Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165110/2/Kof/Jo

Linz, 26.05.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22. April 2010, VerkR96-9398-2009, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 49 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 10.11.2009, VerkR96-9398-2009 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung erhoben:

 

"Hallo Herr O. (= Sacharbeiter der belangten Behörde),

mir die Post am 09.02. zukommen zu lassen, wo die angebliche Überschreitung der Geschwindigkeit bereits am 08.08.2009 stattgefunden haben soll, kann ich nicht nachvollziehen.

Unten sehen Sie meine Stellungnahme, Verjährungsfrist sind 3 Monate.

 

 

 

 

Ich bitte Sie die Post an meine Adresse in der W.strasse Nr. in PLZ Stuttgart zukommen zu lassen und nicht per Einschreiben in die Firma zu D.!

Nach Rücksprache mit meinem Anwalt gehe ich von der Einstellung aus, ansonsten bitte ich Sie mich an der o.a. Adresse zu kontaktieren und es wird gerichtlich entschieden.

 

Mit freundlichen Grüßen"

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 08.08.2009 um 17.08 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf der A 1 Westautobahn, km 191,890 in Fahrtrichtung Wien.

Dabei hat er die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 21 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

 

Die belangte Behörde hat mit Strafverfügung vom 10.11.2009, VerkR96-9398-2009, über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 50 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden – verhängt.

 

Diese Strafverfügung wurde dem Bw am Dienstag, dem 9. Februar 2010 nachweisbar zugestellt; siehe den vom Bw eigenhändig unterfertigten Rückschein.

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung
in dieser Strafverfügung ist ein Einspruch innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung der Strafverfügung – einzubringen.

 

Im vorliegenden Fall hätte daher ein Einspruch spätestens am Dienstag,
dem 23. Februar 2010 erhoben werden müssen.

 

Der Bw hat am Freitag, dem 19. März 2010 – somit um insgesamt 3 Wochen +
3 Tage verspätet – mittels E-Mail einen Einspruch eingebracht.

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht diesen Einspruch des Bw
als verspätet zurückgewiesen.

 

 

 

 

Der maßgebliche Sachverhalt

        Zustellung der Strafverfügung am 09.02.2010;

        Einbringung des Einspruch am 19.03.2010

wurde vom Bw in der Berufung nicht bestritten.

 

Es war daher

        die Berufung als unbegründet abzuweisen,

        der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und

        spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

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