Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165036/3/Br/Th

Linz, 29.04.2010

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn X, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 09.04.2010, Zl. VERKR96-3173-2010, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem o.a. Bescheid dem Berufungswerber dessen am 9.4.2010 erhobenen Einspruch gegen die durch Hinterlegung per 23.03.2010 zugestellte Strafverfügung vom 18.03.2010 (gleiche Aktenzahl) – gestützt auf § 17 Abs.3 ZustellG als verspätet eingebracht – zurückgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 15.4.2010 ebenfalls durch Hinterlegung zugestellt.

 

1.1. In ihrer Begründung stützte die Behörde erster Instanz die Entscheidung auf die Hinterlegung der Strafverfügung v. 18.3.2010 am 23.3.2010 beim Postamt X und die Einbringung des Rechtsmittels per E-Mail bei der Behörde erster Instanz erst am 9.4.2010.

Rechtlich wurde die Entscheidung auf § 49 Abs.1 VStG iVm § 17 Abs.3 ZustellG gestützt.

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner dagegenbereits   am 16.4.2010 bei der Behörde erster Instanz erhobenen Berufung. Darin ersucht der Berufungswerber die dreitägige Verspätung der Einspruchsfrist tolerieren zu  wollen.

 

2.1. Mit diesem Verbringen tritt er aber inhaltlich dem Zurückweisungsbescheid nicht entgegen; eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides vermag er damit nicht aufzuzeigen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Unabhängigen Verwaltungssenat das Rechtsmittel zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land und zur Wahrung des Parteiengehörs durch das dem Berufungswerber an dessen auch von ihm in seinem Rechtsmittel verwendeten  E-Mailadresse übermittelte h. Schreiben vom 26. April 2010. Der Berufungswerber ließ die ihm hierfür eröffente Frist fruchtlos verstreichen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, da laut Aktenlage in Verbindung mit dem Parteiengehör der Sachverhalt unstrittig ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

5. Wie bereits die Behörde erster Instanz zutreffend feststellte folgt der Aktenlage, dass dem Berufungswerber die Strafverfügung per 23.3.2010 durch Hinterlegung beim Postamt X (X) zugestellt wrude. Der Einspruch ist laut Aktenlage am Freitag den 9.4.2010, 08:52 Uhr von der E-Mailadresse „X“  an die Behörde erster Instanz versendet. Auf den Inhalt dieses Einspruches ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzuehen.

 

5.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat rechtlich erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seite 1601, Anm 11 zu § 49 VStG; sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze15, Seite 240, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

Wie von der Behörde erster Instanz zutreffend festgestellt wurde, was im übrigen  auch aus der Aktenlage klar ersichtlich ist, wurde die angesprochene Strafverfügung dem Berufungswerber laut Rückschein am 23.3.2010 beim Postamt X durch Hinterlegung zugestellt. Sie wurde dort zur Abholung bereit gehalten. Sohin begann an diesem Tag die Rechtsmittelfrist zu laufen und endete – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt – mit Ablauf des 06.04.2010.

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung wurde der Einspruch jedoch erst, am 09.04.2010und demnach verspätet – der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land per E-Mail übermittelt.

 

Die Fristversäumnis hat zur Folge, dass die angesprochene Strafverfügung mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzlich angeordnete Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Wie bereit dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht ist es der Berufungsbehörde verwehrt auf sein Sachvorbringen – den Inhalt des Strafbescheides – einzugehen bzw. sich inhaltlich mit diesem auseinander zu setzen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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