Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164962/7/Ki/Th

Linz, 20.05.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, X, vom 29. März 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 11. März 2010, VerkR96-12261-2009-Wf, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 18. Mai 2010 durch Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.     Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 56 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    §§ 19, 24 und 51 VStG iVm. § 66 Abs.4 AVG.

zu II.:  § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 11. März 2010, VerkR96-12261-2009-Wf, hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 21. August 2009 um ca. 21.44 Uhr den PKW, Kennzeichen X auf der X bei AKm. 4,082 im Gemeindegebiet von X in Richtung X gelenkt, wobei er die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 59 km/h überschritten habe. Er habe dadurch § 20 Abs.2 iVm. § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 280 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 28 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 29. März 2010 Berufung, dies mit den Anträgen, der Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einzustellen; in eventu eine geringere Geldstrafe zu verhängen.

 

Im Wesentlichen bestreitet der Berufungswerber den zur Last gelegten Verstoß der StVO 1960 und er argumentiert, dass offensichtlich der zuständige Beamte eine Messentfernung von 432 m mit dem Lasergeschwindigkeitsmessgerät eingehalten habe. Mit dem verwendeten Messgerät sei bei Messentfernungen von mehr als 200 m nicht mehr eindeutig die Messgeschwindigkeit einem Fahrzeug zuordenbar. Beantragt wurde die Beiziehung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass aufgrund der Messentfernung von mehr als 400 m eine Zuordnung der Messung zum Fahrzeug des Berufungswerbers nicht eindeutig vorgenommen werden könne, sowie die Ladung und Einvernahme der Meldungsleger.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 30. März 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 18. Mai 2010. Bei dieser Verhandlung wurden die beiden an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten als Zeugen einvernommen, die Verfahrensparteien haben sich entschuldigt. Der Berufungswerber hat am Vortag der Verhandlung angerufen, dass er erkrankt sei und vermutlich nicht zur Verhandlung erscheinen könne, ebenso werde auch sein Rechtsvertreter nicht anreisen. Es wurde jedoch mit dem Berufungswerber im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung ein telefonischer Kontakt hergestellt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion X vom 11. September 2009 zugrunde. Die Messung der Geschwindigkeit erfolgte durch den Polizeibeamten, GI X, mit einem Lasermessgerät, X, Nr. X auf einer Entfernung von 432 m. Laut Anzeige wurde das Messgerät auf den Türrahmen des geöffneten linken Seitenfensters des Dienstkraftfahrzeuges aufgestützt, ausdrücklich angeführt ist in der Anzeige, dass im eingesehenen Messbereich sich zum Zeitpunkt der Messung des PKW des Beschuldigten dieser alleine am linken Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn Sattledt im Überholvorgang eines weiteren Fahrzeuges befunden habe.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat gegen den Berufungswerber zunächst eine Strafverfügung (VerkR96-12261-2009 vom
15. September 2009) erlassen, welche von diesem beeinsprucht wurde.

 

In diesem Einspruch führte er als Begründung aus, er sei am 21. August 2009 von X nach X gefahren, als ihn kurz vor dem X die Polizeistreife anhielt, es sei ihm bewusst, dass er mit 160 km/h etwas zu schnell gefahren sei, die Beamten hätten ihm jedoch vorgeworfen, die Geschwindigkeit von 195 km/h, er habe versucht ihnen zu erklären, dass dies nicht sein könne und dass er mit 160 km/h und sicher nicht mit über 170 km/h unterwegs gewesen sei und es sich sicher um einen Fehler handeln würde, weil ein VW Kombi mit Grazer Kennzeichen, auch weiß, vor ihm gefahren sei, auf den er habe warten müssen, dass der bei ihm vorbei sei, bevor er den PKW überholen konnte.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems veranlasste im ordentlichen Ermittlungsverfahren die Einvernahme des Anzeigers GI X. Laut Niederschrift vom 9. Oktober 2010 gab dieser zu Protokoll, dass die vom Beschuldigten in seinem Einspruch gemachten Angaben nicht den von ihm gemachten Feststellungen entsprechen würden. Er sei in dem von den Beamten eingesehenen Messbereich von keinem weiteren KFZ überholt worden. Der Beschuldigte selbst sei es gewesen, der einen weißen Kastenwagen (Lieferwagen, Wohnmobil etc.) überholte, als er dabei vom Meldungsleger gemessen worden war. Das seien die beiden einzigen KFZ, die sich im Zeitpunkt auf dem eingesehenen Straßenabschnitt befanden, gewesen. Der Beschuldigte habe diesen weißen Kombi mit Grazer Kennzeichen bei der Amtshandlung nicht einmal zur Sprache gebracht, er habe vehement versucht eine Bestrafung an Ort und Stelle zu erreichen.

 

Vorgelegt wurde ein Eichschein betreffend das verwendete Messgerät, danach wurde dieses am 15. März 2007 geeicht, die Gültigkeit war bis 31. Dezember 2010 festgestellt.

