Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522537/5/Kof/Th

Linz, 07.05.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der X, vertreten durch X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15. März 2010, VerkR21-751-2009, wegen Aufforderung, den zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund (Harnbefund auf THC) zu erbringen,
nach der am 6. Mai 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben  und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

  § 24 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid
die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert,
den zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund (Harnbefund auf THC) binnen einer näher bezeichneten Frist zu erbringen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 29. März 2010 erhoben.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Rechtsvertreter der Bw hat in der Berufung ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung (im Folgenden: mVh) beantragt.

 

Am 6. Mai 2010 wurde beim UVS die mVh durchgeführt, an welcher

-         die belangte Behörde entschuldigt nicht teilgenommen hat

-         die Bw sowie deren Rechtsvertreter – trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung – unentschuldigt nicht teilgenommen haben.

 

Die Berufungsentscheidung hat daher aufgrund der Aktenlage zu erfolgen.

 

Gemäß der im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Anzeige der Polizeiinspektion Gmunden vom 11. September 2009 wird die Bw beschuldigt, seit ca. Anfang 2001 bis 1. August 2009 eine unbekannte Menge an Cannabiskraut von verschiedenen unbekannten Personen unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekommen und anschließend konsumiert zu haben.

Beim letzten Drogenkonsum am 1. August 2009 sei ihr Bruder X und ihr
Gatte X dabei gewesen.

 

Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung – im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides – bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der/die Inhaber/in der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, welche von seiner/ihrer Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ….... ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann.

Dabei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in der Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen;

ständige Rechtsprechung des VwGH, zuletzt Erkenntnis vom 16.04.2009, 2009/11/0020 mit Vorjudikatur.

 

 

 

 

Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis berührt nicht die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen;

stRsp des VwGH, z.B. Erkenntnis vom 24.04.2001, 2000/11/0231 mit Vorjudikatur.

 

Dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die Bw gelegentlich Cannabis konsumiert hat.

 

Für einen

-         darüber hinausgehenden bzw.

-         den Begriff "gelegentlich"  übersteigenden

Konsum von Cannabis gibt es im erstinstanzlichen Verfahrensakt keinen Anhaltspunkt.

 

Die Bw hat zuletzt am 1. August 2009 – somit vor mehr als 9 Monaten – Cannabis konsumiert.

 

Für einen – auch nur gelegentlichen – Cannabiskonsum in der Zeit nach dem
1. August 2009, existieren im erstinstanzlichen Verfahrensakt keine Hinweise.

VwGH vom 13.12.2005, 2005/11/0191 mit Vorjudikatur.

 

 

Es war daher

-         der Berufung stattzugeben,

-         der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben  und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.


 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum