontrolle der Netzschutzeinrichtungen vorgelegt. Es wurde ein Befund der Fa. X, X, vom 18.08.2005 entsprechend ÖVE-E8001/EN1 für die Niederspannungsverteilung, ausgenommen Biogasanlage, vorgelegt, wobei das Anlagenbuch und die Prüfprotokolle als nicht vorhanden festgehalten sind.

 

zu 2.14:      'Für die elektrischen Anlagen in den Schutzzonen entsprechend ÖVE-EX 65 i.d.g.F. ist ein Abnahmegutachten eines Zivilingenieur für Elektrotechnik oder des TÜV's der Behörde vorzulegen.'

Ein Abnahmegutachten für die elektrischen Anlagen (einschl. Blitzschutz) in den Schutzzonen entsprechend ÖVE-EX65 i.d.g.F., ausgestellt durch einen Zivilingenieur oder einer akkreditierten Stelle, wurde bisher nicht erstellt bzw. daher auch nicht vorgelegt. Zum Teil waren am heutigen Tage Rohre, welche bei EX-Schutzzonen verlegt sind und in denen Kabel verlegt sind, nicht dicht verschlossen. Außerdem sind die eigensicheren Stromkreise nicht eindeutig gekennzeichnet.

 

zu 2.15:      'Durch überwiegende Einhaltung des Wärmevorrangbetriebes entsprechend der Definition der ÖNORM M7780 wird die Bewilligungsvoraussetzung der best­möglichen Nutzung und Verwertung der eingesetzten Primärenergieträger erfüllt, wobei die Primärenergie Biogas effizient in die Sekundärenergien elektrischer Strom und Wärme umzuwandeln ist und die beiden Energieformen einer effektiven Nutzung zuzuführen sind. Der Zielwert für den jährlichen Gesamtnutzungsgrad liegt bei 75 %. Die Zielerreichung ist einerseits durch Steigerung der Wärmenutzung oder andererseits durch reduzierte Stoffeinbringung in die Biogasanlage technisch möglich.'

Es wurde eine Nahwärmeleitung zu den Betriebs- und Wohngebäuden der Fa. X errichtet, wobei laut vorgelegten Aufzeichnungen eine Energie­menge von 164 MWh im Jahre 2007 an die Fa. X geliefert wurde (Zählung bei der Fa. X). Mit den erzeugten elektrischen Energie­mengen, den Wärmemengeangaben und dem Methangehalt ergibt sich aktuell ein Gesamtenergienutzungsgrad von ca. 45 % (Zielwert 75 %). Laut heutigen Angaben der Biogasanlagenbetreiber entsteht in einer Entfernung von ca. 300 m ein Betriebsbaugebiet, welches zusätzliche Chancen zur Wärmelieferung bringen könnte.

 

zu 2.17:      'Durch eine Notstromversorgungseinrichtung ist sicherzustellen, dass die Biogas­anlage bei Stromausfall in einen sicheren Betriebszustand übergeführt wird und in diesem bis zur Herstellung der Stromversorgung verbleibt, wobei eine Unter­brechung der öffentlichen Stromversorgung von 24h nach den ÖVE-Vorschriften zugrunde zu legen ist.'

Es wurde festgestellt, dass dieser Auflagenpunkt nur teilweise erfüllt wurde. Laut Angaben besteht eine USV-Anlage für die Gasfackelzündung, welche zumindest für 24 Std. Zündenergie liefert. Für die Steuerung und sicherheits­technisch relevante Anlagenteile (z.B. Gaswarnanlage) wurde keine USV-Versorgung sichergestellt. Es wurde eine Anschlussmöglichkeit über eine Steckverbindung für eine Notstromversorgung hergestellt, wobei auch ein Umschalter eingebaut wurde. Ein Notstromaggregat kann laut den Angaben bei der Überprüfung erst nach zwei Stunden vor Ort eingesetzt werden.

