Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-252407/8/Py/Hu

Linz, 30.04.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung der Frau x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. Februar 2010, GZ: SV96-19-1-2009/La, wegen Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf je 700 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 24 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Kostenbeitrag der Berufungswerberin zum Verfahren vor der belangten Behörde verringert sich auf 140 Euro, das sind 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafen. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. Februar 2010, GZ: SV96-19-1-2009/La, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl.Nr. 218/1975 idgF zwei Geldstrafen in Höhe von je 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 33 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 200 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie, Herr x, geb. x, haben es als Beschäftiger – festgestellt durch Organe des Finanzamt Grieskirchen Wels, Team KIAB am 30.3.2009 gegen 15.10 Uhr beim landwirtschaftlichen Gebäude in x – verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass diese Firma die ausländischen (polnischen) Staatsangehörigen

a)    x, geb. x

b)    x, geb. x

am 30.3.2009 von 8.00 Uhr bis zum Zeitpunkt der Kontrolle am 30.3.2009 15.10 Uhr entgegen § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) beschäftigt hat, ohne dass für diese eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c AuslBG) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5 AuslBG) oder eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c AuslBG) oder eine 'Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt' (§ 8 Abs. 2 Z. 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde.

Die Ausländer wurden bei Maurerarbeiten und Schalungstätigkeiten betreten."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter ausführlicher Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass aufgrund der Feststellungen des Finanzamtes Grieskirchen Wels von einer Beschäftigung am 30. März 2009 von 8.00 Uhr bis zur Kontrolle am 30. März 2009 um 15.10 Uhr durch die Bw ausgegangen wird. Der Einwand, es seien bei verschiedenen Institutionen (AMS, Kammer, GKK) Erkundigungen eingeholt worden, wann das genaue Kontingent der Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer bekannt sei, habe sich auf Erntehelfer bezogen und nicht auf Ausländer, die Maurerarbeiten und Schalungsarbeiten verrichteten. Insgesamt stehe daher fest, dass die Beschuldigte die polnischen Staatsangehörigen als Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis am 30. März 2009 von 8.00 Uhr bis zur Kontrolle am 30. März 2009, 15.10 Uhr, beschäftigte und hiefür nicht die erforderlichen Bewilligungen nach dem AuslBG vorlagen.

 

Zur subjektiven Tatseite wird festgestellt, dass die Beschuldigte in ihren Stellungnahmen eine diesbezügliche Entlastung nicht erbringen konnte, weshalb auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen ist.

 

Zur Strafbemessung führt die belangte Behörde aus, dass als erschwerend kein Umstand gewertet wurde, als mildernd werde die bisherige Unbescholtenheit der Bw gewertet.

 

2. Dagegen richtig sich die rechtzeitig von der Bw im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Berufung vom 4. März 2010.

 

Darin wird insbesondere zur Schuldfrage Stellung genommen und darauf verwiesen, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Betriebsführung beim ebenfalls belangten Ehegatten der Bw,  Herrn x liege und es sich bei der von den Ausländern verrichteten Arbeit im Bereich der neuen Stallungen somit um Tätigkeiten im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes gehandelt habe. Alleine der Umstand, dass Frau x Hälfteeigentümerin des landwirtschaftlichen Betriebes ist, begründe keine Verantwortung nach dem VStG.

 

In der Berufung wird weiter ausgeführt, dass es der Bw an jeglichem Vorsatz fehlte, eine strafbare Handlung zu setzen. Es werde kein Hehl daraus gemacht, dass Herr x und Herrn x am 30. März 2009 am wirtschaftlichen Betrieb vorgefunden wurden. Jedoch werde zur Schuldfrage ausgeführt, dass Herr x am 14. März 2009 einen Arbeitsunfall hatte und Anfang April 2009 neuerlich eine Operation im Krankenhaus durchgeführt werden musste. Aufgrund dieser gesundheitlichen körperlichen Beeinträchtigung habe seine ansonsten sehr akribische Vorgangsweise im Umgang mit Gesetzen gelitten.

 

Der Anwesenheit der beiden Personen gingen Gespräche mit Herrn x vom AMS voraus, in denen deponiert wurde, dass man "Erntehelfer" benötigt und diese nach Ostern kommen sollten.

 

Faktum sei, dass seit jeher x als Betriebsführer Arbeitskräfte für die Erntezeit benötigt habe. Für die Beschuldigte überraschend war, dass diese Personen bereits am Samstag, den 28. März 2009, quasi "vor der Tür gestanden" sind und wollte man diese nicht wieder wegschicken und auf einen Zeitraum nach Ostern vertrösten, sondern sollten diese am Montag kommen und sich die Sache ansehen, was zu machen ist und dann quasi eine Einführung in diese durchzuführenden Arbeiten vorgenommen werden. Die Anmeldung sollte am Dienstag erfolgen, nachdem sich die beiden Personen die Arbeitstätigkeit angesehen haben, was sich bedingt durch die gesundheitliche Beeinträchtigung des x zeitlich nicht besser einrichten ließ.

 

Schon bei der "Arbeitseinführung" am Montag Vormittag gab es offensichtlich eine Anzeige, weil schon am Montag Nachmittag die behördliche Überprüfung stattfand und der hier zur Last gelegte Sachverhalt aufgenommen wurde. Jedenfalls habe nie der Vorsatz bestanden, keine Meldung zu erstatten oder irgend jemand "schwarz" zu beschäftigen. Diesbezüglich wird auf die Informationsaufnahme und Abstimmung mit dem AMS verwiesen und Herr x vom AMS Wels als Zeuge beantragt.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass es sich bei der Beschuldigten um eine unbescholtene, gesetzestreue Staatsbürgerin handelt, die durch verschiedene Umstände in diese missliche Situation gekommen sind, weshalb eine Anwendung des § 20 VStG geboten ist für den Fall, dass tatsächlich vermeint wird, dass hier eine Sanktion zu setzten ist.

 

3. Mit Schreiben vom 8. März 2010 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

Mit Schreiben vom 11. März 2010 übermittelte der Unabhängige Verwaltungssenat der am Verfahren beteiligten Organpartei die von den Ehegatten x eingebrachten Berufungen zur Stellungnahme. Die dazu vom Finanzamt Grieskirchen Wels ergangenen Stellungnahmen vom 22. März 2010 wurden mit Schreiben vom 30. März 2010 vom Unabhängigen Verwaltungssenat den Berufungswerbern zu Handen ihrer Rechtsvertretung übermittelt. Gleichzeitig wurde um Mitteilung ersucht, ob die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt wird.

 

In ihrer dazu ergangenen Stellungnahme vom 21. April 2010 teilten die Berufungswerber mit, dass die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu SV96-19-2009 erhobene Berufung des Herrn x zurück gezogen werde, hinsichtlich des Strafverfahrens betreffend Frau x werde die Berufung vollinhaltlich aufrecht erhalten und die Einstellung des Verfahrens, in eventu eine Anwendung des § 20 VStG, beantragt.

 

Da der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt unstrittig ist, aufgrund der klaren Aktenlage eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich war und sich das Berufungsvorbringen auf Rechtsfragen bezog, konnte die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung unterbleiben, zumal diese auch nicht beantragt wurde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Die Bw bewirtschaftet gemeinsam mit ihrem Ehegatten, Herrn x, eine Landwirtschaft in der Katastralgemeinde x unter der Grundstück-Adresse x und ist im Grundbuch des Bezirksgerichtes Wels, x, als Hälfteeigentümerin der dazugehörenden landwirtschaftlichen Flächen, Waldgrundstücke und Gebäude eingetragen, wobei nach Angaben der Bw die Betriebsführung der Landwirtschaft Herrn x obliegt.

 

Nachdem aufgrund eines Arbeitsunfalls des Herrn x im März 2009 ein dringender Arbeitskräftebedarf vorlag, wurde seitens der Ehegatten x mit verschiedenen Stellen hinsichtlich der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer als Erntehelfer Kontakt aufgenommen. Die Bw sprach diesbezüglich direkt beim zuständigen Bearbeiter des Arbeitsmarktservice Wels, Herrn x, vor. Es war vorgesehen, dass nach Ostern (12./13.4.) ausländische Staatsangehörige als Erntehelfer beschäftigten werden sollen.

