Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165084/2/Kof/Gr

Linz, 17.05.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufungen des X, vertreten durch X gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. April 2010, VerkR96-50592-2009, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet und Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen  und

die erstinstanzlichen Bescheide bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 49 Abs.1 VStG

§ 71 Abs.1 Z1 AVG iVm § 24 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die belangte Behörde hat mit Strafverfügung vom 19. November 2009,
VerkR96-50592-2009, über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO eine Geldstrafe – im Fall der Uneinbringlichkeit : Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

 

Die Strafverfügung wurde dem Bw am Freitag, dem 4. Dezember 2009 – im Wege der Hinterlegung – nachweisbar zugestellt.

 

 

 

 

 

Der Bw hat – mittlerweile anwaltlich vertreten – mit Eingabe vom 22.12.2009
(zur Post gegeben am Dienstag, dem 22. Dezember 2009)

1.     Einspruch gegen die oa. Strafverfügung erhoben und

2.     einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

 

Die belangte Behörde hat mit den in der Präambel zitierten Bescheiden

1.     den Einspruch gegen die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.1 VStG

     als verspätet eingebracht zurückgewiesen  und

2.     den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.

 

Gegen diese Bescheide hat der Bw innerhalb offener Frist die begründeten Berufungen vom 29. April 2010 erhoben und im Ergebnis vorgebracht,

er sei eine rechtsunkundige Person und habe angenommen, die Rechtsmittelfrist beginne nicht mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung, sondern mit dem Zeitpunkt der Abholung des Schriftstückes (hier: der Strafverfügung).

 

Dieser Rechtsirrtum sei iSd § 71 Abs.1 Z1 AVG (iVm § 24 VStG)

·         kein Verschulden oder

·         allenfalls ein minderer Grad des Versehens und

sei daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen.

 

Gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (mVh) nicht erforderlich, da

·      sich die Berufungen nur gegen verfahrensrechtliche Bescheide richten   und

·      der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw eine mVh nicht beantragt hat.

 

Auf Grund des erstinstanzlichen Verfahrensaktes steht eindeutig fest, dass

·         die Strafverfügung dem Bw am Freitag, dem 4. Dezember 2009 – im Wege der Hinterlegung – zugestellt wurde  und

·         der Einspruch gegen diese Strafverfügung am Dienstag,

     dem 22. Dezember 2009 zur Post gegeben wurde.

 

Dieser Sachverhalt wurde vom Bw in keinem Stadium des Verfahrens – auch nicht in den von seinem Rechtsanwalt verfassten Rechtsmitteln – bestritten.

 

 

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittel in der
oa. Strafverfügung ist ein Einspruch innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung – einzubringen, d. h. zur Post geben oder bei der Behörde persönlich abzugeben oder per Fax bzw. E-Mail einzubringen.

 

Im vorliegenden Fall hätte der Einspruch somit spätestens am Freitag, dem
18. Dezember 2009 eingebracht werden müssen.

 

Tatsächlich wurde – wie bereits mehrfach dargelegt – der Einspruch am
22. Dezember 2009, somit um vier Tage verspätet, zur Post gegeben.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt;  stRsp des VwGH,  z.B. Erkenntnisse vom
22. November 2005, 2001/03/0230;  vom 19. April 2001, 99/06/0049 ua.

 

Soweit der Bw vermeint, es sei ihm nicht bekannt, dass ihm Falle der Hinterlegung die Berufungsfrist unabhängig von der Abholung des Bescheides
zu laufen beginne, übersieht er, dass der diesbezügliche Wissenstand des Empfängers für den Beginn des von der Zustellung des Bescheides allein abhängigen Fristenlaufes nicht entscheidend ist;

VwGH vom 24. März 2004, 2004/04/0033 mit weiteren Judikaturhinweisen.

 

Da der Einspruch gegen die Strafverfügung objektiv gesehen – um vier Tage – verspätet erhoben wurde, hat die belangte Behörde völlig zu Recht diesen Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Beim (Rechts-)Irrtum einer rechtsunkundigen Person,

die Rechtsmittelfrist beginne nicht mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung, sondern erst mit dem Zeitpunkt der Abholung/Ausfolgung des entsprechenden Schriftstückes
handelt es sich – entgegen der Rechtsansicht des Bw – iSd 71 Abs.1 Z1 AVG

·         nicht um einen minderen Grad des Versehens und somit

·         um keinen Wiedereinsetzungsgrund!

siehe dazu ausführlich VwGH vom 17. Juli 2008, 2007/21/0227 mit Vorjudikatur.

 

Der vorliegende Sachverhalt ist identisch mit jenem Sachverhalt, welcher dem VwGH im oa. Erkenntnis vom 17.07.2008, 2007/21/0227 zu Grunde lag.

 

Der VwGH hat mit diesem Erkenntnis  sowohl

·         die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet,  als auch

·         die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Es waren daher

·         die Berufungen als unbegründet abzuweisen,

·         die erstinstanzlichen Bescheide zu bestätigen  und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum