Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100496/2/Sch/Hm

Linz, 01.04.1992

VwSen - 100496/2/Sch/Hm Linz, am 1. April 1992 DVR.0690392 H S, M; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitgelied Dr. Gustav Schön über die Berufung des H S vom 4. März 1992 gegen das Straferkenntnis der Berzirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 19. Februar 1992, VerkR96/3262/1991/B, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht:

I. Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Die verhängte Geldstrafe wird auf 8.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Woche herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren I. Instanz ermäßigt sich auf 800 S. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 19. Februar 1992, VerkR96/3262/1991/B, über Herrn H S, M Nr. 6, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 9.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen verhängt, weil er am 11. August 1991 um 3.30 Uhr das Mofa Marke und Type KTM Hobby A, Kennzeichen , in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der B in M in Richtung S bis zu seiner Anhaltung auf der B in M nächst dem Strkm. gelenkt hat.

Außerdem wurde er zu einem Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 900 S und zum Ersatz der Kosten gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 in der Höhe von 10 S verpflichtet.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber eine auf die Strafhöhe eingeschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Im Hinblick auf die Strafzumessungkriterien des § 19 VStG ist zu bemerken, daß bei der Strafbemessung insbesonders auf die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, Bedacht zu nehmen ist. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gehört zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Dies hat der Gesetzgeber durch einen Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S bereits zum Ausdruck gebracht.

Zum von der Erstbehörde angenommenen Erschwerungsgrund des "Grades der Alkoholisierung von 1,08 Promille" ist auszuführen, daß das Ausmaß der Alkoholisierung keinen Erschwerungsgrund i.S.d. § 19 Abs.2 VStG darstellen kann. Vielmehr ist dieser Umstand im Rahmen des § 19 Abs.1 VStG zu berücksichtigen, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung die möglichen Folgen beim Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem hohen Alkoholisierungsgrad beträchtlicher sein können, als allenfalls bei einer geringfügigen Überschreitung des gesetzlichen Wertes. Bei der von der Erstbehörde gewählten Formulierung stellt sich des weiteren die Frage, wann ihrer Ansicht nach ein hoher Grad an Alkoholisierung vorliegt. Ob dies schon bei einem Wert von 0.54 mg/l Atemluft der Fall ist, mag dahingestellt bleiben. Die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe und damit auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Hinblick auf diese Ausführungen gerechtfertigt.

Zu den vom Berufungswerber angeführten Milderungsgründen und der damit angesprochenen Anwendung des § 20 VStG ist folgendes zu bemerken:

Es ist davon auszugehen, daß der vom Gesetzgeber für Alkoholdelikte gewählte Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S nicht der Ausnahmefall, wie offensichtlich vom Berufungswerber gemeint, sondern der Regelfall zu sein hat, da nur ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe bis zur Hälfte rechtfertigt. Dies setzt voraus, daß Milderungsgründe tatsächlich vorliegen. Außer Zweifel steht, daß dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt, dieser allein rechtfertigt aber nicht die Unterschreitung des gesetzlichen Strafrahmens im Sinne des § 20 VStG. Weitere Milderungsgründe liegen entgegen der Ansicht des Berufungswerbers aber im konkreten Fall nicht vor. Die strafgesetzliche Unbescholtenheit stellt im Rahmen des Verwaltungsstrafrechtes keinen Milderungsgrund dar. Dem Berufungswerber kann auch im Hinblick auf seine offensichtliche Meinung, das Verwaltungsstrafrecht bzw. das gerichtliche Strafrecht müßte noch weiters unterteilt werden und jede Untergliederung nochmals als Milderungsgrund gewertet werden, nicht gefolgt werden. Genauso ungerechtfertigt erscheint dem unabhängigen Verwaltungssenat eine Untergliederung der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit in eine beispielsweise straßenverkehrsrechtliche Unbescholtenheit, kraftfahrrechtliche Unbescholtenheit, baurechtliche Unbescholtenheit usw.

Es wird auch nicht in Zweifel gezogen, daß sich der Berufungswerber bis zur gegenständlichen Tat wohlverhalten hat, ein auffallender Widerspruch der Tat zu seinem bisherigen Verhalten kann jedoch nicht erblickt werden. Ein solcher Widerspruch müßte nach der Formulierung des § 34 Z.2 StGB auffallend sein, wobei allein in dem Umstand, daß vom Berufungswerber erstmals ein Alkoholdelikt gesetzt wurde, kein auffallender Widerspruch erblickt werden kann. Das gleiche gilt bezüglich der behaupteten Unbesonnenheit des Verhaltens.

Im Hinblick auf den behaupteten Milderungsgrund des § 34 Z.18 StGB ist zu bemerken, das die Tat am 11. August 1991 begangen wurde und daher bis zum nunmehrigen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht von einem längeren Zeitpunkt des Wohlverhaltens gesprochen werden kann. Der Berufungswerber vertritt offensichtlich die Meinung, daß dieser Milderungsgrund bereits bei diesem Zeitraum Anwendung zu finden hat, wobei diese Ansicht vom unabhängigen Verwaltungssenat jedoch nicht geteilt wird.

Wenn der Berufungswerber vermeint, sein "Geständnis", eigentlich erfolgt durch Nichtäußerung im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, würde einen Milderungsgrund darstellen, so ist dem entgegenzuhalten, daß dem Berufungswerber aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, insbesonders aufgrund des Ergebnisses der Alkomatuntersuchung, gar nichts anderers übrig geblieben ist, als die Tat zumindest konkludent zu gestehen. Ein solches Verhalten stellt aber keinen Milderungsgrund dar.

Grundsätzlich ist es nach der Formulierung des § 5 Abs.1 StVO 1960 rechtlich unerheblich, welches Fahrzeug jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkt. Daß von einem Motorfahrrad in der Regel eine geringere Gefahr für Straßenbenützer ausgeht, als von einem mehrspurigen Kraftfahrzeug, kann als gegeben angenommen werden. Dieser Umstand wurde aber bei der Festsetzung der Strafe, der Strafrahmen beträgt immerhin bis zu 50.000 S, bereits berücksichtigt.

Es kann sohin zusammenfassend festgestellt werden, daß eine Anwendung des § 20 VStG nicht zu erfolgen hatte. Den von der Erstbehörde angenommenen Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnissen wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten.

zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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