 

zu 2.18:      'Für die Steuerung und sicherheitstechnisch relevante Anlagenteile ist eine USV-Anlage zur Überbrückung bis zur Notstromversorgung zu errichten.' Es wurde festgestellt, dass dieser Auflagenpunkt nur teilweise erfüllt wurde. Laut Angaben besteht eine USV-Anlage für die Gasfackelzündung, welche zumindest für 24 Std. Zündenergie liefert. Für die Steuerung und sicherheits­technisch relevante Anlagenteile (z.B. Gaswarnanlage) wurde keine USV-Versorgung sichergestellt. Es wurde eine Anschlussmöglichkeit über eine Steckverbindung für eine Notstromversorgung hergestellt, wobei auch ein Umschalter eingebaut wurde. Ein Notstromaggregat kann laut den Angaben bei der Überprüfung erst nach zwei Stunden vor Ort eingesetzt werden.

 

zu 2.20:      'Das Betriebsgebäude sowie alle anlagenspezifischen Gebäudeteile sind

a) mit einem entsprechend den Bodenverhältnissen angepassten Erdungssystem und

b) mit einer dauernd wirksamen Blitzschutzanlage gemäß ÖNORM ÖVE E 8049-1 auszustatten, wobei vor der Realisierung die Blitzschutzklasse neu zu definieren ist und dies auch nachvollziehbar im Sinne der vorhin genannten Vorschrift zu dokumentieren ist. Als Ergebnis der Risikoanalyse ist zumindest die Schutzklasse II anzusetzen.

Bezüglich der Blitzschutzklasse liegen keine Informationen vor. Außerdem sind innerhalb der EX-Schutzzone 1 in der Nähe der Gasentnahmen bei den Fermentern Blitzschutzableitungen vorhanden.

 

zu 2.21:      'Die Ausführungsplanung für die Blitzschutz- und Erdungsanlage ist aufgrund der Ausführungsplanung der Biogasanlage vor Inangriffnahme der Bauarbeiten und unter Berücksichtigung der zusätzlichen aktuellen Ex-Schutzzonen vorzunehmen.' Bezüglich der Blitzschutzklasse liegen keine Informationen vor. Außerdem sind innerhalb der EX-Schutzzone 1 in der Nähe der Gasentnahmen bei den Fermentern Blitzschutzableitungen vorhanden.

 

zu 2.22:      'Das Abnahmeattest für die Blitzschutzanlage einschließlich eines Grundrissplanes ist mit der Fertigstellungsmeldung vorzulegen.'

Es wurde ein Prüfprotokoll für Blitzschutzanlagen, ausgestellt von der Fa. X, X, am 15.11.2005 samt zugehörigem Grundrissplan zur Einsicht vorgelegt. Es ist darin nicht die Blitzschutzklasse definiert bzw. wurden in der Zwischenzeit Änderungen an der Blitzschutzanlage durchgeführt bzw. waren bereits seit der letzten Prüfung zwei weitere Prüfungen fällig.

 

zu 2.23:      'Sämtliche Elektroinstallationen in den Ex-Schutzzonen sind jährlich, alle übrigen Elektroinstallationen alle 3 Jahre gemäß Elektroschutzverordnung durch einen Befugten zu überprüfen. Die Überprüfungsergebnisse sind im Anlagenbuch fest­zuhalten.'

Es wurde festgestellt, dass die wiederkehrenden Prüfungen der Elektro­installationen nicht durchgeführt bzw. nicht dokumentiert wurden.

 

Spruchabschnitt III Nebenbestimmungen:

Unterabschnitt 5. Aus Sicht der Luftreinhaltetechnik:

 

zu 5.3:        'Folgende Emissionsgrenzwerte dürfen beim Betrieb des Blockheizkraftwerkes, angegeben als Halbstundenmittelwerte und bezogen auf Normbedingungen, trockenes Abgas und 5 Volumsprozent Sauerstoffgehalt im Abgas nicht über­schritten werden:

NOx                                         400 mg/Nm3

CO                                           650 mg/Nm3

NMHC (=organisches C)           150 mg/Nm3

 

zu 5.4:        'Die Einhaltung des vorhergehenden Auflagepunktes ist entweder durch eine Abnahmemessung unter Nennlast spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme der Vergärung oder durch Vorlage eines Messberichtes einer baugleichen Anlage nachzuweisen. Eine allfällige Abnahmemessung ist von einer hierzu befugten Person oder Institution nachweisen zu lassen.'

