Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165039/2/Ki/Gr

Linz, 29.04.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 25. März 2010 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 09. März 2010, AZ: S-49505/09-3, wegen Übertretungen des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass als Adresse der Zulassungsbesitzerin des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges "X" festgestellt wird.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 90 Euro, dass sind jeweils 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 09. März 2010, AZ: S-49505/09-3, hat die Bundespolizeidirektion Linz dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe wie am 23. September 2009 um 14:08 Uhr in X, A 25 bei km 13,2 anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle des von Herrn X gelenkten KFZ KZ: X festgestellt wurde, als zur Vertretung nach außen berufenes Organ – handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin Fa. X 7, 4020 Linz, nicht dafür Sorge getragen, dass die Beladung des Kraftfahrzeuges den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht,

 

1. da festgestellt wurde, dass die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug nicht so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert waren, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Ladung zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls durch z.B. Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Lagegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass auf der Ladefläche zwei Schubkarren transportiert wurden, die ungesichert auf dem Rasenschnitt abgelegt waren und die Ladebordkante überragten. Weiters befanden sich drei Rasenmäher in vertikaler Position ungesichert auf der Ladefläche.

 

2. da festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 3500 kg durch die Beladung um 1500 kg überschritten wurde.

 

Er habe dadurch

1.     § 9 Abs.1 VStG iVm § 103 Abs.1 Z.1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG,

2.     § 9 Abs.1 VStG iVm § 103 Abs.1 Z.2 KFG iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG

verletzt.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurden hinsichtlich Punkt 1 eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) und hinsichtlich Punkt 2 eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) verhängt.

 

Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 45 Euro, das sind jeweils 10 Prozent der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

 

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 25. März 2010 Berufung erhoben, dies mit den Anträgen, die Berufungsbehörde möge den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufheben, in eventu von der Verhängung einer Geldstrafe absehen bzw. die verhängte Geldstrafe herabsetzen.

 

In der Begründung wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Firma X nicht an der Adresse X sondern an der Adresse X ein Unternehmen betreibt. In seiner Funktion als Geschäftsführer habe der Beschuldigte seine Arbeiter stets belehrt und nachweislich darauf hingewiesen, dass die straßenverkehrsrechtlichen und kraftfahrzeugrechtlichen Vorschriften sowie sämtliche mit dem Betrieb der Fahrzeuge verbundene Rechtsvorschriften einzuhalten sind. Diesbezüglich wurden auch Kalenderaufzeichnungen vorgelegt. Die Belehrung des Fahrers X sei nachweislich am 22. April 2009 und am 01. August 2009 erfolgt. Diese Schulungs-, Kontroll- und Sanktionssysteme seien für den Betrieb eines Unternehmens, das die Betreuung von Außen- u. Grünanlagen, den Winterdienst von Gebäudereinigungen übernehme, ausreichend und auch effizient. Die bisher ergangenen VwGH-Erkenntnisse hätte sich meist auf Transportunternehmen bezogen, ein solches Transportunternehmen werde jedoch nicht betrieben.

 

Für die Sicherung der Ladung und die Einhaltung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes sei der Fahrer verantwortlich.

 

Gemäß § 5 VStG müsse für die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung zumindest fahrlässiges Verhalten vorliegen, dies bedeute dass Außerachtlassen der gebotenen Sorgfalt.

 

X sei es in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer nicht möglich, hinter jedem seiner Arbeiter hinterher zu fahren und zu kontrollieren, ob dieser die Ladung richtig auf seinem Fahrzeug verstaue oder nicht. Aus diesem Grund werde die Belehrung der Mitarbeiter durchgeführt und die Fahrzeuge würden beim Verlassen des Werksgeländes stichprobenartig kontrolliert werden. Über diese Kontrollen würden Aufzeichnungen gemacht werden. In der Belehrung sei der Hinweis enthalten, dass die Ladung sicher zu verwahren und das höchst zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten werden dürfe. X habe keine Möglichkeit gehabt, die vom Fahrer vorgenommene eigenmächtige Beladung am Tag der Anhaltung zu kontrollieren und die Überladung zu kontrollieren und zu verhindern.

 

X habe darauf vertrauen können, dass ein Arbeiter, der einen in Österreich gültigen Führerschein habe und auf die Einhaltung der straßenrechtlichen und kraftfahrgesetzlichen Vorschriften insbesondere auf die Ladungssicherung und das Einhalten des höchstzulässigen Gesamtgewichtes mehrfach hingewiesen worden sei, diese auch einhalte.

