Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231096/4/BMa/Gr

Linz, 17.05.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Wels-Land vom 15. Februar 2010, Sich-96-315-2009/WIM, wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 15. Februar 2010, Sich96-315-2009-WIM, wurde das gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 03. Dezember 2009 erhobene Rechtsmittel des Einspruchs gemäß § 49 Abs.1 und 3 Verwaltungsstrafgesetz als verspätet zurückgewiesen.

 

Dieser Bescheid wurde dem Rechtsmittelwerber beim Postamt/Postpartner X am 19. Februar 2010 hinterlegt. Gemäß der in dem vorzitierten Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung hatte X das Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Berufung zu erheben.

 

1.2. Gegen diesen vorzitierten Bescheid wurde mit Schreiben vom 11. März 2010, welches per Mail an das Postfach der BH Wels-Land gesandt wurde, Berufung erhoben.

 

In der Berufung wird lediglich vorgebracht, das Postamt X sei nicht für den Bw zuständig, sondern das Postamt X.

 

2. Der OÖ. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu Sich96-315-2009/WIM. Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Verfahrenspartei einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt hat, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs.3 und Abs.4 VStG von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der OÖ. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG ist das Rechtsmittel der Berufung gegen einen Bescheid (Straferkenntnis) binnen zwei Wochen ab deren Zustellung zu erheben.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall steht auf Grund der Aktenlage fest, dass dem Rechtsmittelwerber, das angefochtene Straferkenntnis am 19. Februar 2010 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Die Zweiwochenfrist des § 63 Abs.5 AVG endete daher grundsätzlich mit Ablauf des 1. März 2010. Tatsächlich wurde die Berufung jedoch erst am 11. März 2010 per Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht. Somit ist das angefochtene Straferkenntnis bereits in Rechtskraft erwachsen und war die Berufung zurückzuweisen.

 

Ein Eingehen auf das Vorbringen des Berufungswerbers erübrigt sich daher.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

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