Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522532/8/Zo/Jo

Linz, 04.05.2010

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X, vom 04.03.2010, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 19.02.2010, Zl. VerkR21-1241-2009, wegen Erteilung eines Fahrverbotes für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sowie weiterer Anordnungen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26.04.2010 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Berufungswerber das Recht zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von einem Jahr, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, befristet wird.

 

II.                 Die Anordnungen, dass bis zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung keine Lenkberechtigung erteilt werden darf und eine allenfalls erworbene ausländische Lenkberechtigung in Österreich nicht anerkannt wird, werden aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: §§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d AVG iVm §§ 24 Abs.1 Z2 sowie 32 Abs.1 FSG.

 

 

Hinweis:

Sofern der Berufungswerber im Befristungszeitraum keine weiteren Delikte begeht, die auf eine verminderte Risikobereitschaft oder eine herabgesetzte Normorientierung hinweisen, ist nach Ablauf der Befristung keine neuerliche Untersuchung notwendig.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen bis zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung verboten. Weiters wurde er verpflichtet, den Mopedausweis unverzüglich bei der Polizeiinspektion X abzuliefern.

 

Es wurde festgestellt, dass ihm bis zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung keine Lenkberechtigung erteilt werden darf und es wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig erworbenen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich in dieser Zeit Gebrauch zu machen. Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er kein auffälliges Verhalten im Straßenverkehr an den Tag gelegt habe. Es sei richtig, dass er bei einer Party am 25.10.2009 eine "Stop-Tafel" aus der Verankerung gerissen habe. Diesen Vorfall bereue er zutiefst, er halte es aber für überzogen, ihm deshalb das Lenken von Motorfahrrädern zu verbieten.

 

Der Verkehrspsychologe komme in seiner Stellungnahme zum Ergebnis, dass die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen ausreichend gegeben seien. Es gestalte sich aber die Befundlage zur Persönlichkeit problematisch, weil wegen dieser Sachbeschädigung in alkoholisiertem Zustand Verdachtsmomente hinsichtlich einer verminderten Normorientierung und erhöhten Gewaltbereitschaft in alkoholisiertem Zustand bestehen würden. Diese Annahme sei aber nicht gerechtfertigt.

 

Es sei richtig, dass er einen schweren Fehler begangen habe. Zu diesem habe er sich durch seine Freunde hinreißen lassen, von welchen er sich in der Zwischenzeit aber getrennt habe. Der Mopedausweis sei ihm im April 2009 ausgestellt worden und er habe sich in dieser Zeit im Straßenverkehr unauffällig verhalten. Unter Hinweis auf aktuelle Rechtsprechung führte der Vertreter des Berufungswerbers aus, dass alleine der Umstand, dass er bei einer privaten Feier Alkohol konsumiert habe, nicht den Schluss zulasse, dass er auch alkoholisiert am Straßenverkehr teilnehmen werde. Das amtsärztliche Gutachten sei unschlüssig, weshalb er den Antrag stelle, den Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

Die Anordnung der Erstinstanz, dass ihm bis zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung keine Lenkberechtigung erteilt werden darf, habe keine Rechtsgrundlage. Wenn er einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung stelle, so habe die Führerscheinbehörde in dem dafür vorgesehenen Verfahren die Voraussetzungen zu prüfen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26.04.2010. An dieser haben der Berufungswerber sowie seine Mutter und sein Rechtsvertreter teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt. Es wurde der Verkehrspsychologe, X, zu seinem Gutachten befragt, dieser hat mit Schreiben vom selben Tag eine ergänzende Stellungnahme abgegeben, zu welcher noch Parteiengehör gewahrt wurde.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Dem Berufungswerber wurde am 14.04.2009 der Mopedausweis vom ÖAMTC Wels ausgestellt. Am 25.10.2009 war er gemeinsam mit Freunden bei einer Party in X. Er konsumierte dabei ein Bier sowie zwei alkoholische Mixgetränke. Im Zuge der Party haben vorerst zwei seiner Freunde Verkehrszeichen ausgerissen und zur Party gebracht. Der Berufungswerber ließ sich dann ebenfalls dazu hinreißen, gemeinsam mit einem Freund ein Verkehrszeichen "zu besorgen". Sie gingen dabei zu Fuß von der Party weg und haben ein in der Nähe befindliches Vorrangzeichen "Halt" aus der Verankerung gerissen und dort liegen gelassen. Anzuführen ist, dass bei der gegenständlichen Kreuzung das Vorrangzeichen "Halt" auch durch eine Bodenmarkierung deutlich sichtbar angebracht ist. Kurz darauf führte die Polizei Ermittlungen wegen des fehlenden Vorrangzeichens durch und der Berufungswerber sowie sein Freund haben eingestanden, dieses Verkehrszeichen ausgerissen zu haben.

 

Der Berufungswerber wurde wegen dieses Vorfalles von der Erstinstanz zu einer amtsärztlichen Untersuchung sowie zur Vorlage eines verkehrspsychologischen Gutachtens und eines CD-Tect-Testes verpflichtet. Die verkehrspsychologische Untersuchung erfolgte am 09.02.2010, wobei der Verkehrspsychologe zusammengefasst zum Schluss kam, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ausreichend gegeben, jedoch die Befundlage zur Persönlichkeit problematisch sei. Der Berufungswerber sei zwar aufgrund eines Persönlichkeitsverfahrens als überlegt handelnd zu beschreiben und habe sich zwischenzeitlich vom auffälligen Freundeskreis getrennt, dennoch sei testmäßig eine erhöhte Alkoholgefährdung, eine Risikobereitschaft in Verkehrssituationen sowie eine Verkehrsauffälligkeit ausgewiesen worden. Es sei deshalb die Wahrscheinlichkeit für Delikte im Straßenverkehr deutlich erhöht, weshalb der Berufungswerber derzeit nicht geeignet sei.

 

Auf Basis dieser Stellungnahme wurde das amtsärztliche Gutachten erstattet, wonach der Berufungswerber nicht geeignet zum Lenken von Motorfahrrädern sei. Sonstige gesundheitliche Bedenken wurden bei der amtsärztlichen Untersuchung nicht festgestellt.

 

In der mündlichen Berufungsverhandlung am 26.04.2010 wurde der Vorfall mit dem Berufungswerber nochmals besprochen und vom Verkehrspsychologen sein Gutachten ausführlich erörtert. Der Verkehrspsychologe erstattete in weiterer Folge eine schriftliche Stellungnahme, wobei er nach neuerlichem Studium des Anamneseprotokolls sowie Einbeziehung der im Zuge der Berufungsverhandlung gewonnenen Informationen festhielt, dass bei der Beurteilung der persönlichkeitsbedingten Voraussetzungen im gegenständlichen Fall der gewonnene Gesamteindruck überwiege. Dieser gebe Rückschlüsse auf eine Nachreifung im Persönlichkeitsbereich. Die bei der verkehrspsychologischen Untersuchung erhobenen auffälligen Ausprägungen in den Bereichen Alkoholgefährdung, Risikobereitschaft im Straßenverkehr sowie Verkehrsauffälligkeit rücken daher in den Hintergrund. Der Untersuchte erwähnte auch eine zwischenzeitig eingeleitete Alkoholkarenz, die zudem auf eine Einsicht des Fehlverhaltens und eine Aufarbeitung der Vergangenheit schließen lässt. Bei Würdigung der insgesamt um Anpassung bemühten Gesamtpersönlichkeit könne eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bestätigt werden. Wegen der auffälligen Vorgeschichte könne aber keine uneingeschränkt positive Stellungnahme abgegeben werden. Herr X sei zum Lenken von Mopeds bedingt geeignet, wobei bei neuerlichen Delikten in oder außerhalb des Straßenverkehrs, die Hinweise auf eine verminderte Risikobereitschaft und/oder herabgesetzte Normorientierung geben, eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung notwendig sei.

 

Bezüglich dieser ergänzenden Stellungnahme des Verkehrspsychologen wurde Parteiengehör gewährt. Sowohl der Vertreter des Berufungswerbers als auch der Erstinstanz erklärten sich damit einverstanden, dass die Entscheidung unmittelbar auf Basis dieser ergänzenden Stellungnahme des Verkehrspsychologen getroffen wird.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.   ausdrücklich zu verbieten,

2.   nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder

3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen befristet geeignet ist. Die ergänzende Stellungnahme des Verkehrspsychologen ist schlüssig und gut nachvollziehbar und wurde von den Parteienvertretern zur Kenntnis genommen. Die formelle Einholung eines neuerlichen amtsärztlichen Gutachtens erschien nicht notwendig, weil sich das ursprünglich negative amtsärztliche Gutachten ausschließlich auf die verkehrspsychologische Stellungnahme stützte und keinerlei Hinweise auf eine sonstige Einschränkung der gesundheitlichen Eignung bestehen. Im Interesse einer bürgernahen, kostengünstigen und schnellen Entscheidung konnte daher mit Zustimmung der Parteienvertreter davon abgesehen werden.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber gar keinen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung gestellt hat und auch aufgrund seines Alters nicht im Besitz einer ausländischen Lenkberechtigung sein kann. Die darauf abzielenden Anordnungen der Erstinstanz waren daher aufzuheben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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