Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100487/10/Sch/La

Linz, 07.07.1992

VwSen - 100487/10/Sch/La Linz, am 7. Juli 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des K S vom 2. März 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28. Jänner 1992, VerkR96/21/1991/Gz, zu Recht:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 (Faktum a) Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge hinsichtlich des eingestellten Verfahrens.

Bezüglich des abweisenden Teils der Berufung hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz den Betrag von 200 S (20% der zu Faktum b) verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 19 und 45 Abs.1 Z.1 VStG. Zu II.: §§ 64 und 66 VStG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 28. Jänner 1992, VerkR96/21/1991/Gz, über Herrn K S, E Nr. 7, G, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß a) § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 und b) § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen von a) 1.500 S und b) 1.000 S sowie Ersatzfreiheitsstrafen von a) 72 Stunden und b) 48 Stunden verhängt, weil er am 1. Dezember 1990 gegen 1.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der F Landesstraße von W kommend durch das Ortsgebiet von T, Gemeinde S, gelenkt und es nach dem bei der Kreuzung der F Landesstraße T Bezirksstraße verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden, an dem er ursächlich beteiligt war, unterlassen hat, a) sofort anzuhalten und b) ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.

Außerdem wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 250 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Berufungswerber rechtzeitig Berufung ein. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Mitglied zu entscheiden. Am 29. Juni 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen: Aufgrund der aufgenommenen Beweise ist davon auszugehen, daß die zweite Unfallbeteiligte, nämlich Frau R W, nach dem Verkehrsunfall, bei dem ihr Fahrzeug zum Stillstand kam, dieses aus dem Kreuzungsbereich hinauslenkte, um eine mögliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hintanzuhalten. Wegen der Unübersichtlichkeit des Kreuzungsbereiches konnte die Zeugin nicht ausschließen, daß noch andere Fahrzeuge in den Unfall verwickelt würden. Die Zeugin lenkte das Fahrzeug eine, nach ihren Angaben, kurze Fahrtstrecke, weiter und hielt sodann an. Sie besichtigte in der Folge, nachdem sie sich davon überzeugt hatte, daß ihre Beifahrerin nicht verletzt worden war, den an ihrem Fahrzeug entstandenen Sachschaden. Der Zeitraum dieser Handlungen konnte nicht konkretisiert werden. Sodann begab sich die Zeugin zurück an die Unfallstelle und hielt nach dem zweitbeteiligten Fahrzeuglenker Ausschau, konnte ihn aber nicht entdecken. Daraufhin verließ sie ebenfalls die Unfallstelle und verständigte die Gendarmerie.

Nach den Angaben des Zeugen Rev.Insp. G K handelt es sich beim gegenständlichen Kreuzungsbereich um eine unübersichtliche Straßenstelle. Es war nach dieser Zeugenaussage durchaus möglich, daß sich die beiden Unfallbeteiligten nicht gesehen haben, auch wenn sie unmittelbar nach dem Unfall wenige Meter nach der Kreuzung schon angehalten haben sollten. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes kann sohin die Verantwortung des Berufungswerbers, er habe nach dem Verkehrsunfall nach dem zweiten unfallbeteiligten Fahrzeug Ausschau gehalten, nicht widerlegt werden. Das Ausmaß der Überzeugungspflicht, wo sich das andere unfallbeteiligte Fahrzeug befindet, kann nicht extensiv ausgelegt werden. Eine regelrechte Suche kann jedenfalls von einem unfallbeteiligten Fahrzeuglenker nicht verlangt werden. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher hinsichtlich der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 im Zweifel und in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 6.4.1978, 754/77) einzustellen.

Dem Vorbringen des Berufungswerbers, er habe vom Verkehrsunfall nichts bemerkt, ist das Ergebnis des Beweisverfahrens entgegenzuhalten. Die Zeugin R W gab glaubwürdig an, der Berufungswerber sei ihr mit dem Fahrzeug seitlich auf der Fahrerseite hineingerutscht. Unmittelbar nach dem Zusammenstoß habe ein Blickkontakt zwischen ihr und dem Berufungswerber stattgefunden. Des weiteren hat der Unfall ein hörbares Geräusch verursacht, das jedenfalls von der Zeugin und auch ihrer Beifahrerin wahrgenommen wurde. Überdies hat der Berufungswerber nach seiner Ausforschung die Tatsache des Verkehrsunfalles gegenüber dem Zeugen Rev.Insp. G K sofort eingestanden. Er äußerte sich bei dieser Einvernahme dahingehend, daß er mit seinem Fahrzeug in ein anderes Fahrzeug hineingerutscht sei. Der Schluß des Berufungswerbers, da er an seinem Fahrzeug keine Schäden wahrgenommen habe, müßte auch am anderen Fahrzeug kein Schaden entstanden sein, ist nicht zulässig. Aufgrund der objektiven Umstände des Verkehrsunfalles, nämlich daß er seitlich in ein anderes Fahrzeug hineinrutschte, und zwar in die Fahrertür, mußte bei ihm zumindest die Möglichkeit eines Sachschadens an diesem Fahrzeug bewußt werden lassen. Die Verantwortung des Berufungswerbers im Rahmen des Verfahrens ist in diesem Punkt daher unglaubwürdig. Der Aussage des Zeugen Rev.Insp. G K, der über die Äußerungen des Berufungswerbers unmittelbar nach dem Verkehrsunfall berichtete, kommt ein größeres Ausmaß an Glaubwürdigkeit zu, als den Angaben des Berufungswerbers im Wege seiner Rechtsvertreterin mehr als zwei Monate nach dem Verkehrsunfall (erstmals im Einspruch vom 11. Februar 1991). Daß eine Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle durch den Berufungswerber nach dem Verkehrsunfall nicht erfolgte, konnte von diesem nicht bestritten werden. Dieser hat daher die Übertretung gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 zu verantworten.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Übertretungen des § 4 StVO 1960 stellen gravierende Verstöße gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften dar. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S kann nicht als überhöht bezeichnet werden, da sie im untersten Bereich des Strafrahmens (bis 10.000 S) liegt. Erschwerungsgründe lagen keine vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit konnte dem Berufungswerber aber auch nicht mehr zugutekommen. Die Bezahlung der verhängten Geldstrafe muß dem Berufungswerber bei seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (Einkommen monatlich ca. 8.800 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) zugemutet werden.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum