Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164992/14/Br/Th

Linz, 21.05.2010

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 23.3.2010, VerkR96-2347-2010, nach der am 4. Mai 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.     Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber für das Berufungsverfahren 320 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 - AVG iVm § 19, § 24,  § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl. I Nr. 135/2009 VStG.

Zu II.:  § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat mit dem im Anschluss an eine Strafverhandlungsschrift erlassenen Straferkenntnis über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm §  5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.600 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von vierzehn Tagen verhängt, weil er am 5.2.2010 um 02.15 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X auf der Pyhrnpaß Straße
B 138 im Gemeindegebiet von Klaus an der Pyhrnbahn, Fahrtrichtung Kirchdorf an der Krems gelenkt habe, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 1,02 mg/l betragen habe.

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete die Entscheidung mit folgenden Ausführungen:

Die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung ist durch die dienstliche Wahrnehmung von Organen der PI Kirchdorf an der Krems und durch die mit einem geeichten Alkomatgerät durchgeführte Messung des Atemluftalkoholgehaltes als erwiesen anzusehen.

Der Sachen/erhalt wurde Ihnen mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.2.2010 zur Kenntnis gebracht und Ihnen die Gelegenheit geboten sich am 23.3.2010 bei uns persönlich oder bis zu diesem Datum schriftlich zu äußern, ansonsten das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird.

Sie haben keinen der Termine wahrgenommen, sodass das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird.

 

Die Behörde gelangte aufgrund der vorliegenden dienstlichen Wahrnehmung von Organen der PI. Kirchdorf an der Krems in freier Beweiswürdigung zum Schluss, dass Sie den Ihnen im Spruch zur Last gelegten Tatbestand verwirk-licht und als Verwaltungsübertretung zu verantworten haben.

 

Bezüglich des Strafausmaßes ist anzuführen:

Gemäß § 99 Absatz 1 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600,- bis 5.900,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholge­halt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Gemäß § 19 VStG. 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Straf­drohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonstige nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kom­menden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestim­men, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung wurde Ihre bisherigen Unbescholtenheit strafmildernd gewertet, sodass trotz hoher Alkoholisierung von 1,02 mg/l, das sind 2,04 Promille, mit der MINDESTSTRAFE vorgegangen werden konnte.

 

Die Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages ist gesetzlich begründet..“

 

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung.

Der Beschuldigte gibt bekannt, dass er mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung die Rechts­anwälte Dr. X, Dr. X, Dr. X, Rechtsanwalts OG, X beauftragt hat.

Innerhalb offener Frist wird gegen das Straferkenntnis vom 23.3.2010 erhoben nachstehen­de

 

BERUFUNG

 

Das Straferkenntnis vom 23.3.2010 zu VerkR96-2347-2010 wird zur Gänze in sachlicher und rechtlicher Hinsicht bekämpft.

 

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen am 5.2.2010 gegen 2.15 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X auf der Pyhrnpaßstraße B 138 im Gemeindegebiet von Klaus an der Pyhrnbahn, Fahrtrichtung Kirchdorf an der Krems gelenkt zu haben, obwohl der Alkoholge­halt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr nämlich 1,02 mg/l betragen habe.

 

Tatsächlich hat anlässlich des Unfalles vom 5,2.2010 gegen 2.15 Uhr in Klaus an der Pyhrn-bahn auf der B 138 bei km 46,40 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X nicht der Beschuldigte X, sondern der Halter dieses Fahrzeuges X, gelenkt.

 

Beweis: X, RIN X, p.A. X, Gl X, p.A. PI X und Einvernahme des Beschuldigten.

Wegen des gegenständlichen Vorfalles behängt bei der Bundespolizeidirektion Graz ein Ver­fahren wegen Entzuges der Lenkerberechtigung gegen X zu Abt. 2/Fe-99/2010.

 

In diesem Verfahren läuft bereits das ordentliche Ermittlungsverfahren.

 

Da das Verfahren bei der Bundespolizeidirektion Graz präjudiziell für das gegenständliche Strafverfahren ist, wird gestellt der

 

ANTRAG

 

das Verfahren bei der BH Kirchdorf bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens bei der Bundespolizeidirektion Graz Abt. 2/Fe-99/2010 zu unterbrechen.

 

Liezen, am 31.3.2010                                                                                                                       X“

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat  hat Beweis erhoben durch Verlesung der erstinstanzlichen Aktenlage anlässlich der Berufungsverhandlung am 4. Mai 2010. Als Zeugen einvernommen wurden die vor Ort einschreitenden Polizeibeamten RI X u. GI X und der Beifahrer des Berufungswerbers X.

Da über den Verlauf der Atemluftuntersuchung bei der Polizeiinspektion Kirchdorf a.d. Krems die am Unfallort einschreitenden Polizeibeamten keine Angaben machen konnten, wurde diesbezüglich eine schriftlichen Stellungnahme von RI X (PI Kirchdorf a.d.Krems) erhoben, welche dem Rechtsvertreter bereits am 5.5.2010 mit der Einladung dazu Stellung zu nehmen zur Kenntnis gebracht wurde.

Eine solche Stellungnahme blieb trotz der am am 19. März 2010 übermittelten Urgenz und Setzung einer Nachfrist bis heute 12:00 Uhr aus.

 

 

 

4. Beweislage:

 

Laut Meldung befanden sich zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizeibeamten RI X und GI X an der Unfallörtlichkeit kurz nach dem Unfall, der Berufungswerber und der Zeuge Frühwald bereits außerhalb des Fahrzeuges. Dieses war am 5.2.2010 um 02:15 Uhr offenbar durch einen Fahrfehler von der Straße abgekommen und im Tiefschnee hängen geblieben.

Gegenüber den Polizeibeamten hat sich der Berufungswerber umgehend als Lenker bezeichnet.

Sowohl der bei ihm vorgenommene Alkovortest, als auch der nachfolgend auf der Polizeiinspektion Kirchdorf an der Krems um 03.10 Uhr durchgeführte Alkomattest verlief positiv. Letzterer erbrachte ein Ergebnis von 1,02 mg/l an Atemluftalkoholkonzentration.

Der Teststreifen wurde vom Berufungswerber persönlich unterschrieben.

Dem Berufungswerber wurde laut Bescheinigung nach § 39 Abs.1 FSG, BlockNr. 125535, der Führerschein am 5.3.2010 im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft  Kirchdorf an der Krems – vermutlich anlässlich eines Rechtshilfeersuchens der Führerscheinbehörde [Bundespolizeidirektion Graz] – durch Organe der Polizeiinspektion Windischgarsten abgenommen.

Der Berufungswerber wurde von der Behörde erster Instanz mittels Ladungsbescheid vom 22.2.2010 mit dem Tatvorwurf konfrontiert. Es wurde ihm als Termin zur Rechtfertigung vor der Behörde erster Instanz der 23.3.2010, 10:30 Uhr oder eine schriftliche Rechtfertigung bis zu diesem Datum eröffnet.

Diese Aufforderung [Ladungsbescheid] wurde ihm als RSa-Sendung am 24.2.2010 durch Hinterlegung beim Postamt X zugestellt.

Diesen Termin ließ er fruchtlos verstreichen.

Erstmals in der Berufung ändert er seine Verantwortung und benennt seinen Beifahrer X als Lenker.

 

 

4.1. Die Berufungsbehörde gelangt im Rahmen der Würdigung der Angaben des Berufungswerbers zur Überzeugung, dass es sich bei seiner nunmehrigen Verantwortung um eine reine Schutzbehauptung handelt.

