Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164668/7/Fra/Bb/Th

Linz, 03.05.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x vertreten durch Rechtsanwälte x vom 10. Dezember 2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding, vom 19. November 2009, GZ VerkR96-4437-2009, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch und die verletzten Rechtsvorschrift wie folgt lauten:

 

"Sie haben als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma x, welche Zulassungsbesitzerin des Anhängers, Kennzeichen x, ist, nicht dafür Sorge getragen, dass ....

        

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG iVm § 9 Abs.1 VStG."

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen     Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 30 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe)         zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 51 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat Herrn x  (dem Berufungswerber) mit Straferkenntnis vom 19. November 2009, GZ VerkR96-4437-2009, vorgeworfen, als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma x welche persönlich haftende Gesellschafterin der Firma x in x ist, der Zulassungsbesitzerin des Anhängers, Kennzeichen x, ist, nicht dafür Sorge getragen, dass die Ladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, weil am 28. August 2009 um 09.45 Uhr in der Gemeinde Suben, auf der Autobahn A 8, bei km 75,600, in Fahrtrichtung Wels, festgestellt worden sei, dass die auf dem Plateauanhänger geladenen Metall-Container nicht ausreichend gesichert waren (ein Zurrgurt war beschädigt und damit kein ausreichendes Sicherungsmittel, die seitliche Sicherung war mit Metallschienen durch den Ladeboden eingesteckt, die Zapfenden waren nicht gesichert, die Schienen hätten durch Vibrationen bei der Fahrt aus der Führung springen können, beide Container waren nicht abgedeckt).  

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach
§ 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG begangen, weshalb über ihn gemäß    § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt wurde.
Überdies wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 26. November 2009, hat der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter am 10. Dezember   2009 (Datum des Poststempels) – und somit rechtzeitig - bei der Bezirkshauptshauptmannschaft Schärding Berufung erhoben.

 

Darin wendet sich der Berufungswerber im Wesentlichen gegen seine Verantwortlichkeit für die zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung. Er bringt dazu im Wesentlichen vor, dass es keinerlei Nachweis dafür gäbe, dass die festgestellten Mängel auf eine mangelnde Kontrolle seinerseits zurückzuführen seien bzw. diese bereits bei Fahrtantritt bestanden hätten. Der Zurrgurt könnte beispielsweise auch anlässlich einer Be- und Entladetätigkeit im Zeitraum zwischen Abfahrt vom Betriebsgelände bis zur polizeilichen Kontrolle beschädigt worden sein. Dasselbe gelte für das Fehlen der Splinte am Zapfenende der seitlichen Metallschienen. Seine Verantwortlichkeit als Betriebsinhaber könne sich nur auf den Zeitraum beziehen, wo das Fahrzeug das Unternehmen verlässt. Für den nachfolgenden Zeitraum bis zum Wiedereintreffen sei ausschließlich der Fahrer selbst verantwortlich; ansonsten müsste jedem einzelnen Fahrer eine Aufsichtsperson mitgegeben werden.   

 

Der Berufungswerber beantragte die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat die Berufung und den Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung mit Schreiben vom 29. Dezember 2009, GZ VerkR96-4437-2009, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG) gegeben. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheits- noch eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding und Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Verkehrstechnik vom 15. März 2010, GZ Verk-210002/198-2010-Pil.  

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG) bzw. sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aus dem vorliegenden Akt und auf Grund der Ergebnisse der im Rahmen des Berufungsverfahrens durchgeführten Ermittlungen ergibt.

 

4. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

4.1. x lenkte am 28. August 2009 die - auf die Firma x, zugelassene – Fahrzeugkombination, Lkw, Kennzeichen x samt Anhänger, Kennzeichen x, in der Gemeinde Suben, auf der Innkreisautobahn (A 8) in Fahrtrichtung Wels. Der mit dem Lkw gezogene offene sogenannte Plateauanhänger war mit zwei Metall-Container beladen, in denen Kleineisenteile bzw. Eisenschrott befördert wurden.

  

Bei einer Kontrolle um 09.45 Uhr bei Straßenkilometer 75,600 auf der A 8 wurde durch x der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich im Beisein des  Sachverständigen für Verkehrstechnik des Amtes der Oö. Landesregierung, x festgestellt, dass die am Anhänger transportierten Absetzcontainer nicht ausreichend gesichert waren, da diese lediglich mit jeweils einem Zurrgurt je Seite gesichert waren. Dabei wurden jeweils die beiden Enden (Schlaufen) des Zurrgurtes an den beiden am Container vorhandenen Hebezapfen eingehängt. In der Mitte des Zurrmittels war ein loser Haken angeordnet, der auf einer am Fahrzeugaufbau angebrachten Lochschiene eingehängt war. Der beim vorderen Container linksseitig verwendete Zurrgurt wies überdies starke Beschädigungen auf und bei der seitlichen Absicherung mittels steckbarem Anschlag waren mehrere Sicherungen der Steckbolzen nicht angebracht. Weiters wurden die mit Kleineisenteilen bzw. Eisenschrott befüllten Container ohne Abdeckung am Anhänger befördert.

 

Einzelvertretungsberechtigte Person der Firma x ist nach Auskunft des Handelregisters des Amtsgerichtes Passau der Berufungswerber in der Funktion als Geschäftsführer.

 

Nach den Ausführungen des im Berufungsverfahren zur Erstattung eines Gutachtens beigezogenen Sachverständigen für Verkehrstechnik, x, habe die gegenständliche Ladung ebenso wie die Ladefläche des Anhängers aus Metall bestanden. Aus dieser Metallpaarung ergebe sich ein Gleitreibwert von µ = 0,10 bis 0,20 (laut EN 12195-1:2003). Da nach den gesetzlichen Bestimmungen die transportierte Ladung gegen Verrutschen nach vorne mit 80 % und gegen seitliches Verrutschen und nach hinten mit 50 % des Ladungsgewichtes zur sichern gewesen wäre, hätten die fehlenden 60 % nach vorne bzw. die fehlenden 30 % zur Seite und nach hinten durch zusätzliche Ladungssicherungsmaßnahmen abgedeckt werden müssen.

 

Der durch den Hebezapfen bzw. die aufgeschweißte Abschlussplatte stark beschädigte beim vorderen Container linksseitig verwendete Zurrgurt hätte auf Grund der starken Beschädigung und der nicht mehr ablesbaren Gurtfahnen nicht mehr zur Ladungssicherung eingesetzt werden dürfen. Dies hätte dem Lenker bereits vor Fahrtantritt bzw. beim Anbringen des Zurrmittels auffallen müssen. Die gegenständliche Ladung sei damit nicht den einschlägigen Richtlinien entsprechend ausreichend gesichert gewesen.

 

Bei der gegenständlich angewendeten sogenannten "Y-Zurrung" (Niederzurren) hätten insgesamt 10 Zurrketten (5 pro Seite) mit einer Vorspannkraft von 2.500daN eingesetzt werden müssen, um den hinteren Container in Fahrtrichtung zu sichern. Diese Anzahl an Zurrketten anzuwenden, sei in der Praxis allerdings schwierig bis fast unmöglich. Ein solch schwerer Container könne nicht mittels Zurrgurte und "Y-Zurrung" gesichert werden. Im Falle der Anwendung einer "V-Zurrung" (Direktzurrverfahren) hätte der gleiche Container nur mit 4 Zurrketten mit einer Sicherungskraft von 5.000daN gesichert werden müssen.

 

Auch die seitliche Absicherung mittels steckbarem Anschlag sei nicht als ausreichend anzusehen, da mehrere Sicherungen der Steckbolzen nicht angebracht gewesen seien, weshalb nicht auszuschließen sei, dass diese Führungsschienen auf Grund der auftretenden Kräfte und Vibrationen aus ihren Führungen hätten springen können. Die nicht ausreichend gesicherte Ladung habe daher auch eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt.

 

Die beiden mit Kleineisenteilen und Eisenschrott befüllten Container seien im vorderen Bereich bis über die Einwurfkante beladen worden, eine Abdeckung der Container jedoch nicht vorhanden gewesen. Bereits die im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräfte würden direkt auf die Ladung wirken, weshalb auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass einzelne Teile der Ladung ihre Lage soweit verändern hätten können, dass sie aus dem Container auf die Ladefläche bzw. auf die Fahrbahn hätten fallen können, sodass auch die im Container transportierte Ladung verkehrsgefährdend gewesen sei.

 

4.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den dienstlichen Feststellungen eines Organs der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich und eines Sachverständigen für Verkehrstechnik des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung am Ort der Amtshandlung, den angefertigten Lichtbildern und dem im Berufungsverfahren eingeholten technischen Sachverständigengutachten.

 

x ist es als Organ der öffentlichen Straßenaufsicht aufgrund seiner Schulung, Ausbildung und Erfahrung durchaus zumutbar, sich über Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs ein richtiges Urteil zu bilden und anlässlich von Fahrzeugkontrollen richtige Wahrnehmungen über deren technischen Zustand zu machen. Hinzu kommt, dass er die mangelnde Ladungssicherung aus unmittelbarer Nähe und im Beisein des fachkundigen Amtssachverständigen für Verkehrstechnik, x, im Rahmen einer besonderen technischen Verkehrskontrolle dienstlich wahrgenommen hat und die erhobenen Mängel zusätzlich auch bildlich dokumentiert wurden.

