Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522559/2/Ki/Bb/Th

Linz, 20.05.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Herrn X, vom 5. April 2010, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land, vom 31. März 2010, GZ VerkR21-168-2010/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3, 25 Abs.3, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1.1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat mit Bescheid vom 31. März 2010, GZ VerkR21-168-2010/LL, Herrn X (dem Berufungswerber) die am 23. Februar 1990 unter Zahl F X für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab 1. März 2010 (= Führerscheinabnahme) bis einschließlich 1. August 2010, entzogen. Gleichzeitig wurde ihm für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten und das Recht, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Weiters wurde der Berufungswerber verpflichtet, sich vor Ablauf der Entziehungsdauer einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen. Einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, mündlich verkündet am 31. März 2010, richtet sich die bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erhobene Berufung vom 5. April  2010.

 

Der Berufungswerber wendet sich darin ausschließlich gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und ersucht um Herabsetzung der Entziehungsdauer auf zwei bis drei Monate.

Begründend führt er aus, dass ihm die festgesetzte Entzugsdauer von fünf Monaten als ungerechtfertigt hoch erscheine. Es sei dies zwar sein zweiter Führerscheinentzug, dies bereue er aber zutiefst. Er habe das Firmenfahrzeug nicht einfach in einer Seitengasse "übernachten" lassen, sondern in die Firma zurückbringen wollen, damit dieses nicht gefährdet gewesen wäre. Von der Firma weg nach Hause hätte er anschließend ein Taxi nehmen wollen. Überdies sei er zu einer Zeit gefahren, in der sich nur ganz wenige Fahrzeuge auf der Straße befunden haben und er habe auch niemand gefährdet. Klarerweise habe er durch diesen Vorfall auch in der Firma Schwierigkeiten bekommen, da er im Verkauf und als Abteilungsleiter tätig sei und von Berufs wegen viel reisen müsse. Ein so langer Entzug gefährde seine berufliche Stelle. Als Vater von zwei Kindern und Stiefvater einer Tochter müsse er auf seine finanzielle Sicherheit achten.   

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 12. April 2010, GZ VerkR21-168-2010/LL/Kr, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist – am
6. April 2010 – der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels) und sie ist daher rechtzeitig.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt.

 

Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

2.5. Folgender Sachverhalt ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat entscheidungswesentlich:

 

Der Berufungswerber lenkte am 1. März 2010 um 21.30 Uhr den – auf die Firma X, zugelassenen – Pkw mit dem Kennzeichen X in X, auf der X, stadteinwärts fahrend. Bei dieser Fahrt befand sich der Berufungswerber in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Im Rahmen einer durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde der Berufungswerber – aufgrund festgestellter Alkoholisierungssymptome – von den einschreitenden Exekutivorganen des Stadtpolizeikommandos Linz zu einem Alkovortest im Sinne des § 5 Abs.3a StVO aufgefordert, welcher um 21.32 Uhr durchgeführt und ein Ergebnis von 0,64 mg/l Atemluftalkoholgehalt erbrachte. Daraufhin wurde der Berufungswerber einer Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt mittels geeichten Alkomat  der Marke Dräger Alcotest 7110 A, Messgerät-Nr. ARLH-0096 unterzogen. Der vorgenommene Alkotest um 21.51 Uhr ergab beim Berufungswerber einen Alkoholgehalt der Atemluft von (niedrigster Wert) 0,53 mg/l. 

 

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. März 2010, GZ VerkR96-9154-2010 wurde der Berufungswerber wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO rechtskräftig für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen, verurteilt und ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 120 Euro vorgeschrieben.

 

Unabhängig vom konkreten Vorfall hat der Berufungswerber bislang und zwar im Jahr 2008 ein Alkoholdelikt im Straßenverkehr begangen. Auf Grund dieses Vorfalls musste ihm seine Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat (von 23. Juli bis 23. August 2008) entzogen werden. 

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich vor allem aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Führerscheinbehörde der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und wird vom Berufungswerber nicht bestritten. Der festgestellte Sachverhalt kann daher in unbedenklicher Weise der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.       wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.       wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.       wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO jedoch eine Nachschulung anzuordnen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

3.2. Der Berufungswerber hat – unbestritten – am 1. März 2010 um 21.30 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand (0,53 mg/l Atemluftalkoholgehalt) ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt. Er wurde deshalb mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. März 2010, GZ VerkR96-9154-2010 wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b rechtskräftig bestraft.