So widerspricht es schon an sich jeglicher nachvollziehbaren Logik, dass ein alkoholisierter Beifahrer nicht bereits am Unfallort oder spätestens bei der nachfolgenden polizeilichen Einvernahme diesen Umstand klarstellen würde. Er sich nicht gleichsam als Nichtlenker ohne sachliche Grundlage und in Kenntnis der Rechtsfolgen einem Alkotest unterziehen und dessen negativen Folgen auf sich sitzen lassen würde.

Die Berufungsbehörde geht vor dem Hintergrund des Ergebnisses ihres Beweisverfahrens von einer gezielten Falschaussage des Zeugen Frühwirt und der Richtigkeit der Erstverantwortung des Berufungswerbers aus. Bei lebensnaher Betrachtung mutet es geradezu absurd an, wenn erst knapp zwei Monate später und erst im Berufungsverfahren die Lenkeigenschaft regelrecht umgedreht dargestellt werden will. Die gänzlich unterbliebene Mitwirkung am erstinstanzlichen Verfahren spricht ebenfalls für sich.

 

Der Berufungswerber bezeichnete sich gegenüber den kurz nach dem Unfall am Unfallort eintreffenden Beamten einer Zivilstreife unumwunden als Lenker des Unfallfahrzeuges. Es wird ihm jedenfalls nicht zugesonnen sich noch vor Ort und zu diesem Zeitpunkt noch ohne vorherige Absprache mit dem Beifahrer dieses nunmehr vorgetragene Konzept zu Recht gelegt zu haben um letztlich seinen Freund und Fahrzeugbesitzer damit ungefragt zu schützen.

Die Amtshandlung vor Ort wird von den Polizeibeamten zwischen fünf und zehn Minuten dargestellt.

Eine unbedeutende Diskrepanz ergibt sich aus deren Darstellung betreffend Angaben zur Lenkereigenschaft. Während RI X davon nichts zu berichten wusste, erklärte GI X am Ende seiner Einvernahme die Kollegen in Kirchdorf darüber informiert zu haben, dass sich die beiden über deren Lenkereigenschaft nicht ganz sicher wären.

Als Motiv für diese angeblich usprünglich – gemeint im gesamten erstinstanzlichen Verfahren auf sich bewenden gelassene – falschen Darstellung wurde vom Berufungswerber mit dem Schutz seines Freundes vor den Folgen einer Alkofahrt begründet. So meinte er sinngemäß, er hätte als Student weniger zu verlieren gehabt als sein langjähriger Freund als Tischlermeister. Dies sei mit X unmittelbar nach dem Unfall nicht abgesprochen worden. X habe seinen spontanen Entschluss offenbar bloß unkommentiert gelassen.

Was er auf der Fahrt zur Polizeiinspektion Kirchdorf a.d. Krems mit X gesprochen hat wusste der Berufungswerber in seiner Aussage vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht zu berichten.

Erst am nächsten oder übernächsten Tag, so der Berufungswerber anlässlich seiner Vernehmung und ohne darauf vom Verhandlungsleiter angesprochen worden zu sein, habe man sich besonnen die „tatsächliche“ Lenkereigenschaft des X darzustellen. Dies sei dann mit dem Rechtsanwalt besprochen worden, worauf die Verantwortung in dieser Form durchgezogen worden wäre. Der Vorhalt, warum er dies nicht auch gegenüber der Polizei angegeben habe, wurde vom Berufungswerber wenig überzeugend mit dem Hinweis beantwort, „er sei sich nicht klar gewesen was die Polizei daraus machen würde!“

Der Berufungswerber räumt diesbezüglich eine Absprache der geänderten Verantwortung mit X – gemeint wohl diese als richtig darzustellen – ein.

Vom Zeugen X, dem Halter des Unfallfahrzeuges, wurde trotz nachdrücklicher Wahrheitserinnerung und des Hinweises auf die Folgen einer Falschaussage die geänderte Verantwortung des Berufungswerbers als richtig darzustellen versucht. Er beharrte geradezu auf dieser Darstellung.