 

Mit Bescheid des AMS Wels vom 6. April 2009 wurde daraufhin dem Antrag des Herrn x vom 31. März 2009 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als Erntehelfer für Herrn x und Herrn x, beide Staatsangehörigkeit Polen, für die Zeit vom 4. April 2009 bis 15. Mai 2009 für den Geltungsbereich Wels stattgegeben und eine Erntehelferbewilligung erteilt.

 

Bereits am 30. März 2009 wurden anlässlich einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz die polnischen Staatsangehörigen

a)    x, geb. x,

b)    x, geb. x

im Innenhof des Vierkanthofes bei Bauarbeiten am Schweinestall des landwirtschaftlichen Anwesen in verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen.

 

Arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen für diese Tätigkeit lagen nicht vor.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem Vorbringen der Berufungswerberin sowie den im Akt einliegenden Urkunden und Unterlagen und ist in dieser Form unbestritten. Auch wenn dem Vorbringen der Bw, die Betriebsführung liege bei ihrem Ehegatten, Glauben geschenkt werden kann so ist doch eindeutig ersichtlich – und wurde auch nie bestritten – dass die Landwirtschaft gemeinsam betrieben wird und nicht etwa die Bw ihre Anteile verpachtet hat. Auch bringt die Bw in der Berufung selbst vor, sie habe persönlich Erkundigungen beim zuständigen Bearbeiter des AMS hinsichtlich des geplanten Erntehelfereinsatzes eingeholt. Zudem wurden die Ausländer bei Bauarbeiten an einem Wirtschaftsgebäude angetroffen, dessen Hälfteeigentümerin die Bw ist.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)     in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Gemäß § 28 Abs.7 AuslBG ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind und der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.2. Die beiden ausländischen Staatsangehörigen wurden anlässlich der Kontrolle bei Bauarbeiten am Stallgebäude des landwirtschaftlichen Anwesens der Bw angetroffen. § 28 Abs.7 AuslBG stellt für bestimmte Fälle der Betretung von Ausländern in Betriebsräumen, Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen die widerlegliche Vermutung auf, dass unerlaubte Beschäftigung von Ausländern vorliegt.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung durch § 2 Abs.2 AuslBG in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, dass typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinsteimmung) Mängel anhaften oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an.

 

Für das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs.2 AuslBG ist es hinreichend, dass der Ausländer im Sinn eines der in § 2 Abs.2 lit.a bis lit.e AuslBG näher bezeichneten Tatbestände faktisch verwendet wird. Es ist daher unerheblich, ob bzw. allenfalls von wem ein formeller Arbeitsvertrag mit dem Ausländer geschlossen wird bzw. welchen Inhalt eine allenfalls darüber ausgefertigte Vertragsurkunde hat (VwGH vom 14.11.2002, 2000/09/0174). Das wesentliche Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Dienstverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auch kurzfristige Aushilfstätigkeiten eines Ausländers unterliegen der Bewilligungspflicht.

 

Die beiden im Straferkenntnis angeführten polnischen Staatsangehörigen wurden anlässlich einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz am 30. März 2009 bei Bauhilfstätigkeiten am Stallgebäude des landwirtschaftlichen Objekts x, angetroffen. Unbestritten steht fest, dass am Kontrolltag keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung für diese Arbeiten vorlag. Probearbeiten für den späteren Einsatz als Erntehelfer langen schon aufgrund der von ihnen verrichteten Tätigkeiten (Maurerarbeiten und Schalungstätigkeit) nicht vor. Auch wurde offenbar die Unentgeltlichkeit der Arbeiten nicht ausdrücklich vereinbart sondern gaben die Ausländern bei der Kontrolle einen Stundenlohn in Höhe von 6 Euro an.

 

Der objektive Tatbestand der der Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt zu werten.