Eine Abnahmemessung wurde lt. Aussage der Betreiber durchgeführt. Ein diesbezügliches Abnahmeprotokoll liegt lt. Mitteilung der Betreiber beim Prüf­organ auf. Ob die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, konnte daher anlässlich der durchgeführten Überprüfung nicht nachvollziehbar festgestellt werden.

 

zu 5.5:        'Nach längstens 10.000 Betriebsstunden ist das Blockheizkraftwerk durch die Erzeugerfirma oder einen von der Erzeugerfirma bevollmächtigten Fachmann warten und überprüfen zu lassen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist einer vereinfachte Messung von CO und NOx gemäß ÖNORM M 9411 durchführen zu lassen. Bei einer Überschreitung eines oder beider Grenzwerte ist die Behörde hiervon unverzüglich zu informieren.'

Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass dieser Auflagenpunkt nur teil­weise erfüllt wurde: Derzeit weist die BHKW-Anlage ca. 21.200 Betriebsstunden auf. Mit der Wartung des BHKW's wurde It. Mitteilung der Anlagenbetreiber jeweils nach 10.000 BSt die Errichterfirma (IET) beauftragt und im Betriebstagebuch dokumentiert. Anlässlich dieser Wartungen wurde It. Anlagenbetreiber auch eine CO - und NOx-Messung durchgeführt. Die diesbezüglichen Nachweise liegen jedoch nicht am Betrieb sondern beim Prüforgan auf. Ob die Emissionsgrenzwerte hinsichtlich CO und NOx bei den wiederkehrenden Abgasmessungen anlässlich der 10.000 Betriebsstunden­wartung des BHKW's eingehalten wurde, kann erst nach Vorlage der diesbezüglichen Messergebnisse festgestellt werden.

 

zu 5.6:        'Die Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfungen und Messungen gemäß dem vorhergehenden Auflagenpunkt sowie alle Störungen und Maßnahmen zur Behebung dieser Störungen sind in einem Betriebstagebuch einzutragen. Das Betriebstagebuch ist zumindest bis drei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.' Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass dieser Auflagenpunkt nur teil­weise erfüllt wurde: Die Einsichtnahme in das Betriebstagebuch ergab, dass die geforderten Aufzeichnungen mit Ausnahme der Emissionsmessergebnisse großteils eingetragen sind.

 

zu 5.7:        'Das Abgas des BHKW ist in mindestens 8,2 m Höhe über dem +/- Nullniveau der Einreichpläne ungehindert senkrecht nach oben auszublasen, wobei bei Nennlast die Ausblasegeschwindigkeit mindestens 6 m/s betragen muss.' Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass dieser Auflagenpunkt nur teil­weise erfüllt würde: Die Ausblasung der BHKW-Abgase wird augenscheinlich senkrecht nach oben jedoch nicht ungehindert nach oben ausgeführt. Um eine ungehinderte Ableitung der BHKW-Abgase zu ermöglichen, ist daher die Regenabdeckung zu entfernen.

 

zu 5.10:      'Die Fahrsiloanlage ist durch geeignete Abdeckungen (Folie) vor übermäßigen Geruchsemissionen abzusichern. Es ist anzustreben, die Anschnittfläche durch ein geeignetes Vlies nach der Entnahme abzudecken, um vermehrte Geruchsemissionen zu vermeiden. Falls eine Abdeckung nicht möglich ist, sind die Unebenheiten der Anschnittfläche nach der Entnahme zu glätten, um die offene Fläche möglichst klein zu halten.'

Bei der Überprüfung war festzustellen, dass die Maissilage abgedeckt, die unebene Anschnittsfläche dieser Maissilage jedoch nicht abgedeckt war. Es wird darauf hingewiesen, dass nach der Entnahme von Silage die Geruchs­emissionsflächen möglichst klein zu halten sind oder es sind auch die Anschnittflächen gegen übermäßige Geruchsemission wieder abzudecken.

 

zu 5.11:      'Der Bereich zwischen Fahrsilo und Beschickung der Biogasanlage (Feststoffeintrag) ist umgehend nach Einbringung des Substrates zu reinigen. Die Feststoffzufuhr ist entweder mit einem Dach zu versehen oder nach Einbringung des Substrates durch geeignete Maßnahmen zu schließen.'

Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass dieser Auflagenpunkt nur teil­weise erfüllt wurde: Die Reinigung des Bereiches zwischen Fahrsilo und Beschickung der Biogasanlage (Tagesbehälter) ist eine Dauerauflage und war zum Zeitpunkt der Überprüfung großteils erfüllt. Die Abdeckung des Tages­behälters (Mischer) wurde noch nicht ausgeführt. Diesbezüglich teilten die Anlagenbetreiber mit, dass eine Abdeckung noch errichtet wird.

 

zu 5.12:      'Die Fackelanlage ist entsprechend den Herstellerangaben warten zu lassen. Hierüber sind in einem Betriebstagebuch Aufzeichnungen zu führen. Die Funktions­fähigkeit der Fackelanlage ist wöchentlich durch einen kurzen Probelauf zu über­prüfen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind ebenfalls im Betriebstagebuch anzuführen.'

Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass dieser Auflagenpunkt nur teil­weise erfüllt wurde: Die Fackelanlage wurde lt. Mitteilung der Anlagenbetreiber von der Fa. X, X, regelmäßig gewartet und der wöchentliche Probelauf durchgeführt. Eine diesbezügliche Dokumentation bzw. Aufzeich­nungen im Betriebstagebuch konnte nicht vorgelegt werden. Sämtliche durch­geführte Wartungen an der Fackelanlage sind firmenmäßig zu dokumentieren und die wöchentlichen Probeläufe der Fackelanlage sind künftig im Betriebs­tagebuch zu vermerken.

 

Spruchabschnitt III Nebenbestimmungen:

Unterabschnitt 1. Aus Sicht der Bautechnik:

 

zu 1.17:      Bei der Betriebsanlage sind folgende Nachweise und Atteste bereitzuhalten:

a) Ein Schlussbericht des Bauführers in hochbautechnischer und statischer Sicht

b) Dichtheitsatteste für sämtliche Stahlbetonbehälter, in welchen bestätigt wird, dass die Dichtheitsüberprüfung gemäß ÖNORM B 2503 erfolgte und dabei keine Undichtheiten festgestellt wurden. In den Attesten sind die jeweiligen Behälter, deren Größe und der Auftraggeber anzugeben.

d) Ein Attest über die dauerhafte flüssigkeitsdichte und medienbeständige Ausführung der gesamten Fahrsilofläche.

e) Vor Inbetriebnahme der Anlage sind über die Dichtheit des Abwasser­ableitungssystems und sämtlicher Leitungen in welchen sich grundwasser­beeinträchtigende Medien befinden, Dichtheitsprüfungen mit dem Medium Wasser für 48 Stunden durchzuführen. Dabei darf es zu einem Flüssigkeits­verlust von max. 2 mm in 48 Stunden kommen. Diese Überprüfung ist von einem befugten Fachkundigen vorzunehmen und ist der Behörde darüber ein Dicht­heitsattest vorzulegen.

f) Ein Brandschutzplan und ein Nachweis von der Feuerwehr, dass dieser ein Brandschutzplan übergeben wurde.

Bei der Überprüfung wurde Folgendes festgestellt:

a) Schlussbericht(e) in hochbautechnischer und statischer Sicht sind noch nicht vorhanden. Auflage nicht erfüllt

b) - Sammelgrube (Vorgrube): Es liegt kein Dichtheitsattest vor. Auflage teilweise erfüllt

d) Es wurde ein Schreiben der Fa. X für die Transportbeton­lieferung von 10. Dezember 2007 für die Fahrsiloanlage vorgelegt, in dem bei normgemäßem Einbau und normgemäßer Nachbehandlung eine Flüssigkeitsdichtheit über 10 m/Ws bescheinigt wird. Ein Dichtheitsattest der ausführenden Firma, welche nach Angaben von Herrn X die Firma X aus X, X, war, liegt nicht vor.

In diesem Zusammenhang wurde bekannt, dass anstatt der Ausführung der Silowände in Ortbeton eine Ausführung mit Fertigteilen erfolgte. Beim Lokalaugenschein konnte bereits eine offene Fuge im Bereich zwischen Bodenplatte und aufgehender Silowand festgestellt werden. Da solche Fugen aufgrund statischer Gegebenheiten nicht garantiert auf Dauer flüssigkeitsdicht verfugt werden können, wird eine neue Maßnahme bzw. Auflage erforderlich sein. Auflage nicht erfüllt.

e) Dichtheitsatteste über das Abwasserleitungssystem und sämtlicher Leitungen, in welchen sich grundwasserbeeinträchtigende Medien befinden liegen nicht vor. Auflage nicht erfüllt.

f) Wie zu 1.11 ausgeführt liegt ein Brandschutzplan vor, jedoch kein Nachweis, dass dieser der örtlichen Feuerwehr übergeben wurde. Auflage teilweise erfüllt."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass im Mai der Lokalaugenschein stattgefunden habe. Er habe dann bis August oder teilweise September eine Frist erhalten. Kurze Zeit später sei dann jedoch schon auch die Strafverfügung gekommen. Alles, was beim Lokal­augenschein beanstandet worden sei, sei von ihm erledigt worden. Er verstehe nicht, warum er vorher eine Frist bekomme und 14 Tage später die Strafe komme. Im Übrigen würde er auf die Begründung seines Einspruchs zur Strafverfügung verweisen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Schreiben vom 11. August 2009 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht­nahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. De­zember 2009, an welcher der Bw persönlich teilgenommen hat.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. November 2004, UR-305598/30-2004, wurde der X GmbH, X, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage auf dem Grundstück Nr. X, KG. und Gemeinde X, unter Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen erteilt. Im Genehmi­gungsbescheid finden sich Nebenbestimmungen aus Sicht der Bautechnik, der Schalltechnik, der Maschinenbautechnik, der biologischen Abfallbehandlung und des Bodenschutzes sowie der Luftreinhaltetechnik. Weiters wurde im genannten Bescheid im Hinblick auf die Verfassungsbestimmungen des § 38 AWG 2002 auch die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Biogasanlage unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen aus Sicht der Elektrotechnik und Energiewirtschaft erteilt.

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH mit dem Sitz in X. Neben dem Bw fungieren drei weitere Personen als handelsrechtliche Geschäftsführer. Gegen diese drei Personen wurde kein Straf­verfahren eingeleitet.

 

Mit dem Bau der Biogasanlage wurde von der X GmbH Ende 2004 begonnen. Nach einem Jahr Bauzeit wurde die Anlage Ende 2005 fertig gestellt und wurde dies der Behörde angezeigt. Unterlagen bezüglich der Aus­führung der Anlage oder sonstige in den Vorschreibungen geforderten Unterlagen wurden mit dieser Fertigstellungsanzeige der Behörde nicht vorgelegt. Das Problem hinsichtlich der Vorlage von Unterlagen bestand darin, dass die Firma X, welche die Biogasanlage errichtet hat, in Konkurs gegangen ist. In einem persönlichen Gespräch mit einem Behördenvertreter hat der Bw auf diese Situation hingewiesen. Dem Bw gegenüber wurde geäußert, dass die Anlage in Betrieb genommen werden kann und der Betrieb als Probe­betrieb anzusehen ist. Von Seiten der Behörde wird eine Abnahmeprüfung im Beisein von Sachverständigen durchgeführt werden, wobei dann diese Unterlagen kontrolliert werden.

 

Die Abnahmeprüfung wurde von der Behörde sodann erst im Jahr 2008 durchge­führt. Zwischenzeitig hat es zwischen dem Bw und der Behörde im Zeitraum Ende 2005 bis 2008 keine Kontaktaufnahme gegeben. Der Bw hat aufgrund der Aussagen des Behördenvertreters nach der Fertigstellungsanzeige immer darauf gewartet, dass die Anlage von der Behörde abgenommen wird.

 

Die gegenständliche Biogasanlage wurde von der Behörde am 27. Mai 2008 unter Beiziehung von Sachver­ständigen der Fachbereiche Bautechnik, Luftreinhaltung, Elektrotechnik und Energiewirtschaft sowie Abfallbiologie überprüft. Das Ergebnis der Überprüfung wurde in einer Niederschrift festgehalten, in welcher von den Sachverständigen zu den einzelnen Auflagen und Vor­schreibungen des Genehmigungsbescheides Stellung genommen wurde. Von den Sachverständigen wurde festgehalten, welche Auflagen erfüllt, teilweise erfüllt oder nicht erfüllt sind.

