Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522567/4/Br/Th

Linz, 04.05.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22.3.2010, Zl.: VerkR21-361-2009, wegen einer Aufforderung nach § 24 Abs.4 FSG 1997, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009; §§ 24 Abs.4 iVm 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Berufungswerber wurde mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragen, sich binnen einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides amtsärztlich bei dieser Behörde hinsichtlich der Eignung betreffend die bestehenden Führerscheinklassen und nicht führerscheinpflichtiger KFZ untersuchen zu lassen.

 

 

1.1. Begründend erblickt hier die Behörde erster Instanz offenbar begründete Bedenken welche die Vorgehensweise nach § 24 Abs.4 FSG rechtfertigen, weil der Berufungswerber offenbar iSd § 3 Abs.1 Z2 bis 4 FSG den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht mehr gerecht würde. Demnach sei die gesundheitliche Eignung iSd § 8 Abs.1 u. Abs.2 FSG zu überprüfen bzw. nachzuweisen. Inhaltlich stützt die Behörde erster Instanz diese Annahme auf den Bericht der Polizeiinspektion Steyregg vom 20.11.2009. Mit den Angaben des Berufungswerbers in seiner Rechtfertigung setzte sich die Behörde erster Instanz nicht auseinander.

 

 

2. In der dagegen fristgerecht bei der Behörde erster Instanz am 12.4.2010 protokollarisch eingebrachten Berufung verweist der Berufungswerber auf seine vor der Behörde erster Instanz niederschriftlich abgelegte Rechtfertigung vom 1.3.2010.

Darin widerum legte er dar, seit nunmehr 44 Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein. In dieser Zeit habe er sich in verkehrsrechtlicher Hinsicht nichts zu Schulden kommen lassen. Dem Bericht der PI Steyregg sei wohl zu entnehmen, dass er bei der damaligen Fahrt eine unsichere Fahrweise an den Tag gelegt hätte. Wie er schon anlässlich der damaligen Lenker- und Fahrzeugkontrolle dem einschreitenden Polizeibeamten gegenüber angegeben habe, sei er mit seiner Gattin in Linz gewesen. Bei der Rückfahrt nach Unterweitersdorf habe er sich jedoch im Stadtteil Dornach verfahren und sei anstatt nach Gallneukirchen in Richtung Steyregg und dann weiter in Richtung Mauthausen gefahren. Nach dem er den Irrtum erkannt habe sei er wieder zurückgefahren, wobei er bei der Rückfahrt nach Linz öfters eher langsam gefahren sei, da er auf die Ortsschilder achten habe müssen. Er sei dann einem Alkotest mit dem Alkomat unterzogen worden welcher 0,00 mg/l ergab.

Aufgrund des von ihm geschilderten Sachverhaltes sehe er daher nicht ein, dass er sich einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehen solle, ob er zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Sollte ihm eine amtsärztliche Untersuchung bescheidmäßig vorgeschrieben werden, so werde er jedenfalls gegen einen solchen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung einbringen.

Diese Stellungnahme erklärte er als Begründung für seine Berufung gegen den angeführten Bescheid.

Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu!

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf das Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat ergänzend Beweis erhoben durch Beischaffung eines Auszuges aus dem Führerscheinregister und die Abfrage des Verwaltungsvormerkregisters bei den Bezirkshauptmannschaften Freistadt und Urfahr-Umgebung, sowie durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt und die niederschriftliche Befragung des Berufungswerbers im Rahmen des Berufungsverfahrens.

 

 

3.1. Sachverhalt:

Der Berufungswerber wurde am 1.11.2009 zwischen 18:00 und 18:20 Uhr auf der Fahrt von Mauthausen in Richtung Gallneukirchen einer ihm nachfahrenden Funkstreifebesatzung wegen einer laut Anzeige langsamen und teils in Schlangenlinie verlaufenden Fahrweise auffällig.  Nach der Anhaltung erklärte der 85-jährige Berufungswerber gegenüber dem einschreitenden Beamten seine Fahrweise mit seiner Ortsunkundigkeit und der Notwendigkeit Orts- oder Straßenschilder ablesen zu müssen. Der in der Folge bei ihm durchgeführte Atemlufttest erbrachte ein Ergebnis mit 0,0 mg/l (Atemluftalkoholgehalt).

Die Anzeige wurde von der Polizeiinspektion Steyregg am 20.11.2009 unter der GZ.: A1/13188/2009-bau an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung weitergeleitet. Von dieser Behörde erfolgte die Abtretung bereits am 26.11.2009 an die Wohnsitzbehörde des Berufungswerbers (die Behörde erster Instanz).

Am 16.2.2010 wurde der Berufungswerber von diesem Beweisergebnis in Kenntnis gesetzt, wobei ihm als Termin der 1.3.2010 für die Vorsprache bei der Behörde erster Instanz eröffnet wurde.

Mit diesem Datum wurde mit dem Berufungswerber schließlich eine Niederschrift mit seiner in der Berufung genannten Sachdarstellung aufgenommen.

 

 

3.2. Herr X, welcher zur niederschriftlichen Befragung am 4.5.2010 auf 15:00 Uhr pünktlich mit seinem Pkw in Begleitung seiner 80-jährigen Ehefrau anreiste, erklärt sein damaliges Fahrverhalten im Ergebnis abermals mit seiner Ortsunkundigkeit. Dies hatte ihm Schwierigkeiten bereitet von Kleinmünchen nach Unterweitersdorf zu finden. Aus diesem Grund wäre er, um seiner Frau zu ermöglichen die Straßenbezeichnungen besser ablesen zu können, immer wieder langsamer geworden und sei rechts rangefahren. Die diesbezüglich gegen ihn erlassene Strafverfügung sei unbekämpft geblieben weil er die Sache damit aus der Welt geschafft glaubte. Aus seiner jetzigen Sicht hätte er auch diese anfechten sollen.

 

 

3.2.1. Diese Darstellung ist durchaus begreiflich, wobei die Dunkelheit selbst auch einem jüngeren Fahrer Schwierigkeiten bei der Orientierung in unbekannten Ballungsräumen bereiten kann.

Der bislang völlig unauffällig am Verkehr teilnehmede Berufungswerber, welcher seit den 40iger-Jahren im Besitz von Lenkberechtigungen ist, macht im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen geistig wachen und einen alterspezifisch überdurchschnittlich rüstigen Eindruck. Er zeigte sich auf durchaus aufgeschlossen zum gegebenen Zeitpunkt das Fahren aus eigenem Antrieb aufzugeben.

Von einem Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm kann daher bei ihm nicht ausgegangen werden (§ 17 Abs.2 FSG-GV).

Angesichts dieser Faktenlage vermag ein sachlicher Anhaltpunkt für eine gesonderte Untersuchung der gesundheitlichen Eignung iSd Führerscheingesetzes jedenfalls nicht erblickt werden. Selbst wenn die Vermutung eines gesundheitlichen Defizits bei den Organen der Straßenaufsicht im Rahmen der Einschätzung des Fahrverhaltens des Berufungswerbers entstanden sein mag, begründet dies vor dem obigen Hintergrund – objektiv gesehen – dennoch nicht die sachliche und/oder rechtliche Grundlage für eine Zuführung zum Amtsarzt iSd § 24 Abs.4 FSG.

Es kann letztlich dahingestellt bleiben aus welchem Grund die Polizeibeamten die durchaus plausible Begründung des Angezeigten für seine etwas auffällig gewordene Fahrweise offenbar nicht gelten ließen.

 

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

§ 3 Abs.1 FSG: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

 

     1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

     ...

     Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

     ...

Abs.3 leg.cit.: Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.

 

4.1. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für einen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG jedenfalls begründete Bedenken in der Richtung notwendig, dass der Inhaber der Lenkerberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Es müssen hiefür zwar nicht Umstände vorliegen, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Überprüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. hiezu VwGH vom 25.5.2005, GZ. 2004/11/0016 und andere). Hiefür spricht auch der klare Wortlaut des § 24 Abs.4 1. Satz FSG, dessen Inhalt besagt, dass zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Diese Formulierung setzt jedenfalls ein aktuelles Ereignis voraus, das begründete Bedenken hinsichtlich des Wegfalls der – im Zweifel aber jedenfalls vorliegenden – Voraussetzungen bei der Behörde hervorruft.

Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (siehe dazu unter anderem VwGH 10.11.1998, Zl. 98/11/0120, VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0248 und VwGH 18.3.2003, Zl. 2002/11/0230). Ein solcher Aufforderungsbescheid wurde beispielhaft dann als rechtens erachtet, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestanden hätten, der Betroffene sei wegen mangelhaften Sehvermögens oder mangelhaften Hörvermögens nicht hinreichend frei von Behinderungen oder ihm fehle die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (s. VwGH 13.8.2003, 2002/11/0103).

Hier findet sich nicht nur keine ausreichende, sondern überhaupt keine sachlich ableitbare Begründung für einen solchen Verdacht!

 

 

4.2. Auf das hier in seinem Grund durchaus plausibel dargestellte auffällige Fahrverhalten kann bei sachlicher Betrachtung die Anwendung des § 24 Abs.4 FSG jedenfalls (noch) nicht gestützt werden.

Damit würde im Ergebnis seitens der Verwaltung dem Gesetzgeber vorgegriffen, welcher bislang eine am Lebensalter orientierte Nachuntersuchung nicht normiert hat. Wenn sich hier der Berufungswerber offenbar auf Grund seiner Ortsunkundigkeit der Orientierung wegen langsamer und vielleicht auch unsicher erscheinend unterwegs gewesen sein mag, ist dies für einen älteren Menschen als nicht ungewöhnlich und im Rahmen des gesetzgeberischen Kalküls zu erachten. Vor diesem Hintergrund ist einem älteren Verkehrsteilnehmer jedenfalls Toleranz hinsichtlich des in einer Ausnahmesituation etwas abweichenden Fahrverhalten entgegen zu bringen.

Schließlich schiene es insbesondere auch rechstaatlich problematisch einen älteren Bürger lediglich wegen einer aus plausiblen Grund nicht ganz dem Verkehrsfluss entsprechenden Fahrweise präsumtiv die Fahreignung bereits in Frage stellen zu wollen.

Laut der diesbezüglich noch nach dem Kraftfahrgesetz ergangenen Judikatur ist im Hinblick auf das Lebensalter und die damit einhergehende Leistungseinbuße der Maßstab am  „Vergleich zur Altersnorm“  anzulegen und nicht etwa im Vergleich zu jüngeren Probanden (VwGH 30.6.1992, 92/11/0056).

Nicht zuletzt unterstützt auch die bisherige Verkehrsbewährung eine intakte Eignungsannahme, welche jedenfalls auf eine gut ausgeprägte Kompensation von altersbedingten Leistungsmägel schließen lässt.

Sohin können die im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Bedenken sachlich nicht begründet gelten (vgl. jüngst VwGH 16.4.2009. 2009/11/0020 mit Hinweis auf VwGH 17.10.2006, 2003/11/0302 mwN).

Zweifel an der gesundheitlichen Eignung können ohne zusätzliche Anhaltspunkte alleine weder mit dem Alter des Berufungswerbers noch mit der in der Anzeige geschilderten Fahrweise begründet werden (vgl. VwGH 2. März 2010, 2006/11/0125).

 

 

4.3. Ein abschließender Blick in die umfassende Literatur zu „Alter u. Mobilität“  bekräftigt die Auffassung, dass Anstelle von diskriminierenden medizinischen und psychischen Tests ältere Menschen ermutigt werden sollten, ihre körperliche und psychische Verfassung selbstkritisch einzuschätzen. Freiwillige Tests und Untersuchungen helfen dabei, eine objektive Einschätzung ihrer Fähigkeiten und des Ausmaßes bestehender Leistungsdefizite zu erhalten. Bei körperlichen Defiziten könne eine Beratung durch den Arzt Wege und Gegenmaßnahmen zeigen, die älteren Menschen helfen, eine sichere Verkehrsteilnahme zu bewahren (Präsidium und Vorstand der Deutschen Verkehrswacht 2008).

So wird vom deutschen Verkehrsgericht etwa auch die EU-Forderung nach regelmäßiger Begutachtung älterer Autofahrer abgelehnt, da solchen Untersuchungen der konkrete Anlass fehle:

„[….] solange keine verlässlichen Untersuchungen darüber existieren, dass und in welcher Weise ältere Verkehrsteilnehmer eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr darstellen, erscheint es vor dem Hintergrund des mit Verfassungsrang ausgestatteten Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht gerechtfertigt, für diese Bevölkerungsgruppe generell in regelmäßigen Zeitabständen ohne konkreten Anlass medizinische oder gar medizinisch-psychologische Wiederholungsuntersuchungen vorzuschreiben und von dem Ergebnis die Erneuerung der Fahrerlaubnis abhängig zu machen. Der Verkehrssicherheit wird besser dadurch gedient, dass ältere Verkehrsteilnehmer stärker, als dies bisher geschieht, bei der Verschreibung von Medikamenten über deren Auswirkungen auf die Fahreignung aufgeklärt werden.“ (KRAFT, 2005); [Quelle des Zitats: http://www.anwalt24.de/fachartikel/na-dann-fahren-sie-mal-vorsichtig-weiter-altersgrenze-fuers-autofahren].

 

4.3.1. Abschließend sei auch noch bemerkt, dass dem Gewalt- u. Gestaltungsmonopol des Staates im Rahmen seiner grundsätzlichen Eingriffsrechte in bürgerliche Belange Grenzen gesetzt sind. Diese Grenzen wären jedenfalls überspannt, wenn durch extensive Auslegung (hier des § 24 Abs.4 FSG) ein Mensch bereits durch ein als ungeschickt empfundenes Fahrverhalten dessen gesundheitliche Fahreignung anzuzweifeln wäre bzw. er diese zu belegen hätte (vgl. h. Erk. v. 18.12.2008.  VwSen-522125/9/Br/RSt).

Ausführungen über begründete Bedenken und deren Inhalte finden sich auch in nachfolgender Judikatur (VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191, sowie auch zu § 75 Abs.1 KFG 1967 z.B. VwGH 20.9.2001, 99/11/0279 mit Hinweis auf VwGH 3.7.1990, Zl. 89/11/0224 unter Hinweis auf die in § 3 Abs.1 FSG-GV, sowie VwGH 17.3.2005, 2004/11/0014).

 

Der angefochtene Bescheid war demnach im Lichte des Ergebnisses der ergänzenden Beweisaufnahme ersatzlos zu beheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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