Ein Widerspruch in seiner Aussage vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat  liegt etwa auch in der Darstellung der Zeitdauer bis zum Eintreffen der Polizei. Der Zeuge bezeichnete diese mit fünf Minuten, während der Berufungswerber sie mit bloß einer Minute benennt.

Unglaubwürdig erweist sich der Zeuge X insbesondere jedoch, wenn er gegenüber dem Polizeibeamten X angab, der Berufungswerber habe unbedingt mit seinem Pkw nach Kirchdorf fahren wollen.  Diese Darstellung wurde angesichts der sich damals  klar und unstrittig darstellenden Faktenlage nicht in Form einer Niederschrift zum Akt genommen, sondern vom Polizeibeamten nur als Handnotiz zu Papier gebracht.

Dieser Handzettel wurde der Behörde erster Instanz und auch dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers im Rahmen des Parteiengehörs zur Verfügung gestellt. Dass der Zeuge dies im Rahmen seiner Befragung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht zu berichten wusste bzw. dies verschwieg spricht einmal mehr gegen seine Glaubwürdigkeit und damit für die bloße Schutzbehauptung der geänderten Verantwortung bezüglich die Lenkeigenschaft.

Offenbar haben sich die beiden erst zu einem Zeitpunkt als für X kein Alkotest mehr zu befürchten war dahingehend abgestimmt, die Darstellung der Lenkereigenschaft einfach umzudrehen um so letztlich diese Alkofahrt der gesetzlichen Sanktionsfolge zu entziehen.

Wenn sich der Berufungswerber dadurch erst knappe zwei Monate nach dem Vorfall, nämlich im Zuge der Berufung gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch, seiner Lenkverantwortung zu entziehen suchte, vermag ihm darin vor dem Hintergrund der vorliegenden Zeugenaussagen und deren Würdigung nicht gefolgt werden.

In dieser Konsequenz wird wegen des Verdachtes der falschen Beweisaussage eine Mitteilung an die zuständige Staatsawaltschaft ergehen.

 

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen (§ 5 Abs.1 StVO 1960).

Nach § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

 

5.1. Bei der  Würdigung von Beweisen nach § 45 Abs.2 AVG ist vor dem Hintergrund eines fairen Verfahrens wohl ein strengerer Maßstab und nicht bloß eine aus der Lebensnähe gezogene Schlussfolgerung zu stellen (vgl. VfSlg 12649; sowie Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Auflage, S 98, Fn 372).

Im Sinne der Judikatur ist – wie etwa auch bei sogenannten Nachtrunkbehauptungen – in der Regel nur dann zu folgen, wenn diese bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erhoben werden, sodass es selbst nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Fehler in der Beweiswürdigung zu werten wäre, wenn einem solch späteren Einwand dann nicht mehr gefolgt wird (vgl. VwGH 11.10.1002, 2002/02/0149, mit Hinweis auf VwGH vom 26.1.1996, Zl. 95/02/0289).

Umso mehr trifft dies zu wenn ein solcher Einwand erst längere Zeit nach dem Ereignis und – so wie hier – im Rahmen des gerichtsförmigen Beweisverfahrens widersprüchlich und auch noch jeglicher Lebensnähe entbehrend vorgetragen wird.

 

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

 

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Lenken eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand zugrunde liegt beizumessen ist.

Hier wurde die Mindeststrafe verhängt, sodass es keiner weiteren Ausführungen zur Strafzumessung bedarf. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG scheiden insbesondere angesichts des den höchsten Grenzwert auch noch deutlich überschreitenden Alkoholisierungsgrades in Verbindung mit dem  Umstand eines offenbar vor dem Hintergrund des Alkoholeinflusses verschuldeten Verkehrsunfalls aus.

 

 

II. Der Entfall von Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof     erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von  220 Euro  zu entrichten. 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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