 

Der im Berufungsverfahren beigezogene fachlich kompetente Sachverständige für Verkehrstechnik, x, kam zum Ergebnis, dass die beanstandete Ladung zum Tatzeitpunkt nicht den Vorschriften entsprechend ausreichend gesichert war und aus technischer Sicht eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt hat. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und schlüssig. Sie widersprechen weder den Erfahrungen des Lebens noch den Denkgesetzen. Der Berufungswerber ist diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise entgegengetreten - dieses ist daher beweiskräftig und kann in unbedenklicher Weise der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

5.2. Als Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die am Anhänger, Kennzeichen x transportierte Ladung im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle am 28. August 2009 um 09.45 Uhr, in Suben, auf der A 8 bei km 75,600 nicht den Vorschriften entsprechend gesichert war und technische Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt hat.

 

Der Berufungswerber ist – unbestritten – Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der x. Diese Firma ist Zulassungsbesitzerin des Lkws, Kennzeichen x und des Anhängers mit dem Kennzeichen x. Der Berufungswerber ist damit als Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin der gelenkten Fahrzeugkombination für die Einhaltung der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes strafrechtlich verantwortlich. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Unternehmen im Sinne des    § 9 Abs.2 und 4 VStG wurde im gesamten Verfahren weder behauptet noch durch einen - aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammenden - Zustimmungsnachweis eines verantwortlichen Beauftragten nachgewiesen. Mit der bloßen Einsetzung eines Fuhrparkleiters ist nicht von vornherein die Funktion als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs.2 und 4 VStG verbunden (vgl. z.B. VwGH 22. November 1994, 94/11/0318). 

 

Tatort einer Übertretung nach § 103 Abs.1 Z1 KFG ist stets der Ort des "Lenkens" (VwGH 19. November 2004, 2002/02/0087) und nicht der Standort des Fahrzeuges. Dies deswegen, da gerade (unterlassene) Vorsorgehandlungen keineswegs regelmäßig vom Betriebs- bzw. Unternehmensstandort aus zu treffen sein werden, zumal mangelnde Ladungssicherungsmaßnahmen durchaus auch erst später zustande kommen können (VwGH 8. September 1995, 95/02/0238).

 

Der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt zu bewerten.  

 

Bezüglich seines Verschuldens ist darauf hinzuweisen, dass dem Berufungswerber als Zulassungsbesitzer bzw. im Sinne des § 9 Abs.1 VStG als Verantwortlichen desselben im Sinne des § 103 Abs.1 Z1 KFG eine verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion in Bezug auf die Beladung seiner Fahrzeuge zu kommt. Die normierte Sorgfaltspflicht verlangt zwar nicht, dass er selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht, er hat aber in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer (bzw. nach § 9 VStG verpflichtetes Organ) jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass ein gesetzeskonformer Transport sichergestellt ist und Verstöße gegen die Beladungsvorschriften ausgeschlossen sind.

 

Dafür reichen beispielsweise bloße Dienstanweisungen an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, regelmäßige mündliche oder schriftliche Mitarbeiterbelehrungen, Schulungen und stichprobenartige Überwachungen und Kontrollen, eingehende Unterweisungen der Dienstnehmer in Hinblick auf die einzuhaltenden Gesetzes-, Verwaltungs- und Sicherheitsvorschriften, Arbeits- und Fahreranweisungen, Betriebsanweisungen für sämtliche zu verwendenden Fahrzeuge und Anhänger und schriftliche Bestätigung über die durchgeführten Unterweisungen durch Unterzeichnung der betreffenden Dienstnehmer, Verteilung von Fahrerhandbüchern, dienstvertragliche Weisungen an die Lenker zur Einhaltung der Vorschriften bis hin zur Androhung der Beendigung des Dienstverhältnisses, Verwarnungen, Nachschulungen und auch Einkommenseinbußen bei Verstößen seitens der Lenker, Aufnahmen allfälliger einschlägiger Klauseln in Arbeitsverträge, nachträgliche, durch Einsichtnahme in die Lieferscheine und Wiegescheine vorgenommene Überprüfungen, das bloße zur Verfügung stellen von Arbeits- und Ladungssicherungsmitteln sowie auch das Ausfüllen von täglichen Arbeitsblättern durch die Lenker, worin bestätigt wird, das Fahrzeug auf verkehrs- und betriebssicheren Zustand überprüft zu haben, etc. nicht aus. Eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer bzw. das nach außen vertretungsbefugte Organ grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker ist nicht möglich. Der Zulassungsbesitzer (bzw. nach außen Berufene) hat vielmehr die Einhaltung seiner Dienstanweisungen auch gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe seines Betriebes oder Fuhrparks nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Übertretungen zu vermeiden. Dabei trifft ihn nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (VwGH 20. Februar 1991, 90/02/0145).

