Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164843/10/Sch/Th

Linz, 04.05.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Dezember 2009, Zhl. VerkR96-2201-2009/Dae/Pos, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. April 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 11,60 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Dezember 2009, Zhl. VerkR96-2201-2009/Dae/Pos, wurde über Frau X wegen der Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 58 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, da sie am 28. Dezember 2008 um 15.41 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X in Linz, auf der Landwiedstraße auf Höhe Nr. 26 gelenkt und einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befunden hat, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht und diesen behindert habe, weil sie das Fahrzeug vor dem Schutzweg nicht angehalten habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 5,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass im Rahmen des Berufungsverfahrens die Verordnung bezüglich des verfahrensgegenständlichen Schutzweges von der zuständigen Behörde angefordert und auch vorgelegt wurde. Der Schutzweg wurde demgemäß durch Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. November 2000 angeordnet. Er ist auch so situiert, wie auf dem der Verordnung angeschlossenen Lageplan ersichtlich.

 

Wenn die Berufungswerberin in formeller Hinsicht einwendet, die Tatortumschreibung mit Linz, Landwiedstraße 26, sei nicht hinreichend konkret, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sich dieses Gebäude, wie der anlässlich der Berufungsverhandlung abgehaltene Lokalaugenschein ergeben hat, in unmittelbarer Nähe des Schutzweges befindet. Es ist zwar nicht direkt auf der einen oder anderen Straßenseite, wo der Schutzweg beginnt bzw. endet, etabliert, allerdings befindet es sich an der Ecke Landwiedstraße/Schaunbergerstraße, also ganz im tatörtlichen Bereich.

 

Soweit die Berufungswerberin Einwendungen im Hinblick auf den Anzeigeerstattungszeitpunkt, der vom aufnehmenden Beamten fälschlicherweise mit 15.00 Uhr anstelle mit 16.00 Uhr in der Anzeige festgehalten wurde, ist zu bemerken, dass dieser Umstand mit dem Vorfall an sich nichts zu tun hat, sondern ein bloßes Versehen des Beamten war, das schon im erstbehördlichen Verfahren geklärt worden war. Damit kann der Tatzeitpunkt 15.41 Uhr nicht in Frage gestellt werden.

 

Schließlich ist es auch nicht relevant, mit welcher Fahrgeschwindigkeit sich die Berufungswerberin den Schutzweg angenähert hat, hierauf kommt es beim Tatbild des § 9 Abs.2 StVO 1960 nicht an. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob diese Geschwindigkeit noch im erlaubten Bereich der dort gültigen 50 km/h im Ortgebiet lag oder nicht.

 

Auch wenn der Berufungswerberin beizupflichten ist, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die damals von ihr eingehaltene Fahrtrichtung nicht wiedergegeben ist, kann auch dies nichts an der Vollständigkeit und hinreichenden Konkretisierung der Tatumschreibung ändern. Wenn ein Fußgänger auf dem Schutzweg gefährdet oder behindert wird, ist es völlig irrelevant, von welcher Seite das entsprechende Fahrzeug sich annähert. Daher ist es für den Spruch eines Strafbescheides auch entbehrlich, die Fahrtrichtung anzugeben. Auf diese kommt es nur bei besonderen Sachverhaltskonstellationen an, etwa beim Vorwurf der Überschreitung einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit, die nur in eine Fahrtrichtung gegolten hat (vgl. VwGH 11.07.2001, 97/03/0230 ua).

 

Die formellen Einwendungen der Berufungswerberin gehen daher ins Leere. In der Sache selbst ist zu bemerken:

 

Anlässlich der oben angeführten Berufungsverhandlung ist der Anzeigeleger, ein Passant, der den erwähnten Schutzwege zusammen mit seinem Sohn überqueren wollte, zeugenschaftlich einvernommen worden. Hiebei ist vorauszuschicken, dass der Zeuge einen absolut glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und zudem schlüssige Angaben gemacht hat.

 

Demnach steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel, dass der Zeuge mit seinem Sohn an der Hand von der Wallseerstraße kommend auf den erwähnten Schutzweg trat, nicht ohne vorher nach links und rechts auf einen allfälligen ankommenden Verkehr geblickt zu haben. Links von ihm befand sich ein Autobus in der dort etablierten Haltestelle, von rechts näherte sich ein Fahrzeug, das allerdings noch etwa 100 m vom Schutzweg entfernt war. Der Zeuge betrat angesichts dieser sich für ihn vorerst unbedenklich darstellenden Situation den Schutzweg und kam noch bis etwa zum dritten Zebrastreifen, als plötzlich das Fahrzeug der Berufungswerberin unmittelbar vor ihm und seinem Sohn den Schutzweg passierte. Er war dadurch nicht nur genötigt, unverzüglich anzuhalten, sondern fühlte sich, nach der Rekonstruktion des Vorfalls bei der Berufungsverhandlung durchaus nachvollziehbar, auch gefährdet. Er merkte sich daher das Kennzeichen des Fahrzeuges und erstattete in der Folge Anzeige bei der für ihn nächst gelegenen Polizeidienststelle. Dem gegenüber hat sich die Berufungswerberin auf das Bestreiten der ihr zur Last gelegten Übertretung beschränkt, ihren Angaben nach, habe sie daran überhaupt keine Erinnerung. Mit einem solchen unsubstanziellen Vorbringen kann allerdings ein Tatvorwurf, der von einem glaubwürdigen Zeugen erhoben und zudem schlüssig ausgeführt wird, nicht widerlegt werden.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt stellte sich daher für die Berufungsbehörde als hinreichend geklärt dar, weshalb sich weitere Beweisaufnahmen, etwa die Einholung von verkehrstechnischen Sachverständigengutachten, erübrigten.

 

4. Zur Strafbemessung:

 

Die von der Erstbehörde für das gegenständliche Delikt festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 58 Euro kann angesichts des bei der Berufungsverhandlung ermittelten Sachverhaltes, der ein hohes Gefährdungspotential zu Tage brachte, als milde bezeichnet werden. Ein Fahrzeuglenker muss schon ein derartiges Maß an Aufmerksamkeit an den Tag legen, dass er zwei schon auf einem Schutzweg befindliche Fußgänger nicht übersieht und dadurch gefährdet. Dem Zeugen kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn er sich angesichts des Umstandes, dass sich das annähernde Fahrzeug noch etwa 100 m vom Schutzweg entfernt befand und ausgehend von der Annahme, dass eine Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h, wie im Ortsgebiet erlaubt, eingehalten würde, auf den Schutzweg wagt. Bekanntermaßen ist die Schätzung von Fahrgeschwindigkeiten im ankommenden Verkehr höchst schwierig, sodass ihm nicht vorgehalten werden kann, eine allenfalls überhöhte Geschwindigkeit dieses Fahrzeuges nicht gleich bemerkt zu haben.

 

Auch wenn der Berufungswerberin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute zu halten ist, ändert dies angesichts obigen Erwägungen zum Unrechtsgehalt der Übertretung nichts an der festgesetzten Geldstrafe. Ihre persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihr monatliches Mindesteinkommen von etwa 1.000 Euro, werden ihr die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkungen ihrer Lebensführung ermöglichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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