Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522523/5/Bi/Th

Linz, 22.04.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 2. März 2010 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 2. März 2010, F 09/465470, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung durch Befristung und Auflagen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 3 Abs.1 und 5 Abs.5 FSG die von der BPD Linz zu F 09/465470 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung eingeschränkt zum einen durch Befristung bis
3. August 2010, zum andern durch die Auflage der sachlichen Beschränkung durch den Code 05.08 (kein Alkohol). Dem Bw wurde aufgetragen, bis spätestens 3. August 2010 eine befürwortende Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen und sich in monatlichen Abständen unter Vorlage normwertiger Leberlaborwerte auf GGT, MCV und CDT im Original bis spätestens 3.3., 3.4., 3.5., 3.6., 3.7. und 3.8.2010 einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen. Weiters sollten Bestätigungen über die regelmäßige (mindestens 14tägige) Wahrnehmung ambulanter Gesprächs­termine bei einer auf Alkoholproblematik spezialisierten Institution oder einer entsprechenden Spitalsabteilung beigebracht werden.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 2.3.2010.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe seit über 10 Jahren keinen Führerschein mehr gehabt und auch kein Kraftfahrzeug mehr gelenkt. Da nun seit über 10 Jahren keine Delikte mehr auflägen, seien ihm bei der Wiedererteilung des Führerscheins für die Klasse B seiner Meinung nach unnötige Auflagen erteilt worden, nämlich ein monatlicher Laborbefund, der 55 Euro koste und alle 14 Tage ein ambulantes Gespräch. Mit diesen Auflagen werde er als Alkoholiker dargestellt, der er aber mit Sicherheit nicht sei, was auch seine Laborbefunde zeigten.  Am Schluss solle er wieder einen psychologischen Befund beibringen um 250 Euro. Er benötige den Führerschein zu beruflichen Zwecken und die Wahrnehmung der ambulanten Gespräche sei ihm zeitlich nicht möglich, weil er von 8 bis 18 Uhr arbeite und diese Gespräche meist untertags statt­fänden. Bei dauerndem Fehlen würde er seine Arbeitsstelle massiv gefährden. Er ersuche daher um nochmalige Prüfung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Laut Verfahrensakt der Erstinstanz wurde dem Bw von der BH Bludenz mit Bescheid vom 17.2.1997, Zl. III 204-43-2997, für die Dauer von zwei Jahren, dh bis 17.2.1999, die Lenkberechtigung für die Klasse B nach einer Anzeige wegen  § 5 StVO rechtskräftig entzogen. Der Bw hat nun erneut um Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B angesucht und die Führerschein­prüfung am 26.2.2010 bestanden.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-Gesundheitsverordnung ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Der Bw hat die psychiatrische Stellungnahme Dris X vom 26.1.2010 vorgelegt, aus der die Diagnose "langjähriger schädlicher Gebrauch von Alkohol – Abhängigkeit dringend anzunehmen – gegenwärtig weitgehend abstinent F10.20" hervorgeht; normwertige Leberfunktionsparameter, MCV und CDT vom 21.1. 2010 werden darin bestätigt. Laut Zusammenfassung hat der Bw seit dem
13. Lebensjahr Most getrunken, später Bier in größeren Mengen. 1995 und 1997 wurde ihm die Lenkberechtigung jeweils wegen Alkohol im Straßenverkehr entzogen. Er trank über viele Jahre regelmäßig Alkohol, 6 oder 7 Bier täglich, reduzierte aber ab Herbst 2009 nach eigenen Angaben die Alkoholmengen, was laut FA für Kontrollverlust und Toleranzentwicklung spricht. In der Zusammen­schau aller Fakten ist laut Frau Dr. X von einem Alkoholabhängig­keitssyndrom auszugehen. Der Bw fühlt sich nach eigenen Angaben alkoholgefährdet, brach aber eine Entwöhnungstherapie in X ab. Er ist derzeit motiviert, weitgehend alkoholfrei zu leben, hat eine geregelte Arbeit und lebt in einer fixen Beziehung.

Die Fachärztin bestätigt die deutliche Reduktion des Alkoholkonsums seit ca 4 Monaten und verweist auf Laboruntersuchungsergebnisse, jedoch sei bei drin­gen­dem Verdacht auf Alkoholabhängigkeitssyndrom eine kontrollierte Abstinenz über ein halbes Jahr für zu empfehlen. Da sich der Bw derzeit beruflich stabilisiert hat und für seine weitere berufliche Orientierung die Lenkberechti­gung  benötigt, sei das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1, Klasse B, aus psychiatrisch-fachärztlicher Sicht derzeit bedingt zu befürworten, weil ein Verlust der Arbeit eine existentielle Gefährdung darstellen könnte. Empfohlen wurde die Befristung der Lenkberechtigung auf ein halbes Jahr mit monatlichen Kontrollen der alkoholspezifischen Laborparameter, Kontaktaufnahme mit einer Spezialambulanz für Alkoholabhängige oder –gefährdete (Ambulanz Landesner­ven­klinik W.J.) oder einer Selbsthilfegruppe mit schriftlichem Terminnachweis, und Überprüfung der lenkerspezifischen Fähigkeiten nach Ablauf der halb­jährlichen Frist.

Der Polizeiarzt Dr. X hat den Inhalt dieses wohl unzweifelhaften Facharzt-Gutachtens in sein Gutachten gemäß § 8 FSG vom 3. Februar 2010 aufge­nommen.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates entsprechen die Auflagen und die Befristung im angefochtenen Bescheid genau dem Gutachten Dris X, die im übrigen festgestellt hat, dass beim Bw eine Alkohol­abhängigkeit (F10.20 ist die Klassifizierung einer Krankheit) gegeben ist, er derzeit jedoch abstinent ist. Da aber eine Alkoholkrankheit grundsätzlich unheilbar ist, wurde dem Bw die Lenkberechtigung zunächst im Sinne eines Vertrauensvorschusses einmal für ein halbes Jahr unter strengen Auflagen, insbesondere Code 05.08, dh keinerlei Alkoholkonsum, erteilt.

Nach problemlosem Ablauf dieses halben Jahres ist, um eine gemäß § 14 Abs.5 FSG-Gesundheitsverordnung unabdingbare befürwortende Facharzt-Stellung­nahme zu erhalten, eine neuerliche Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie erforderlich und danach werden die Auflagen entsprechend angepasst.

Die von Bw in der Berufung geltend gemachten Kostenüberlegungen sind in diesem Zusammenhang als zweitrangig anzusehen. Der Bw hat auch mittlerweile Leberlaborwerte vom 1.4.2010 vorgelegt, die normwertig sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, LB voraussichtlich befristet auf 6 Monate + Auflagen -> Bestätigt.

 

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