Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164879/7/Fra/Ka

Linz, 06.05.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 9.2.2010, Zl. 2/L-S1029/ST/10, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird wegen Erklärung eines Berufungsverzichtes als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 63 Abs.4 iVm § 66 Abs.4 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1b leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 Euro (EFS 20 Tage) verhängt, weil er am 31.1.2010 um 22.35 Uhr in 4400 Steyr, auf der Arbeiterstraße stadtauswärtsfahrend, bis Objekt x das KFZ, PKW, Marke: x, weiß, amtl. Kz.: x in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei der mittels geeichten und überprüften Alkomaten festgestellte Atemalkoholgehalt zumindest 0,55 mg/l betrug.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Steyr - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 63 Abs.4 AVG ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

 

Laut Strafverhandlungsschrift der Bundespolizeidirektion Steyr, Zl. wie oben, hat der Bw auf die Berufung und die Ausfertigung des Bescheides verzichtet. Sowohl die mündliche Verkündung des angefochtenen Straferkenntnisses als auch der Rechtsmittelverzicht ist vom Leiter der Amtshandlung, Herrn x, als auch vom Bw unterschrieben. Dieser Strafverhandlungsschrift ist auch zu entnehmen, dass dem Bw eine Teilzahlung in Höhe von 50 Euro monatlich ab März 2010 bewilligt wurde.

 

Der oa. Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und ist unstrittig. Das am 9.2.2010 verkündete Straferkenntnis ist sohin in Rechtskraft erwachsen. Dessen ungeachtet hat der Bw mit Schreiben vom 15.2.2010 Berufung gegen dieses Straferkenntnis erhoben. Der Oö. Verwaltungssenat teilte mit Schreiben vom 26.3.2010, VwSen-164879/5/Fra/Ka, dem Bw die oa. Sach- und Rechtslage mit. Die Einräumung einer Zweiwochenfrist ab Erhalt dieses Schreibens zur Abgabe einer Stellungnahme blieb ungenützt. Anhaltspunkte dafür, dass anlässlich der Unterzeichnung des Berufungsverzichtes ein Willensmangel seitens des Bw vorgelegen ist, bestehen nicht. Ein einmal rechtswirksam abgegebener Verzicht ist unwiderruflich (VwGH 16.9.1980, 1203/80 uva).

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

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