Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164913/9/Zo/Jo

Linz, 10.05.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der X, vom 01.03.2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28.01.2010, Zl. VerkR96-10564-2009, wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.04.2010 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 50 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen X diesen X zum Lenken überlassen habe, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte, gültige Lenkberechtigung besitzt. Das genannte Fahrzeug sei am 25.03.2009 um 10.08 Uhr von X in Leonding auf der Ehrenfellner Straße, L 1386 bei km 5,800 im Bereich des Harter Plateaus gelenkt worden. Die Berufungswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) gemäß § 134 Abs.1 KFG verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 25 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin aus, dass sich X den Zugriff zum Auto ohne ihr Wissen und ihren Willen verschafft habe. Sie hätte ihren Autoschlüssel sicher verwahrt gehabt und X sei an diesem Tag nicht in ihrer Wohnung gewesen. Sie verfüge lediglich über einen Pensionsvorschuss von ca. 740 Euro monatlich.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.04.2010.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Die Berufungswerberin ist Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen X. Dieser wurde am 25.03.2009 um 10.08 Uhr von X in Leonding auf der L 1386 bei km 5,8 gelenkt. X war damals nicht im Besitz einer Lenkberechtigung.

 

Zur Frage, wie sich X die Verfügungsgewalt über den PKW verschafft hat, führte dieser an, dass er in der Nacht vom 24. zum 25.03.2009 bei der Berufungswerberin übernachtet und sich am Morgen die Autoschlüssel gesucht habe. Zu dieser Zeit habe die Berufungswerberin noch geschlafen. Sie habe die Fahrzeugschlüssel versteckt gehabt, er habe sie aber im Kinderzimmer bei der Sitzgarnitur gefunden. Bei seiner Einvernahme vor der Erstinstanz am 16.10.2009 hatte er dazu angegeben, dass er die Fahrzeugschlüssel aus der Handtasche der X entnommen habe.

 

Die Berufungswerberin führte dazu aus, dass X in jener Nacht nicht bei ihr übernachtet habe und räumte erst auf Vorhalt der entgegengesetzten Aussage des Zeugen ein, dass er möglicherweise im Wohnzimmer geschlafen habe, sie das aber nicht bemerkt habe. Sie habe nichts davon gemerkt, dass X den Fahrzeugschlüssel gesucht habe und mit ihrem Fahrzeug weggefahren sei. Sie habe ihm das Lenken ihres Fahrzeuges mehrmals verboten. Den Fahrzeugschlüssel habe sie im Bereich der Polsterung der Couch im Wohnzimmer versteckt gehabt. Sie gab weiters an, dass sie den Vorfall insgesamt gar nicht bemerkt habe. X habe ihr nichts davon erzählt, dass er bei einer Verkehrskontrolle ohne Lenkberechtigung betreten wurde, das Fahrzeug sei zurückgestellt gewesen und auch der Schlüssel habe sich wiederum dort befunden, wo sie ihn versteckt habe.

 

4.2. Zu diesen widersprüchlichen Aussagen ist in freier Beweiswürdigung Folgendes festzuhalten:

 

Die Angaben der Berufungswerberin und des Zeugen weichen sowohl hinsichtlich des angeblich versteckten Schlüssels als auch hinsichtlich der Frage, ob sich X in jener Nacht in der Wohnung der Berufungswerberin aufgehalten habe, stark voneinander ab. Die Angaben der Berufungswerberin widersprechen den Behauptungen des Zeugen in mehreren Punkten und erst nach Vorhalt der entgegengesetzten Zeugenaussagen versuchte die Berufungswerberin den Sachverhalt anders darzustellen bzw. räumte ein, sich nicht mehr so genau erinnern zu können. Es ist auch sehr unwahrscheinlich, dass tatsächlich der PKW zurückgebracht und die Schlüssel wieder ins Versteck zurückgelegt wurden, ohne dass die Berufungswerberin dies bemerkt hätte. Insgesamt sind die Angaben der Berufungswerberin aufgrund dieser Widersprüche nicht glaubwürdig und es steht fest, dass sie keine ausreichenden Maßnahmen getroffen hat, um X am Lenken ihres PKW zu hindern.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z3 KFG darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeugs oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkberechtigung besitzen.

 

5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (2003/02/0055 vom 20.05.2003) muss das "Überlassen des Lenkens" zumindest mit bedingten Vorsatz geschehen. Der Zulassungsbesitzer muss zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit rechnen und diese billigend in Kauf nehmen, dass sich eine Person, die nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt, die Verfügung über das Kraftfahrzeug verschafft.

 

Im gegenständlichen Fall hatte X einen Schlüssel zur Wohnung der Berufungswerberin und hat sich auch in der Wohnung aufgehalten. Er hatte bereits in der Vergangenheit mehrmals den PKW der Berufungswerberin gelenkt, weshalb sie trotz des mündlichen Verbotes davon ausgehen musste, dass er dies auch in Zukunft tun werde. Sie hätte daher den Fahrzeugschlüssel so verwahren müssen, dass dieser für X nicht oder zumindest nur sehr schwer erreichbar gewesen wäre. Sollte sich X tatsächlich – so wie die Berufungswerberin behauptet – nicht in ihrem Schlafzimmer befunden haben, wäre wohl das Aufbewahren des Fahrzeugschlüssels im Schlafzimmer naheliegend gewesen. Die Berufungswerberin hat jedenfalls ihre Sorgfaltspflicht betreffend die Verwahrung des Fahrzeugschlüssels nicht wahrgenommen, sodass ihr nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist. Sie hat daher die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG bis zu 5.000 Euro.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend vier einschlägige rechtskräftige Vormerkungen als straferschwerend gewertet. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen hingegen nicht vor. Die Bestrafung in dieser Höhe ist daher trotz der ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin offensichtlich erforderlich, um sie in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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