 

Über Ersuchen der Erstbehörde erstattete ein verkehrstechnischer Amtssachverständiger des Amtes der Oö. Landesregierung hinsichtlich der Frage, ob die gegenständliche Lasermessung aus messtechnischer Sicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, ein Gutachten und stellte zusammenfassend fest, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass es sich um eine korrekte und gültige Messung gehandelt habe. Insbesondere führte er zur Messentfernung aus, dass aus den Verwendungsbestimmungen hervorgehe, dass Fahrzeuggeschwindigkeiten aus einer Entfernung von 30 bis 500 m gemessen werden dürfen. Im gegenständlichen Falle betrug die Messentfernung 432,3 m, sodass festgestellt werden könne, dass die gegenständliche Messung innerhalb des zugelassenen Entfernungsbereiches stattgefunden habe.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei ihrer Einvernahme im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigten die beiden Meldungsleger im Wesentlichen den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt.

 

Ausdrücklich erklärte der Meldungsleger GI X, dieser war Einsatzleiter und Messorgan, dass vom Messstandort aus eine Sicht bis zu 2 km gegeben war. Natürlich sei es zur konkreten Tageszeit bereits dämmrig gewesen, ein herannahendes Fahrzeug wäre jedoch an Hand der Scheinwerfer feststellbar gewesen. Zum Zeitpunkt der Messung hätten sich lediglich das Fahrzeug des Berufungswerbers und ein von diesem überholtes Fahrzeug im Messbereich befunden. Entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers sei ihm kein weißer VW mit Grazer Kennzeichen aufgefallen und es habe der Berufungswerber von diesem PKW im Zuge der Amtshandlung auch nichts erwähnt.

 

Die Zeugin RI. X erklärte, sie sei damals Beifahrerin gewesen und habe dem Geschehen keine besondere Beachtung beigemessen. Zum Vorfallszeitpunkt habe im Messbereich kein reges Verkehrsaufkommen geherrscht, im Zuge der Amtshandlung habe sich der Berufungswerber dahingehend gerechtfertigt, dass er nicht so schnell gefahren sei.

 

Bei einem mit dem Berufungswerber im Zuge der Berufungsverhandlung geführten Telefonat erklärte dieser nach wie vor, er gestehe zwar ein, dass er 160 bis 170 km/h gefahren sein könnte, der von dem Polizeibeamten angezeigten Geschwindigkeit trat er jedoch entgegen. Er bemängelte auch, dass er nicht sofort angehalten wurde. GI. X erklärte dazu, dass die Anhaltung aus Sicherheitsgründen erst im Bereich der Autobahnraststätte Voralpenkreuz stattgefunden habe.

 

Vorgelegt wurde vom Meldungsleger auch die Kopie eines Messprotokolls betreffend der gegenständlichen Messung.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass den Angaben der Polizeibeamten hinsichtlich der Durchführung der Messung bzw. des gemessenen Fahrzeuges Glauben zu schenken ist. Sie waren als Zeugen zur Wahrheit verpflichtet, eine falsche Aussage hätte für sie sowohl dienst- als auch strafrechtliche Konsequenzen.

 

Was die Messdistanz anbelangt, so ergibt sich aus den Verwendungsbestimmungen für das gegenständliche Messgerät, dass diesbezüglich Messungen bis zu 500 m zulässig sind. Dies wurde auch vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung in seinem Gutachten vom 27. November 2009, welches als schlüssig und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Gesetzen widersprechend erachtet wird, bestätigt. Es war daher aus objektiver Sicht auch nicht erforderlich ein neuerliches Sachverständigengutachten einzuholen.

 

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Ebenso ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung – der Meldungsleger war geschult – die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (VwGH 28. Juni 2001, 99/11/0261 ua.).

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im konkreten Falle konnte er jedoch den Aussagen der Zeugen bzw. den Feststellungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen nichts entgegensetzen, was deren Verwertung im Beweisverfahren entgegenstehen könnte.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges unter anderem auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

Gegenständlich handelt es sich im Bereich des vorgeworfenen Tatortes um eine Autobahn, es war weder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt noch eine niedrigere Geschwindigkeit verordnet. Demnach hätte der Berufungswerber – unter den Voraussetzungen des § 20 Abs.1 StVO 1960 – eine Geschwindigkeit von maximal 130 km/h einhalten dürfen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass er tatsächlich – nach Abzug der Messtoleranz – eine Geschwindigkeit von 189 km/h erreicht hat. Der objektive Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist somit verwirklicht.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber entlasten würden, sodass der Schuldspruch zu Recht erfolgte.

 

3.2. Hinsichtlich Strafbemessung (§ 19 VStG) wird zunächst darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit der Sicherheit im Straßenverkehr dienen. Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen grundsätzlich eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und zieht ein derartiges Verhalten häufig Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen (Sach- und Personenschäden) nach sich. Derartigen Übertretungen liegt daher ein erheblicher Unrechtsgehalt zugrunde. Um die Allgemeinheit entsprechend darauf zu sensibilisieren ist grundsätzlich aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Ebenso sind spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, den Beschuldigten durch die Bestrafung vor der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat das Vorliegen einer einschlägigen Vormerkung bei der Bundespolizeidirektion Linz als erschwerend gewertet, Milderungsgründe werden keine festgestellt. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (ca. 790 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) wurden berücksichtigt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt unter Berücksichtigung des gesetzlich festgelegten Strafrahmens fest, dass die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems bei der Strafbemessung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe wird daher nicht in Erwägung gezogen. Der Berufungswerber wurde auch durch die Straffestsetzung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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