 

Der Bw war bei der Überprüfung am 27. Mai anwesend und hat die Ausführungen der Sachverständigen zu den Unterlagen, welche nicht vorgelegen sind, bestätigt. Zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung war der vom Bw beauf­tragte Abnahmebefund eines privaten Sachverständigen noch nicht fertig gestellt.

 

Bei der Überprüfung wurde vereinbart, dass dem Bw eine Nachfrist für die Vorlage der Unterlagen gewährt wird und bis zum 1.8.2008 die maschinenbautechnischen Unterlagen und bis zum 1.9.2008 die sonstig fehlenden Unterlagen vorzulegen sind. Die bei der Überprüfung anwesende Behördenvertreterin hat dem Bw gegenüber erklärt, dass eine Anzeige bezüglich Nichteinhaltung von Bescheidauflagen dann ergehen wird, wenn nicht innerhalb der gesetzten Fristen die geforderten Unterlagen vorgelegt werden.

 

Bereits mit Datum vom 7. Juli 2008 erging von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eine Strafverfügung, in welcher dem Bw die Nichterfüllung einer Reihe von Auflagen des abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheides angelastet wird.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem genannten Genehmigungsbescheid, der Niederschrift vom 27. Mai 2008 sowie den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Feststellungen der Sachverständigen im Rahmen der Überprüfung am 27. Mai 2008 vom Bw nicht bestritten wurden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Wer die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält, begeht nach § 79 Abs.2 Z11 AWG 2002 – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 Euro bis 7.270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

 

Gemäß § 43 Abs.4 AWG 2002 hat die Behörde erforderlichenfalls zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

 

5.2. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1)  die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2)  die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden  Punkt  1)  anlangt,   sind  entsprechende,   dh,   in  Beziehung  zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht   etwa   durch   bloße   paragraphenmäßige   Zitierung   von   Gebots-   oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares   Festhalten   der   Identität  der  Tat)   muss   im   Spruch   des Straferkenntnisses   dem    Beschuldigten   die   Tat    insoweit   in    konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrmals im Zusammenhang mit Strafbestimmungen der Gewerbeordnung, die auf die in den Betriebsanlagen­genehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweisen, hingewiesen, dass das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Strafbestandes wird, was voraussetzt, dass derartige Auflagen so klar gefasst sein müssen, dass sie den Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (VwGH 18.6.1996, 96/04/0008, 22.4.1997, 96/04/0127 u.a.).

 

Die Spruchanforderungen im Sinne des § 44a Z1 VStG gelten daher in gleicher Weise auch für bescheidförmige Auflagen, deren Gebote oder Verbote zum Gegenstand des Straftatbestandes gehören. Der Inhalt dieser Auflagen bildet einen Teil der verweisenden Strafnorm. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu wiederholt ausgesprochen, dass es für die spruchmäßige Zuordnung des Tatverhaltens der ausdrücklichen bescheidmäßigen Bezeichnung und der wörtlichen Anführung solcher Auflagen bedarf, die einen Teil der Strafnorm bilden (vgl. etwa VwGH vom 25.5.1995, 93/04/0112, 20.9.1994, 94/04/0041 u.a.).

 

Festzustellen ist, dass in einer Reihe von Spruchpunkten des gegenständlichen Straferkenntnisses, die im Folgenden gelistet werden, von keiner den Anforderungen des § 44a Z1 VStG entsprechenden Tatzuordnung und Konkretisierung des Tatverhaltens des Bw ausgegangen werden kann.

 

Zu Punkt 2.3. ist festzuhalten, dass dem wörtlich angeführten Auflagentext nicht zu entnehmen ist, dass die Vorlage eines Abnahmeattestes oder eines Prüfattestes verlangt wird. Die Nichteinhaltung der Auflage wird allerdings damit begründet, dass ein derartiges Attest nicht vorgelegt werden konnte. Vielmehr wird die Vorlage des Attestes in Punkt 2.2. gefordert, dessen Übertretung bereits gesondert geahndet wird. Insofern war daher dieser Spruchpunkt zu beheben.

 

Zum Spruchpunkt 2.6. ist anzumerken, dass sich aus der Auflagenformulierung nicht ergibt, welche Gebote oder Verbote konkret einzuhalten sind, da diese Auflage einen generellen Hinweis auf eine einzuhaltende ÖNORM enthält. Die Auflage gibt zwar dem Betreiber der Anlage einen einzuhaltenden Rahmen vor, im Hinblick auf ein Verwaltungsstrafverfahren ist allerdings davon auszugehen, dass die Grenzen des Verhaltens nicht klar umrissen sind und diese Auflage daher nicht mit solcher Deutlichkeit gefasst ist, dass jedermann die Übertretung des angelasteten Tatbestandes zu verstehen vermag. Insofern war auch dieser Tatvorwurf zu beheben.

 

Die im Spruchpunkt 2.15 angeführte Bescheidauflage sieht einen Zielwert für den jährlichen Gesamtnutzungsgrad der Anlage vor. Dazu ist klarzustellen, dass ein Zielwert von 75 % keinen Grenzwert darstellt. Auch wenn dieser Gesamtnutzungsgrad zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht erreicht wurde, kann auf Grund der Formulierung der Auflage nicht von einer Übertretung ausgegangen werden, da in der Auflage nur ein Zielwert und kein definitiv einzuhaltender Wert des Gesamtnutzungsgrades festgelegt wurde.

 

In Zusammenhang mit der Errichtung einer Blitzschutz- und Erdungsanlage, dies betrifft die Spruchpunkte 2.20., 2.21. und 2.22., führt der beigezogene Sachverständige lediglich aus, dass bezüglich der Blitzschutzklasse keine Informationen vorliegen, ohne einen näheren Bezug auf die konkrete Formulierung der Auflage herzustellen, warum diesen Auflagen nicht entsprochen worden ist. Aus der Formulierung ist daher nicht erkennbar, worin genau die Nichterfüllung der Auflagen bestehen soll. Insbesondere fehlen Ausführungen darüber, ob überhaupt eine Blitzschutzanlage errichtet wurde oder nicht. Im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen zu Punkt 2.22., wonach das Prüfprotokoll für die Blitzschutzanlage ausgestellt wurde, muss vom Vorhandensein einer derartigen Anlage ausgegangen werden. Insgesamt ist allerdings in diesen Spruchpunkten das dem Bw angelastete Tatverhalten bezogen auf die Vorschreibungen zu wenig konkret.

 

In Punkt 5.3. werden ausschließlich Emissionsgrenzwerte dargestellt, es fehlt jegliche Beschreibung worin das Fehlverhalten des Bw gelegen sein soll.

 

Zum Punkt 5.4. ist zu bemerken, dass laut Ausführungen des Sachverständigen sehr wohl eine Abnahmemessung stattgefunden hat und in den Ausführungen des Sachverständigen bezüglich der Einhaltung der Auflage kein Verstoß gesehen werden kann, da eine Verwahrung des Befundes der Abnahmemessung bei der Anlage nicht konkret vorgeschrieben wurde. Gleiches gilt für Spruchpunkt 5.5, da die Auflage nur die Verpflichtung enthält, bei Überschreitung eines der beiden Grenzwerte die Behörde unverzüglich zu informieren. Der Sachverständige selbst hält fest, dass laut Mitteilung des Anlagenbetreibers nach jeweils 10.000 Betriebsstunden vereinfachte Messungen der vorgeschriebenen Parameter durchgeführt wurden. Die Nichteinhaltung dieser Auflage ist durch die Beschreibung im Spruchpunkt, die die Ausführungen des Sachverständigen wiedergibt, nicht hinreichend erwiesen.

 

Zum Spruchpunkt 5.10. ist festzuhalten, dass der Sachverständige eine Abdeckung der Maissilage festgestellt hat. Die konkrete Auflage spricht davon, dass eine Abdeckung anzustreben ist. Dieser Umstand ist jedenfalls durch die Ausführungen des Sachverständigen nicht widerlegt, sodass die Nichteinhaltung der Auflage auf Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen nicht nachvollziehbar ist.

 

Die Auflage, die Spruchpunkt 5.11. zu Grunde liegt, bietet eine Alternative zur geforderten Abdeckung in Form der Umsetzung einer anderen geeigneten Maßnahme. Daher kann dem Bw die fehlende Abdeckung nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal auch andere geeignete Maßnahmen, über deren Nichtergreifung allerdings keine Feststellungen getroffen wurden, ebenso den Schutzzweck der Auflage gewährleisten könnten.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die bislang genannten Auflagen den Anforderungen des § 44a Z1 VStG im Hinblick auf die konkrete Tatbeschreibung nicht entsprechen, weshalb diese Spruchpunkte im Rahmen des Berufungsverfahrens zu beheben waren.

 

Zu den sonstigen Spruchpunkten des Straferkenntnisses ist festzuhalten, dass vom Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung die Nichtvorlage von geforderten Planunterlagen, Abnahme- und Prüfattesten, des Betriebsführungs­übereinkommens mit dem zuständigen Verteilernetzbetreiber sowie des Schlussberichtes des Bauführers nicht bestritten wurde und insofern von der Nichterfüllung dieser Auflagepunkte des abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheides für die Biogasanlage auszugehen ist.

 

Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes hinsichtlich dieser Spruchpunkte ist daher dem Bw anzulasten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bw verantwortet sich damit, dass er nach Fertigstellung der Biogasanlage Ende des Jahres 2005 der Behörde zwar die Fertigstellung angezeigt hat, allerdings die in den Auflagen geforderten Unterlagen der Behörde nicht vorgelegt hat, zumal die Firma, die die Errichtung der Biogasanlage vorgenommen hat, in Konkurs gegangen ist. Im Zuge einer Vorsprache bei der Behörde ist dem Bw gegenüber erklärt worden, dass eine Abnahmeprüfung der Biogasanlage an Ort und Stelle stattfinden wird. Festzuhalten ist, dass diese Vereinbarung mit der Behörde den Bw jedenfalls nicht davor befreit, zwischenzeitig die in den Bescheidvorschreibungen geforderten Pläne, Prüf- und Abnahmeatteste oder den Schlussbericht im Hinblick auf die bautechnischen Belange erstellen zu lassen bzw. vorgeschriebene Messungen auch durchführen zu lassen. Dem Bw ist vielmehr zum Vorwurf zu machen, dass er sich beinahe 3 Jahre darauf verlassen hat, dass im Rahmen einer Überprüfung durch die Behörde eine Abnahme der Biogasanlage erfolgen soll. Für den Bw war allerdings zum Zeitpunkt der Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung klar erkennbar, welche Unterlagen von der Behörde gefordert werden. Feststeht, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung die  geforderten Unterlagen nicht vorgelegen sind, weshalb dem Bw jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Der Hinweis des Bw auf ein Gespräch mit dem Behördenvertreter kann ihn jedenfalls nicht dahingehend entlasten, dass er sämtlichen Vorschreibungen des Genehmigungsbescheides bis zum Kontrollzeitpunkt durch die Behörde völlig gleichgültig gegenüber steht. Mithin ist dem Bw die Nichteinhaltung der Bescheidauflagen auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Als mildernd ist im gegenständlichen Fall zu werten, dass der Bw unbescholten ist und grundsätzlich geständig ist. Im Hinblick auf den Grad des Verschuldens ist dem Bw anzurechnen, dass er zwar mit einem Behördenvertreter Kontakt gehabt hat und diesen von seinen Problemen mit dem Anlagenerrichter berichtet hat, dies zwar zu keiner subjektiven Entlastung des Bw führt, allerdings im Rahmen der Strafbemessung zu bewerten ist. Dem gegenüber sind im gegenständlichen Verfahren keine Erschwerungsgründe hervorgekommen. Der Unabhängige Verwaltungssenat erachtet im gegenständlichen Fall auf Grund der konkreten Umstände ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe als gegeben, weshalb die gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafen um die Hälfte reduziert werden konnten. Auch mit diesen reduzierten Strafen ist dem Bw die gegenständliche Verwaltungsübertretung nachhaltig vor Augen geführt und wird ihn in Hinkunft dazu veranlassen der Einhaltung der Auflagen des Genehmigungsbescheides besonderes Augenmerk zu schenken.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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