 

5.3. Seitens der Bw wird nicht bestritten, dass die beiden Ausländer am landwirtschaftlichen Anwesen beschäftigt wurden. Sie bringt jedoch vor, dass sie an dieser Beschäftigung kein Verschulden treffe, zumal die Betriebsführung ihrem Ehegatten, Herrn x, oblag. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, ihr mangelndes subjektives Verschulden an der gegenständlichen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darzulegen.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich die Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch wenn den Angaben der Bw zufolge die Betriebsführung ihrem Ehegatten, Herrn x, obliegt, so kommen ihr als Hälfteeigentümerin die von den Ausländern verrichteten Arbeitsleistungen unmittelbar zugute und hat sie daher diese ebenfalls zu verantworten. Das Eigentum bzw. Miteigentum am landwirtschaftlichen Betrieb ist in erster Linie maßgeblich für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird. Auch wenn aufgrund einer Vereinbarung zwischen den bewirtschaftenden Ehegatten die Betriebsführung Herrn x obliegt, so ist unzweifelhaft festzustellen, dass die von den Ausländern erbrachten Arbeitsleistungen am Stallgebäude auch der Bw zuzurechnen sind. Die Bw als Miteigentümerin hätte im Rahmen eines entsprechenden Kontrollsystems dafür Sorge tragen müssen, dass bei der Führung der Landwirtschaft die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Das Vorliegen entsprechender organisatorischer Maßnahmen und Kontrollen zur Verhinderung von Übertretungen wurde jedoch von der Bw nicht einmal behauptet. Vielmehr geht aus dem Vorbringen der Bw hervor, dass sie selbst in entsprechende Gespräche mit dem zuständigen Bearbeiter des Arbeitsmarktservices involviert war und somit sowohl über den bevorstehenden Einsatz ausländischer Arbeitskräfte als auch über die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen informiert war.

 

Der Umstand, dass die beiden Ausländer – ohne entsprechende arbeitsmarktbehördliche Bewilligung – am landwirtschaftlichen Gründstück Arbeiten aufnahmen, ist der Bw daher vorwerfbar, weshalb die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt zu werten ist.

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend wurde von der belangten Behörde über die Bw – ebenso wie über ihren Ehegatten – die im Gesetz festgelegte Mindeststrafe verhängt. Als mildernd ist der Bw ihre Unbescholtenheit zugute zu halten und der Umstand, dass von ihr die Beschäftigung nicht bestritten wurde. Straferschwerende Umstände traten auch im Berufungsverfahren nicht zutage. Hinzu kommt, dass die Zuständigkeit für den Einsatz der beiden ausländischen Arbeiter aufgrund der – unwidersprochenen Aufgabenverteilung - beim betriebsführenden Ehegatten der Bw lag, der seine diesbezüglich eingebrachte Berufung inzwischen zurückgezogen hat. Auch wenn dieser Umstand die Bw nicht von ihrer Schuld befreit, so ist das Ausmaß der Verantwortlichkeit im vorliegenden Fall im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen, zumal auch die anschließend ausgestellten Beschäftigungsbewilligungen Herrn x erteilt wurden.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Jugendlicher ist.

 

Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kommt es nicht auf die Zahl der Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung – somit dem Gewicht nach – im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhalts an und ist danach zu beurteilen (vgl. u.a. VwGH vom 27.2.1992, 92/02/0095). Unter Zugrundelegung der vorgenannten Milderungsgründe und im Hinblick auf die besondere Situation im vorliegenden Fall sowie im Hinblick auf den Umstand, dass der Bw im angefochtenen Straferkenntnis nur ein sehr kurzer Tatzeitraum vorgeworfen wird, erscheint daher die Anwendung des § 20 VStG gerechtfertigt. Eine weitere Herabsetzung auf die Hälfte der gesetzlich vorgesehen Mindeststrafe ist im Hinblick auf den Umstand, dass die Bw in die Erkundigungen hinsichtlich der Einholung von Erntehelferbewilligungen eingebunden war und somit offenbar über die bevorstehende Arbeitsaufnahme Kenntnis hatte, keinesfalls gerechtfertigt. Nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates erscheint vielmehr mit der nunmehr verhängten Strafhöhe eine ausreichende Sanktion gesetzt, um die Bw künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten und ihr die Unrechtmäßigkeit ihrer Tat eindringlich vor Augen zu halten.

 

Ein Vorgehen nach § 21 VStG scheidet mangels Vorliegen der dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen aus.

 

7. Der Kostenausspruch ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum