Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102846/2/Br

Linz, 10.05.1995

VwSen-102846/2/Br Linz, am 10. Mai 1995 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl.: VerkR96-23179-1994-O, vom 11. April 1995 zu Recht:

Die Berufung wird wegen des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs. 3 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 867/1992; Entscheidungsgründe:

1. Gegen den Berufungswerber wurde mit Strafverfügung vom 14. Februar 1995 wegen einer Übertretung des KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500 S und für den Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Diese Strafverfügung wurde ihm am 28. Februar 1995 durch eigenhändige Übernahme zugestellt.

Dagegen erhebt er mit Schreiben vom 15. März 1995 einen Einspruch. Dieser wird am 16. März 1995 der Post zur Beförderung übergeben und langte am 17. März 1995 bei der Erstbehörde ein.

2. Die Erstbehörde hat diese Berufung mit dem Bescheid vom 11. April 1995 als verspätet zurückgewiesen und dabei offenkundig zutreffend ausgeführt, daß die Frist für die Erhebung des Einspruches mit Ablauf des 14. März 1995 geendet hätte und demnach der (erst) am 16. März 1995 der Post zur Beförderung übergebene Einspruch als verspätet anzusehen sei. Dieser Bescheid enthält eine vollständige Rechtsmittelbelehrung, aus welcher sich zweifelsfrei ergibt, daß eine schriftlich eingebrachte Berufung (auch) einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

3. Dagegen wendet sich nun der Berufungswerber mit nachfolgend wiedergegebenen Schreiben vom 19. April 1995 an die Erstbehörde:

"Betreff: Berufung - VerkR96-23179-1994 vom 11.4.1995 Sehr geehrter Herr O! Gegen o.a. Strafverfügung erhebe ich Einspruch der Höhe (gemeint wohl gegen die Höhe) der verhängten Strafe nach und ersuche um Überprüfung der angeführten Gründe.

Mein monatliches Einkommen beträgt 17.375,-. Ich bin Alleinverdiener und habe für meine Gattin und zwei Kinder zu sorgen. Hochachtungsvoll (e.h. Unterschrift)." 4. Da eine 10.000 S übersteigende Strafe nicht verhängt worden ist, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden. Da sich im Sinne des § 51e Abs.1 VStG bereits aus der Eingabe ergibt, daß diese zurückzuweisen ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen gewesen.

5. Rechtlich ist folgendes zu erwägen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der im Verwaltungsstrafverfahren in Verbindung mit § 24 VStG anzuwenden ist, hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Ohne damit einen übertriebenen Formalismus zu verlangen, setzt damit der Gesetzgeber als Selbstverständlichkeit voraus, daß, falls ein Eingehen in eine Sache möglich sein soll, eine Begründung der Berufung erforderlich ist. Hier wurde offenbar bloß auf den Einspruch gegen die Strafhöhe verwiesen und nicht dargelegt, worin er sich durch den Zurückweisungsbescheid in seinen Rechten verletzt erachtet.

Dem bloßen Hinweis auf seine Einspruchsangaben ist ein begründeter Berufungsantrag, betreffend den angefochtenen Bescheid, nicht entnehmbar. Wenngleich an die Gestaltung eines "begründeten" Berufungsantrages kein strenger Maßstab zu legen ist, muß dieser doch erkennen lassen, ob und aus welchen Gründen der Bescheid bekämpft wird (siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 492 Rz 2 u. die dort zit.

Judikatur). Es ist hier nicht erkennbar, warum er mit dem Zurückweisungsbescheid nicht einverstanden ist. Wie sich aus dem Akt ergibt, erfolgte die Zurückweisung des Einspruches als verspätet offenkundig ohnedies zu Recht.

5.1.1. Die gegenständliche Berufung leidet sohin an einem auch nicht im Sinne § 13 Abs. 3 AVG behebbaren Mangel und ist daher zurückzuweisen gewesen.

5.2. Zusätzlich sei auch noch bemerkt, daß die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land unter Hinweis auf § 49 Abs.1 VStG zutreffend ausgeführt hat, daß ein Einspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung der Strafverfügung einzubringen ist. Im vorliegenden Fall hatte die zweiwöchige Frist, wie ebenfalls von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zutreffend festgestellt wurde, mit der Zustellung durch eigenhändige Übernahme (Dienstag, dem 28. Februar 1995) zu laufen begonnen und endete somit, wie weiter von der Erstbehörde zutreffend ausgeführt worden ist, mit Ablauf des 14. März 1995; spätestens mit diesem Datum hätte daher der Einspruch der Post zur Beförderung übergeben oder direkt bei der Behörde eingebracht werden müssen. Tatsächlich geschah dies jedoch erst am 16. März 1995.

Dem unabhängigen Verwaltungssenat wäre es daher auch wahrscheinlich im Falle einer Sachentscheidung aus rechtlichen Gründen verwehrt gewesen (§ 33 Abs.4 AVG), durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern und in die Sachentscheidung einzutreten. Abschließend wird auch noch bemerkt, daß auch dem Ausmaß der verhängten Strafe (1.500 S) objektiv wohl nicht entgegengetreten hätte werden können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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