 

Zur Erfüllung der obliegenden Verpflichtung nach § 103 Abs.1 Z1 KFG genügt auch nicht bloß eine Kontrolle des Fahrzeuges bei Verlassen des Betriebsgeländes des Zulassungsbesitzers; vielmehr hat er durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen (VwGH 21. April 1999, 98/03/0350). Auch dass es nicht möglich ist, jeden Fahrer auf seinen Fahrten persönlich zu begleiten bzw. es sich beim Lenker um einen langjährigen zuverlässigen Mitarbeiter handle, kann den Zulassungsbesitzer (bzw. das nach § 9 VStG verpflichtete Organ) von seiner normierten Überwachungsfunktion im Sinne des § 103 Abs.1 Z1 KFG nicht entpflichten. Nur ein wirksam eingerichtetes Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer (bzw. das nach § 9 Abs.1 VStG verpflichtete Organ) von seiner Verantwortlichkeit. Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH 17. Dezember 2009, 2007/03/0156).

 

Der Berufungswerber hat dargelegt, dass er in seinem Unternehmen zwar Maßnahmen vorgesehen hat, um allfälligen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Befolgung von kraftfahrrechtlichen Vorschriften, insbesondere den Beladevorschriften, entgegenzutreten, jedoch sind diese nicht als ausreichende Kontrolltätigkeit anzusehen, welche ihn zu entlasten vermögen. Er hat allgemein zwar das Bestehen eines Kontrollsystems behauptet, jedoch nicht erkennbar dargelegt, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen beim gegenständlichen Transport hätte funktionieren sollen. Er konnte im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Nachweis eines lückenlosen Kontrollsystems nicht erbringen bzw. ist es ihm nicht gelungen, das Vorliegen eines geeigneten und ausreichenden Kontrollsystems darzulegen. Vielmehr lässt sein Vorbringen darauf schließen, dass ein den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes entsprechendes Kontrollsystem im Betrieb des Berufungswerbers nicht existiert, zumal regelmäßige Mitarbeiterunterweisungen und bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen. Er konnte damit nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und somit die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht entkräften, weshalb auch die subjektive Tatseite der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen ist.

 

Mit Blick auf den Tatvorwurf erwies sich zur Konkretisierung der Tat eine Korrektur des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses und die Ergänzung der verletzten Rechtsvorschrift als erforderlich und war auch  zulässig.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs.1 Z1 KFG sind gemäß § 134 Abs.1 KFG jeweils mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Die kraftfahrrechtlichen Vorschriften über die Beladung von Fahrzeugen und Anhängern dienen dazu, um möglichste Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Fahrzeuge, deren Beladung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, erhöhen generell die Gefahren des Straßenverkehrs und stellen potentielle Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen dar. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert. Es bedarf daher sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen spürbarer Strafen, um sowohl den Berufungswerber selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Beladevorschriften im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Nach den unwidersprochen gebliebenen Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Schärding verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro, hat kein Vermögen und ist sorgepflichtig für seine Gattin.

 

Zum Tatzeitpunkt war der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten. Er hatte bereits in der Vergangenheit eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 – jedoch keine einschlägige – zu verantworten. Im beiliegenden Verwaltungsvorstrafenauszug vom 16. Oktober 2009 ist eine in Rechtskraft erwachsene Vormerkung nach § 103 Abs.2 KFG aus dem Jahr 2008 vorgemerkt. Der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm damit nicht zuerkannt werden. Sonstige strafmildernde Umstände konnten nicht festgestellt werden, Erschwerungsgründe liegen ebenso nicht vor.

 

In Anbetracht der gesetzlichen Höchststrafe von 5.000 Euro für die Begehung von Verwaltungsübertretungen dieser Art erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat, dass die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden), welche im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt wurde und lediglich 3 % der möglichen Höchststrafe beträgt, tat- und schuldangemessen und geeignet ist, um den Berufungswerber den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung hinreichend vor Augen zu führen und ihn dazu zu bewegen, durch die Einrichtung eines geeigneten und wirksamen Kontrollsystems die Beladevorschriften künftighin entsprechend sicherzustellen. Eine Herabsetzung des Strafausmaßes ist im vorliegenden Fall nicht vertretbar.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  F R A G N E R

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum