Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164877/3/Fra/Ka

Linz, 03.05.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Hermann Bleier, Beisitzer: Dr. Michael Keinberger, Berichter: Dr. Johann Fragner) über die Berufung des Herrn x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8.2.2010, VerkR96-174-2010 Be, betreffend Übertretung des FSG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG gemäß § 37 Abs.1 und 3 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) sowie eine primäre Freiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt, weil er am 21.9.2009, während des Tages den PKW mit dem Kz.: x von Marchtrenk kommend auf der Steyrerstraße zum Haus Nr.x im Ortsgebiet von Enns und somit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung war.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis – auch – eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer (§ 51c VStG) zu entscheiden hat.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der angefochtene Schuldspruch entspricht nicht den Umschreibungserfordernissen im Sinne des § 44a Z1 VStG. Nach dieser Bestimmung ist es ua rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Nach diesen, aber nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z1 VStG genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lassen. Die Tat ist daher insbesondere nach Zeit und Ort der Begehung zu konkretisieren. Das an Tatort und Tatzeit zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein. Der Feststellung der Tatzeit kommt im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Verjährung und zur Verhinderung, dass der Täter wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen wird, besondere Bedeutung. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss einem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden, dass er weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt ist, noch der Gefahr ausgesetzt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Im vorliegenden Fall wird dem Bw vorgeworfen "während des Tages" einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW "von Marchtrenk kommend…… bis zum Haus Nr. x im Ortsgebiet von Enns" auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben. Diese Vorwurf entspricht vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur entwickelten oa Grundsätze nicht dem Umschreibungserfordernis hinsichtlich der Tatort- Tatzeitangaben, liegt es doch auf der Hand, dass der Bw mit dem in Rede stehenden PKW mehrmals während eines Tages die Strecke befahren kann, wobei lt. Anzeige der PI Marchtrenk vom 3.1.2010 auch die genaue Fahrtstrecke unbekannt ist. Der Bw ist daher in Bezug auf diesen Tatvorwurf sowohl in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt und war auch nicht davor geschützt, wegen einer Tat mehrmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Da während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb schon aus diesem Grunde spruchgemäß zu entscheiden war, ohne dass die Frage der bestrittenen Lenkereigenschaft zu untersuchen gewesen wäre.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  B l e i e r

 

 

 

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