 

In Anbetracht der rechtskräftigen Bestrafung ist – auf Grund der im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bestehenden Bindungswirkung – für die Führerscheinbehörde und auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat bindend festgestellt, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Tat auch tatsächlich begangen hat. Die begangene Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO stellt eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG dar. Gemäß § 7 Abs.4 FSG ist diese bestimmte Tatsache einer Wertung zu unterziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG beträgt die Entziehungsdauer bei mangelnder Verkehrszuverlässigkeit mindestens drei Monate. Es ist jedoch bei der Bemessung der Entziehungsdauer zum Nachteil des Berufungswerbers weiters zu berücksichtigen, dass er bereits in jüngster Vergangenheit einschlägig in Erscheinung getreten ist und im Jahr 2008 ein Alkoholdelikt gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO begangen hat. Dieser Vorfall hatte damals neben der entsprechenden Bestrafung eine Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von einem Monat (von 23. Juli bis 23. August 2008) zur Folge.

 

Der Berufungswerber hat also innerhalb von weniger als zwei Jahren nach der ersten Begehung eines Alkoholdeliktes wiederum eine massive Alkofahrt unternommen und aktuell erneut eine Übertretung nach § 99 Abs.1b StVO zu verantworten. Alkoholdelikte zählen generell zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit und sind als besonders verwerflich und gefährlich anzusehen. Vor allem die wiederholte Begehung solcher Delikte fällt im Rahmen  der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht und lässt beim Berufungswerber eine tief verwurzelte Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr erkennen. Offenkundig steht er den rechtlich geschützten Werten weitgehend gleichgültig gegenüber und ist nicht gewillt, sich den geltenden Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten.

 

Seit dem Vorfall am 1. März 2010 hat sich der Berufungswerber der Aktenlage nach im Allgemeinen Wohlverhalten und keinerlei weitere Verkehrsübertretungen begangen. Diesem Wohlverhalten kann jedoch im Hinblick auf die seither verhältnismäßig kurz verstrichene Zeit und die gegen ihn in diesem Zeitraum anhängigen Straf- und Entziehungsverfahren – wenn überhaupt – nur minderes Gewicht beigemessen werden.

 

Auch die Berufungsinstanz vermag damit – als Ergebnis der vorgenommenen Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG – keine günstigere Zukunftsprognose für den Berufungswerber hinsichtlich der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit abzugeben als die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im verfahrensgegenständlichen Bescheid. Die verfügte Entziehungs- und Verbotsdauer von fünf Monaten stellt die absolute Untergrenze dar, der es bedarf, damit der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt. Eine noch kürzere Entzugsdauer würde nicht ausreichen, um ihm die Verwerflichkeit seiner Handlungen klar vor Augen zu führen und sicher zu stellen, dass er sich nach Ablauf dieser Zeit so verhält, wie dies von einem verantwortungsvollen Kraftfahrer verlangt werden muss. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ähnlich gelagerten Fällen – bei Begehung von zwei Alkoholdelikten innerhalb von etwa zwei Jahren – vergleichsweise wesentlich höhere Entziehungsdauern als rechtmäßig bestätigt und die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen (vgl. z.B. VwGH 22. Jänner 2002, 2001/11/0401 uva.). Dem Berufungsbegehren auf Herabsetzung der Entziehungsdauer konnte damit in diesem Sinne kein Erfolg beschieden werden.

Berufliche, wirtschaftliche, persönliche oder familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, die mit der Entziehung der Lenkberechtigung bzw. dem Lenkverbot verbunden sind und der Berufungswerber geltend gemacht hat, rechtfertigen nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine andere Beurteilung und dürfen im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden. Auf derartige Gründe ist zum Schutz der Allgemeinheit vor verkehrsunzuverlässigen Personen bei der Festsetzung der Entziehungs- und Verbotsdauer nicht Bedacht zu nehmen. Auch dass die Entziehung – als sogenannte "Nebenwirkung" – mittelbar die Erwerbstätigkeit des Berufungswerbers erschweren könnte, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sohin nicht relevant.

 

Das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und Invalidenkraftfahrzeuges ist in § 32 Abs.1 Z1 FSG begründet und ist zu Recht erfolgt. Die Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen stützt sich auf die Gesetzesbestimmung des § 30 Abs.1 FSG. 

 

Die im verfahrensgegenständlichen Bescheid überdies verfügte Maßnahme der Anordnung der Nachschulung wurde nicht in Berufung gezogen, sodass sich ein Ausspruch darüber erübrigt.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Alfred  K i s c h

 

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