Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522533/9/Kof/Jo

Linz, 18.05.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. März 2010, AZ: 10/014947, betreffend Lenkberechtigung für die Klassen A und B – Befristung und Auflagen,
zu Recht erkannt:

 

Betreffend die

-         Befristung bis 15. März 2013

-         Auflage: Tragen einer Brille

-         amtsärztliche Nachuntersuchung bis spätestens 15. März 2013

ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend die zeitliche Beschränkung:

Lenken eines KFZ nur bei Tageslicht (Nachtfahrverbot)

wird der Berufung insofern stattgegeben, als

-     bei Tageslicht:  keine Geschwindigkeitsbeschränkung und

-     bei Nacht:  eine Geschwindigkeitsbeschränkung

                      auf Autobahnen 100 km/h und auf Freilandstraßen 70 km/h

                      (= Code 05.04)

vorgeschrieben wird.

 

Herr X hat der Bundespolizeidirektion Linz bis
Ende März 2011 und Ende März 2012 jeweils einen augenfachärztlichen Befund mit der Überprüfung des Dämmerungssehens zu übermitteln.

 

Rechtsgrundlage:

§ 8 Abs.3 Z2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) war seit – zumindest – dem Jahr 1972
im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B, zuletzt befristet bis
27. März 2010.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Bw
die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wie folgt erteilt:

-         befristet bis 15. März 2013

-         Auflage: Tragen einer Brille

-         amtsärztliche Nachuntersuchung bis spätestens 15. März 2013

-         zeitliche Beschränkung:

     Lenken eines KFZ nur bei Tageslicht (Nachtfahrverbot).

 

Der Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben, welche sich ausschließlich gegen die zeitliche Beschränkung: Lenken eines KFZ nur bei Tageslicht (Nachtfahrverbot) richtet.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Betreffend die

-         Befristung bis 15. März 2013

-         Auflage: Tragen einer Brille

-         amtsärztliche Nachuntersuchung bis spätestens 15. März 2013

ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend die zeitliche Beschränkung: Lenken eines KFZ nur bei Tageslicht (Nachtfahrverbot) hat die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. EW, das Gutachten vom 11.05.2010, Ges-310214/4-2010, erstellt und dabei einen näher bezeichneten augenfachärztlichen Befund der Frau Dr. AK vom 21.04.2010, verwertet.

 

Die amtsärztliche Sachverständige führt darin im Ergebnis aus, dass der Bw geeignet ist, auch bei Nacht ein KFZ der Klassen A und B zu lenken, wobei jedoch eine Geschwindigkeitsbeschränkung   auf Autobahnen: 100 km/h   und

                                                       auf Freilandstraßen: 70 km/h

vorzuschreiben ist.

 

Weiters hat der Bw einmal jährlich einen augenfachärztlichen Befund mit der Überprüfung des Dämmerungssehens zu übermitteln.

 

Das Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wurde daher der Entscheidung zugrunde gelegt.

 

Der Bw – siehe dessen Stellungnahme vom 17.05.2010 – ist mit diesem Gutachten einverstanden.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

 

 

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