 

Hätte X davon Kenntnis gehabt, dass X die Geräte auf der Ladefläche nicht ausreichend gesichert hätte und das höchstzulässige Gesamtgewicht überschritten werde, hätte er die Inbetriebnahme des Fahrzeuges sofort untersagt.

 

Auch ein noch so sorgfältiger Geschäftsführer hätte die mangelhafte Sicherung in der konkreten Situation nicht verhindern können.

 

Bezüglich Geldstrafe wird ausgeführt, dass diese überhöht sei. Das Verschulden des X sei als sehr gering anzusehen. Sein Verschulden könne nur darin gesehen werden, dass er seinem Arbeiter nicht untersagt habe, das Fahrzeug in dem Zustand zu lenken. Dies setze jedoch voraus, dass X davon Kenntnis oder fahrlässigerweise nicht Kenntnis gehabt hätte. X habe von der mangelnden Ladungssicherung und von der Überladung aber nichts gewusst und dieses Verhalten daher nicht verhindern können.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 21. April 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z.3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Anzeige der Landesverkehrsabteilung, Autobahnpolizeiinspektion Wels des Landespolizeikommandos Oberösterreich vom 28. September 2009 wurde der Bundespolizeidirektion Wels der dem Berufungswerber zu Last gelegte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht.

 

Danach wurde das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug zur festgestellten Tatzeit im Bereich des festgestellten Tatortes von X gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 3500 kg durch die Beladung um 1500 kg überschritten wurde bzw. dass auf der Ladefläche über die Ladebortkante zwei Schubkarren auf dem Rasenabschnitt transportiert wurden und sich überdies drei Rasenmäher in vertikaler Position ungesichert auf der Ladefläche befanden. Die Art der Beladung wurde durch Fotoaufnahmen dokumentiert, welche in Kopie der Anzeige beigelegt wurden.

 

Die Bundespolizeidirektion Wels erließ gegen den Berufungswerber zunächst eine Strafverfügung (2-S-18717/09/S vom 08. Oktober 2009), welche von diesem beeinsprucht wurde. In der Folge hat die Bundespolizeidirektion Wels das Verfahren gemäß § 29a VStG an die dem Wohnort des Berufungswerbers entsprechend zuständige Behörde, Bundespolizeidirektion Linz, abgetreten.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz veranlasste einer im Rechtsmittelwege zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers, welcher bei seiner Befragung vor der Bundespolizeidirektion Wels am 26. November 2009 zu Protokoll gab, er verweise auf die Angaben in der Anzeige und halte diese vollinhaltlich aufrecht.

 

Bei einer weiteren Einvernahme am 27. Jänner 2010 gab der Zeuge dann zu Protokoll, die Übertretung sei im Zuge der Streifenfahrt mit dem Dienstmotorrad auf der A 25 festgestellt worden. Ihm sei von der Ladefläche bei der Nachfahrt Gras entgegen geweht worden. Auf der Ladefläche hätten über die Ladebordkante zwei Scheibtruhen geragt, die ebenso wie drei Rasenmäher im Heck auf Grasschnitt völlig ungesichert abgelegt gewesen wären. Da durch die Ladungssicherung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorlag, sei der LKW von ihm bei der Ausfahrt Wels-Terminal von der Autobahn abgeleitet worden und auf dem Geländes des Zollamtes sei die genaue Kontrolle inklusive Verwiegung des Fahrzeuges erfolgt. Bei der Gewichtskontrolle sei festgestellt worden, dass das höchstzugelassene Gesamtgewicht des LKW von 3500 kg durch die Beladung um 1500 kg überschritten worden sei. Die auf der Ladefläche transportierten Gegenstände seien mit keinerlei Ladungssicherung gesichert gewesen. Beigelegt wurde eine Kopie des Wiegescheins vom 23. September 2009, auf welcher ein Bruttogewicht von 5000 kg verzeichnet ist.

 

Letztlich hat die Bundespolizeidirektion Linz das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

2.6. Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus den zur Verfügung stehenden Verfahrensunterlagen. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Beladung, wie in der Anzeige angegeben wurde, erfolgte, dieser Umstand wird vom Berufungswerber ohnedies nicht bestritten.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwider handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmung der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass Sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht gefährdet wird. Die Ladungen oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.

 

Gemäß § 103 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen – oder Bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Zunächst wird festgestellt, dass die Tatsache der mangelhaften Beladung bzw. der Überbeladung nicht in Frage gestellt wurde. Dies ergibt sich auch aus der im erstbehördlichen Verfahren durchgeführten zeugenschaftlichen Befragung des Meldungslegers bzw. aus den der Anzeige beigelegten Fotokopien des Ladegutes.

 

Der Berufungswerber vermeint jedoch unter Anführung diverser behaupteter Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Kontrollsystem, dass ihn im vorliegenden Falle kein Verschulden treffe.

 

Zunächst ist der Argumentation des Rechtsmittelwerbers zu entgegnen, dass die Aufgaben eines Zulassungsbesitzers im Zusammenhang mit einem wirksamen Kontrollsystem nicht nur ein Transportunternehmen schlechthin sondern auch andere Zulassungsbesitzer binden.

 

Grundsätzlich hat laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichthofes der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges die Verpflichtung, die Einhaltung der Verpflichtungen des Lenkers durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicher zu stellen.

 

Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem würde den Unternehmer von seiner Verantwortlichkeit befreien. Die den Unternehmer treffende Sorgfaltspflicht verlangt zwar nicht, dass dieser selbst jede Beladung überprüft. Er hat jedoch jene Vorkehrungen zu treffen, welche mit Grund erwarten lassen, das Verwaltungsübertretungen vermieden werden. Etwa bloße Dienstanweisungen oder Schulungen oder auch stichprobenweise Kontrollen hinsichtlich der beschäftigten Lenker reichen für sich nicht aus.

 

Der Unternehmer hat vielmehr einerseits die Einhaltung der Dienstanweisungen zu überwachen und andererseits ein entsprechendes Sanktionssystem einzurichten.

 

Sollte er wegen der Größe des Betriebs nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Übertretungen zu vermeiden. Dabei trifft den Unternehmer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Person in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen. Ein wirksames Kontrollsystem erfordert, dass unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann und es ist das funktionierende Kontrollsystem – bezogen auf den konkreten Transport – ausführlich darzulegen.

 

Im gegenständlichen Falle führte der Rechtsmittelwerber eine Reihe von Maßnahmen an, welche ein Kontrollsystem darstellen sollen, jedenfalls fehlten aber diesbezüglich Hinweise auf ein allfälliges Sanktionssystem. Es reicht nicht aus, entsprechende Kontrollen durchzuführen, andererseits aber nicht auch weitere Vorsorge dafür zu treffen, dass die entsprechenden Vorschriften auch tatsächlich eingehalten werden. Entsprechende Angaben hinsichtlich eines effizienten Sanktionssystemes wurden jedoch nicht gemacht.

 

Wie bereits dargelegt wurde, reicht es nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH nicht aus, nur verschiedene Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften vorzusehen, zumal dafür Sorge zu tragen ist, dass die Vorschriften auch tatsächlich eingehalten werden. Dies ist im vorliegenden Falle jedoch offensichtlich nicht geschehen und es stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich daher fest, dass es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, ein fehlendes Verschulden nachzuweisen. Nachdem auch sonst keine Umstände hervorgekommen sind, welche den Rechtsmittelwerber im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, ist der Schuldspruch zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Erstbehörde bei der Strafbemessung erschwerend das Vorliegen von einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gewertet hat, mildernde Umstände wurde keine festgestellt. Hinsichtlich der sozialen Verhältnisse wurde bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass der Berufungswerber kein relevantes Vermögen besitzt, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten hat und ein Einkommen von 3000 Euro monatlich bezieht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt weiters fest, dass eine entsprechende Bestrafung, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen geboten ist, einerseits soll die beschuldigte Person durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer Übertretungen abgehalten werden und es ist auch aus generalpräventiver Sicht durch eine entsprechende Bestrafung die Allgemeinheit im Interesse der Verkehrssicherheit entsprechend zu sensibilisieren.

 

Im Rahmen des gesetzlich festgelegten Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 5000 Euro) erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Bundespolizeidirektion vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Aus den erwähnten spezial- bzw. generalpräventiven Gründen und wegen der einschlägigen Vormerkung wird eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Betracht gezogen.

 

Was das Ansinnen eines Absehens von der Verhängung einer Geldstrafe anbelangt (§ 21 VStG), so wird darauf hingewiesen, dass die Anwendung dieser Rechtswohltat nur dann zulässig ist, wenn einerseits das Verschulden geringfügig ist und andererseits die Folgen der Tat unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

 

Im vorliegenden Falle erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass von einem geringfügigen Verschulden nicht ausgegangen werden kann und daher die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG nicht vorliegen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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