Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100486/2/Fra/Ka

Linz, 10.04.1992

VwSen - 100486/2/Fra/Ka Linz, am 10. April 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Dipl.-Ing. Dr. H K, G, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Jänner 1992, AZ: Cst 7646/91-L, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.3 VStG.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 16. Jänner 1992, AZ: Cst 7646/91-L, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs.4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 20. März 1991 um 14.01 Uhr in L, nächst der L das KFZ mit Kennzeichen teilweise auf einem Gehsteig abgestellt und diesen somit vorschriftswidrig benützt hat. Der Beschuldigte wurde auch verpflichtet, einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 50 S, d.s. 10% der verhängten Strafe, zu leisten.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der infolge einer 10.000 S nicht übersteigenden Geldstrafe durch eines seiner Mitglieder (§ 51c VStG) zu erkennen hat.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: Gemäß § 44a Z.1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten. Die fehlende oder mangelhafte Tatumschreibung begründet Rechtswidrigkeit im Sinne § 44a Z.1 leg.cit. Nach dieser Bestimmung ist es rechtlich geboten, die Tat unter anderem hinsichtlich der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Identität der Tat (nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Der Grad der erforderlichen Genauigkeit der Tatortumschreibung richtet sich nach der Art der jeweiligen Verwaltungsübertretung. Bei einem Delikt nach § 8 Abs.4 StVO 1960 ist es unbedingt erforderlich, den Tatort besonders genau zu umschreiben, weil die Qualifikation einer Fläche als Gehsteig gemäß § 2 Z.10 StVO 1960 wesentlich einerseits von der Widmung und andererseits von der baulichen Gestaltung der Örtlichkeit abhängt und daher nur dann, wenn der Tatort genau festgelegt ist, auch beurteilt werden kann, ob an diesem Ort auch die Voraussetzungen des § 2 Z.10 StVO 1960 gegeben sind und damit das Tatbild des § 8 Abs.4 StVO 1960 erfüllt ist (vgl. VwGH vom 3.5.1985, 85/18/0206).

Wie ein vom unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführter Lokalaugenschein ergeben hat, befindet sich nächst dem Hause L nur auf einer Straßenseite ein Gehsteig. Trotzdem genügt die Tatumschreibung nicht den Anforderungen des § 44a Z.1 VStG: Die Erstbehörde hat als örtlichen Bezugspunkt das Haus "L" ihrem Schuldspruch zugrundegelegt. Der Lokalaugenschein hat ergeben, daß sich vom gegenständlichen Abstellort ausgehend beim Haus L noch ein Gehsteig und zwar bei der Bushaltestelle der Linie befindet. Die örtliche Umschreibung mit dem Ausdruck "nächst" ist somit auf den gegenständlichen Fall bezogen nicht so exakt, daß nicht auch ein anderer Abstellort möglich wäre, sodaß der Beschuldigte vor einer möglichen Doppelbestrafung rechtlich nicht geschützt war.

Da bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, eine den Kriterien des § 44a Z.1 entsprechende Spruchergänzung sowie eine inhaltliche Prüfung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestandes vorzunehmen.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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