Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165047/2/Bi/Th

Linz, 14.05.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn RA X, vom 24. März 2010 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 15. März 2010, S-22.980/09, wegen der Zurückweisung des Einspruchs gegen eine Strafverfügung wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 als unzulässig, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 12. Februar 2010 gegen die Punkte 3) bis 5) der Strafverfügung der Erstinstanz vom 9. Dezember 2009, S-22.980/09, als unzulässig zurückge­wiesen.

Der Bescheid wurde laut Rückschein am 22. März 2010 zugestellt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, bei der Zustellung der Strafverfügung  am 20. Jänner 2010 habe er sich in Moskau aufgehalten und erst am 10. Februar 2010 die Strafverfügung tatsächlich erhalten. Insoweit liege in seinem Schreiben vom 6. März 2010 ein Schreibfehler vor. Er habe dann auch am 12. Februar 2010 Einspruch eingelegt gegen die Punkte 3), 4) und 5).  Diesbezüglich werde auf die Ausführungen im Einspruch verwiesen und außer­dem Ratenzahlung hinsichtlich der Punkte 1) und 2) beantragt. Er habe als Student kein regelmäßiges Einkommen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 9. Dezember 2009, 2-S-22.980/09 wurde der Bw wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 14 Abs.8 iVm 37a FSG, 2) §§ 76a Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO1960, 3) § 52 lit.a Z2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 4) und 5) jeweils §§ 102 Abs.10 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 schuldig erkannt und mit Geldstrafen von 1) 350 Euro (175 Stunden EFS), 2) 50 Euro (35 Stunden EFS), 3) 70 Euro (35 Stunden EFS) und 4) und 5) jeweils 35 Euro (35 Stunden EFS) bestraft, weil er am 7. November 2009 um 12.20 Uhr in Wels, Kaiser Josef Platz 1 in Fahrtrichtung Osten, das Kraftfahrzeug X (D) gelenkt habe,

1) obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft mindestens 0,25 mg/l aber nicht mehr als 0,39 mg/l betragen habe, weil bei der Untersuchung seiner Atemluft durch ein von der Behörde besonders geschultes und ermächtigtes Organ der Straßen­aufsicht mit dem Alkomaten Siemens M5205-A15 am 7. November 2009 um 12.44 Uhr in Wels, PI Roseggerstraße, ein relevanter Messwert von 0,31 mg/l AAG festgestellt worden sei,

2) und die durch das Hinweiszeichen gemäß § 53 Z9a StVO gekennzeichnete Fußgängerzone befahren habe, ohne eine erlaubte Ladetätigkeit durchzuführen und ohne ein bevorzugter Benützer der Fußgängerzone gemäß § 76a Abs.5 StVO zu sein,

3) er habe das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Einfahrt verboten" nicht beachtet,

4) keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt,

5) und kein zur Wundversorgung geeignetes und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpacktes und gegen Verschmutzung geschütztes Verbands­zeug mitgeführt.

Laut Zustellungsurkunde der Deutschen Post AG wurde das Schreiben nach einem erfolglosen Zustellversuch am 20. Jänner 2010 hinterlegt.

In seinem Einspruch vom 12. Februar 2010 führt der Bw nur aus, er sei "zu der Zeit" in Moskau gewesen und sei nun wieder in Köln. Inhaltlich macht der Bw geltend, er sei mit den Punkten 1) und 2) einverstanden, habe aber das Verbots­zeichen gemäß Punkt 3) wegen eines davorstehenden Fahrzeuges nicht gesehen, im Punkt 4) die Frage des Polizisten nach einer Warneinrichtung nicht richtig verstanden, obwohl er die Warnjacke mitgehabt habe. Er habe auch einen Verbandskasten mitgehabt, den der Polizist auch gesehen habe, daher verstehe er den Vorwurf nicht. Seine beiden Mitfahrer könnten seine Aussage beweisen.

 

Der Bw hat erklärend zu seiner Ortsabwesenheit mit Mail vom 6. März 2010 ausgeführt, er sei am 28. Dezember 2009 nach Moskau geflogen zu seiner kranken Großmutter, habe aber am 11. Jänner 2010 zurückkehren müssen. Er sei länger in Moskau geblieben, weil sich ihr Gesundheitszustand ver­schlech­tert habe; sie sei später gestorben und er sei erst am 10. "Jänner" 2010 zurückgekehrt – hier könnte der angeführte Schreibfehler vorliegen.

 

Der Bw hat eine Buchungsbestätigung der Germanwings vorge­legt für einen Flug ab Köln-Bonn an Moskau Vnukovo am 28. Dezember 2009 und einen Flug ab Moskau Vnukovo an Köln-Bonn am 11. Jänner 2010. Weiters hat er eine neue Buchungsbestätigung für einen Flug ab Köln-Bonn an Moskau Vnukovo am 24. Jänner 2010 und ab Moskau Vnukovo an Köln-Bonn am 10. Februar 2010 vorgelegt. Auch die Rechnungsbeträge auf den Buchungsbestätigungen ent­sprechen jeweils zwei getrennten Flügen, wobei der Hinflug am 24. Jänner 2010 mit Rückflug am 10. Februar 2010 für eine weitere Person gebucht und bezahlt wurde. Die gebuchten Zusatzleistungen für insgesamt zwei Gepäckstücke beim Hinflug und zwei Gepäckstücke beim Rückflug für beide Passagiere wurden ebenfalls verrechnet.

Nach diesen Unterlagen war der Bw von 28. Dezember 2009 bis 10. Februar 2010 zweimal in Moskau und nicht durchgehend ortsabwesend. Insbesondere bei der Hinterlegung am 20. Jänner 2010 war der Bw nach seinen Unterlagen somit in Köln, zumal er erst am 24. Jänner 2010 nach Moskau geflogen ist.

 

In rechtlicher Hinsicht war somit mit der Hinterlegung der Strafverfügung  am 20. Jänner 2010 von deren Zustellung auszugehen, dh die Einspruchsfrist begann an diesem Tag zu laufen und endete demnach am 3. Februar 2010. Der Einspruch vom 12. Februar 2010 war deshalb als verspätet anzusehen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Einspruch verspätet -> Zurückweisung bestätigt.

 

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