Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164311/9/Kei/Th

Linz, 30.04.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der X , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. Juni 2009, Zl. VerkR96-13097-2009-Kub, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2009, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Geldstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 25 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.             Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 5 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 31 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Seewalchen am Attersee, Autobahn, Seewalchen, Baustelle Nr.1 bei km 234.183 in Fahrtrichtung Wien.

Tatzeit: 10.12.2008, 15.27 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit.a Zif.10a StVO

Fahrzeug: Kennzeichen X

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von        Falls diese uneinbringlich ist,          Gemäß

                              Ersatzfreiheitsstrafe von

50,00 Euro             36 Stunden                                  § 99 Abs. 3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

5,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 55,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. Juli 2009, Zl. VerkR96-13097-2009-Kub, Einsicht genommen und am 7. Oktober 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Zeuge X einvernommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Berufungswerberin (Bw) lenkte den PKW mit dem Kennzeichen X am 10. Dezember 2008 um 15.27 Uhr in Seewalchen am Attersee auf der Autobahn in Fahrtrichtung Wien bei km 234.183. In diesem Bereich war eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zulässig. Die Bw fuhr eine Geschwindigkeit von 91 km/h. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bei diesem Wert zugunsten der Bw abgezogen. Die Messung der Geschwindigkeit erfolgte mit einem stationärem Radar-Messgerät, das vorschriftsgemäß geeicht war und im Hinblick auf das die Verwendungsbestimmungen eingehalten worden sind.

 

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen X und aufgrund der in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen X wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Im Hinblick auf die im gegenständlichen Zusammenhang zulässige Höchst­geschwindigkeit von 60 km/h wird hingewiesen auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. September 2008, Zl. VerkR01-1900-2-2008 (insbesondere den Punkt 35), auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. September 2008, Zl. VerkR01-1900-2-2008 und auf den gegenständlichen Regelplan.

 

Der objektive Tatbestand der der Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden der Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Auch die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wurden berücksichtigt.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde durch die belangte Behörde zu hoch bemessen. Sie war durch den Oö. Verwaltungssenat neu festzusetzen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

 

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