Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164944/6/Ki/Gr

Linz, 05.05.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, X, vertreten durch X, vom 11. März 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Februar 2010, VerkR96-6049-2009-Pi, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 4. Mai 2010 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 10 Euro, das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 22. Februar 2010, VerkR96-6049-2009-Pi, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Berufungswerber für schuldig empfunden, er habe am 3. Jänner 2009, 15:23 Uhr, in der Gemeinde X, Autobahn, X, X, Nr. X bei km. X in Fahrtrichtung X, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 20 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

 

Er habe dadurch § 52 lit. a Z.10a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 5 Euro, dass sind 10 Prozent der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

2.1. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 11. März 2010 Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Straferkennntis ersatzlos zu beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Abführung der bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträge, in eventu Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG, in eventu Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzkonformes mildes Maß im Sinne des § 20 VStG.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 22. März 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3 Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einssichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung im Beisein des Vertreters des Rechtsmittelwerbers am 4. Mai 2010. Die Verhandlung wurde ursprünglich für 12. Mai 2010 anberaumt über Ersuchen des Rechtsvertreters wurde die Verhandlung jedoch auf 4. Mai 2010 vorgelegt. Auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers wurde verzichtet.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt der der Entscheidung zu Grunde liegt:

Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 10. Februar 2009 überschritt der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X am 03. Jänner 2009 um 15:23 Uhr in der Gemeinde X auf der X Rampe X, bei Straßenkilometer X die dort verordnete Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 20 km/h, mittels stationären Radarmessgerät X wurde eine Geschwindigkeit von 127 km/h gemessen, nach Abzug der Messtoleranz ergibt sich die vorgeworfene Geschwindigkeit. Als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges wurde der Berufungswerber eruiert.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (VerkR96-6049-2009 vom 09. März 2009) erlassen, welche von diesem beeinsprucht wurde. Über Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. März 2009 wurde seitens des Berufungswerbers gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 mitgeteilt, dass der Einschreiter zum angelasteten Zeitpunkt am angelasteten Ort selbst Lenker des von ihm zugelassenen Kraftfahrzeuges war.

 

Im vorliegenden erstbehördlichen Verfahrensakt finden sich eine Kopie des Eichscheines über das verwendete Messgerät, woraus ersichtlich ist, dass es zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt ordnungsgemäß geeicht war, sowie Kopien der Radarfotos (A und B Foto). Weiters eine Kopie einer Niederschrift über die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers vom 7.Mai 2009 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. Er gab zu Protokoll, dass die Aufstellung des Radargerätes im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen erfolgte. Das Radargerät X funktionierte zum Überschreitungszeitpunkt ordnungsgemäß und wies keinerlei Störungen auf. Nach Auswertung des A und B Fotos scheint das betreffende KFZ alleine im Messbereich auf. An der Richtigkeit des Messergebnisses bestehen keinerlei Zweifel.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Im Verfahrensakt befindet sich weiters eine Kopie einer Verwaltungsvormerkung, wonach eine Übertretung des § 52 lit.a Z.10 StVO mit Datum 3. Dezember 2008 evident ist.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung verzichtete der anwesende Rechtsvertreter auf die Einvernahme des Meldungslegers bzw. wurde ihm vom Verhandlungsleiter unter Erörterung der Sach- u. Rechtslage dargelegt, dass die Aufnahme der beantragten Beweise aus objektiver Sicht entbehrlich ist.

 

In freier Beweiswürdigung wird den zeugenschaftlichen Angaben des Meldungslegers im erstinstanzlichen Verfahren Glauben geschenkt, es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Polizeibeamten um einen versierten Experten im Zusammenhang mit Radarmessungen handelt und er überdies zur Wahrheit verpflichtet war. Das Messgerät war ordnungsgemäß geeicht, die Messauswertung ist überdies durch Kopien der Radarfotos belegt. Allgemein ist dazu anzuführen das laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Geschwindigkeitsmessung mittels Radargerät ein taugliches Beweismittel darstellt und es überdies einem Polizeibeamten, welcher mit Aufgaben der Verkehrsüberwachung betraut wurde, zuzumuten ist, dass er eine entsprechende Auswertung vornehmen kann. Konkrete Einwendungen gegen das Messgerät konnten nicht vorgebracht werden, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen werden kann, die Aufnahme der beantragen Beweise ist aus objektiver Sicht entbehrlich.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen dieses Bundesgesetz oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 wird durch das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" angezeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angeben ist, ab dem Standort dieses Zeichen verboten ist.

 

Gemäß einer Verordnung des Bundesministeriums für Verkehrs, Innovation und Technologie vom 28. Dezember 2001, GZ:314.501/65-III/10-01, wurde u.a. für den Bereich des vorgeworfenen Tatortes die erlaubt Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt.

 

Das oben dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber diese ihm zu Last gelegte Verwaltungsübertretung jedenfalls aus objektiver Sicht verwirklicht hat und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist somit zu Recht erfolgt.

 

2.3. Zur Straffestsetzung (§ 19) VStG wird festgestellt, dass die Erstbehörde hinsichtlich der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mit einem Einkommen von monatlich 1300 Euro netto, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen geschätzt hat. Straferschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe gewertet, strafmildernde Umstände wurden nicht festgestellt.

 

Der Rechtsvertreter legte bei der mündlichen Berufungsverhandlung eine Erklärung des Berufungswerbers vor, dass ihm auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse monatlich (12 mal jährlich) ca. 500 bis 1000 Euro zur Verfügung stehen und er über keine weiteren Einkommen verfüge.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Wenn auch im vorliegenden Falle, jedenfalls nach dem Verfahrensakt, keine unmittelbare Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern festgestellt werden kann, so muss festgestellt werden, dass ein derartiges Verhalten generell eine besondere Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit allgemein indiziert, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung dieser Verwaltungsübertretungen geboten ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt weiters fest, dass der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vormerkung gegeben ist, sodass in Anbetracht des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens die verhängte Geldstrafe im vorliegenden Falle als durchaus milde bemessen anzusehen ist, sodass selbst im Falle des zutreffen der weiteren in der Berufung angeführten Milderungsgründe diese nicht zu einer Reduzierung des Strafausmaßes führen könnten, dies auch unter Berücksichtigung der nunmehr dargelegten sozialen Verhältnisse, zumal überdies auch spezialpräventive Überlegungen dahingehend, dass der Berufungswerber durch eine entsprechende Bestrafung von einer Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, zu berücksichtigen sind.

 

3.3. Was die Anwendung des § 21 VStG anbelangt, so käme eine Anwendung dieser Bestimmung nur dann zum Tragen, wenn – kumulativ – das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Da im vorliegenden Falle vom einem geringfügigen Verschulden nicht die Rede sein kann, liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG nicht vor.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch



 

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