Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100497/2/Bi/Hm

Linz, 03.04.1992

VwSen - 100497/2/Bi/Hm Linz, am 3. April 1992 DVR.0690392 W A, A; Übertretung des KFG 1967 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des W A vom 16. März 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 21. Februar 1992, VerkR96/1788/4-1991/Pi/Rö, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 44a Abs.2 und 45 Abs.1 Z. 3 VStG. Zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Straferkenntnis vom 21. Februar 1992, VerkR96/1788/4-1991/Pi/Rö, über Herrn W A, S Nr. 3, A, gemäß § 7 VStG i.V.m. §§ 64 Abs.1 und 103 Abs.1 Z. 3 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt, weil er am 6. Juni 1991 gegen 12.30 Uhr dem S W die Fahrzeugschlüssel für den Pritschenwagen, auf dem das Probefahrtkennzeichen montiert worden ist, ausgehändigt hat und dieser das genannte Kraftfahrzeug vom Hause V Nr. 34 weg auf öffentlichen Straßen, insbesondere auf dem Güterweg S und der B-Bezirksstraße bis zum Parkplatz des Würstelstandes P lenkte (er selbst fuhr mit dem eigenen Fahrzeug hinter W S nach), obwohl ihm bekannt ist bzw. er sich nicht überzeugt hat, daß W S keine Lenkerberechtigung der Gruppe B besitzt.

Gleichzeitig wurde der Berufungswerber zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Berufungswerber begründet sein Rechtsmittel im wesentlichen damit, er sei nicht der Zulassungsbesitzer des PKW und dieser sei nicht zugelassen gewesen, sodaß § 103 Abs.1 Z.3 KFG 1967 nicht anwendbar sei. Ihm sei nicht bekannt gewesen, daß Schütz keinen Führerschein hatte und da er nicht der Halter des Wagens war, sei er auch nicht verpflichtet gewesen, dessen Verkehrsberechtigung zu überprüfen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Bereits aus dem Spruch des Straferkenntnisses ergibt sich, daß der besagte PKW nicht zugelassen war, sondern auf ihm lediglich ein Probefahrtkennzeichen montiert war. Richtig ist, daß der Berufungswerber daher nicht als Zulassungsbesitzer strafbar sein kann. Eine andere Person, die einem zur Lenkung Unbefugten ein Kraftfahrzeug überläßt, macht sich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dessen Erkenntnis vom 18.12.1978, 153/78) einer Übertretung nach § 64 Abs.1 KFG i.V.m. § 7 VStG schuldig.

Gemäß § 7 VStG 1950 unterliegt, wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter nicht strafbar ist.

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen genommene Tat zu enthalten, wobei diese so genau zu umschreiben ist, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Daraus folgt, daß entsprechende d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich sind, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können.

Ist im Spruch die Tat so umschrieben, daß eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen möglich ist, so verstößt der Spruch gegen § 44a lit.a (nunmehr Z.1) VStG (vgl. VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0208).

Daraus folgt, daß im gegenständlichen Fall dem Berufungswerber gemäß dem in § 7 VStG angeführten Tatbeständen vorgeworfen hätte werden müssen, ob die Bestrafung wegen vorsätzlicher Veranlassung eines anderen, eine Verwaltungsübertretung zu begehen (Anstiftung), erfolgt, oder weil er einem anderen vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert hat (Beihilfe).

Da bislang ein ausreichend konkretisierter Tatvorwurf diesbezüglich nicht erfolgt ist und einer entsprechenden Modifizierung die bereits eingetretene Verfolgungsverjährung entgegensteht, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum