Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165043/2/Ki/Gr

Linz, 05.05.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der X, vom 19. April 2010 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 6. April 2010, VerkR96-3408-2009-Mg/Shi, wegen einer Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 29 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 2,90 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 24, 51 Abs.1 und 19 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

Zu II: § 64f VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 40 Euro (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 4 Euro auferlegt. Es wurde ihr zur Last gelegt, sie habe am 19. September 2009, 10:16 Uhr in der Gemeinde X, X bei km X, Fahrtrichtung X, mit dem Fahrzeug (X) die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 12 km/h überschritten, die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen. Sie habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt.

 

2. Die Berufungswerberin hat fristgerecht eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Bezirkshauptmannschaft Eferding ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 20. April 2010 vorgelegt wurde. Da keine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z.2 VStG).

 

3. Die Berufungswerberin macht geltend, dass ihr in Anbetracht der von der Behörde festgestellten Umstände die verhängte Strafe zu hoch erscheine und nicht ihrer Schuld und ihren persönlichen Umständen angemessen wäre.

 

Sie beantrage daher höflich, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid aufheben und gemäß § 21 VStG von der Bestrafung absehen oder die verhängte Strafe deutlich herabsetzen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 sieht eine Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen vor.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- u. Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass durch Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere im Ortsgebiet, immer wieder Verkehrsunfälle verursacht werden, und daher davon ausgehend eine erhöhte Gefährdung jedenfalls gegeben sei, allerdings sei diese in dieser Größenordnung noch nicht sehr schwerwiegend. Straferschwerend wurde kein Umstand gewertet, strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit festgestellt. Die Behörde ging von einer bloß fahrlässigen Tatbegehung aus. Als Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde ein Einkommen in Höhe von 450 Euro Kinderbetreungsgeld, kein Vermögen und Sorgepflicht für
4 minderjährige Kinder der Bemessung zu Grunde gelegt. Weiters verwies die Behörde auch auf general- u. spezialpräventive Gründe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt im konkreten Fall die Auffassung, dass unter Zugrundlegung der von der Erstbehörde angenommenen Fakten eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festlegte Ausmaß vertretbar ist, wobei insbesondere auch auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 28. November 2001, VerkR01-129-2001-Mg-Pe, verwiesen wird.

 

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll die Berufungswerberin im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

Was das Vorbringen hinsichtlich § 21 VStG anbelangt, so kann diese Bestimmung nur dann Anwendung finden, wenn – kumulativ – das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Tat keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich kann im vorliegenden Falle jedoch nicht erkennen, dass das Verschulden der Berufungswerberin derart geringfügig ist, dass eine Anwendung des § 21 VStG gerechtfertig wäre, weshalb diese Bestimmung nicht zur Anwendung gelangen kann.

 

Zu II:

 

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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