Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164497/10/Kei/Gru

Linz, 30.04.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 14.  September 2009, Zl. VerkR96-4992-2009-Wf, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Jänner 2010, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

         Nach "nicht ausreichend war." wird folgender Satz eingefügt: "Das Kraftfahrzeug war daher so ausgerüstet, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer entstehen konnten."

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 30 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben wie am 28.4.2009 um ca. 14.00 Uhr bei der Kontrolle des PKWs mit dem Kennzeichen X auf der Hauptstraße, Höhe Schulstraße 1 im Ortsgebiet von Kremsmünster festgestellt wurde, als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil festgestellt wurde, dass bei der Simulation voller Belastung des Fahrzeuges mittels handelsüblicher Auffahrtsrampe der Reifen an der 2. Achse an der Bördelkante des Radhauses erheblich streifte und somit die Freigängigkeit nicht ausreichend war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. §4 Abs. 2 KFG und § 134 Abs. 1 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von     falls diese unein-                                      gemäß §
Euro                    bringlich ist, Ersatz-      

                          freiheitsstrafe von

150,-                  60 Stunden                                             134 Abs. 1 KFG 1967

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

15,--           Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der               Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
165,-- Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshaupt­mannschaft Kirchdorf an der Krems vom 8. Oktober 2009, Zl. VerkR96-4992-2009, Einsicht genommen und am 26. Jänner 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und der Zeuge X einvernommen und der technische Sachverständige X äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

X lenkte am 28. April 2009 um ca. 14.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X in Kremsmünster auf der Hauptstraße, Höhe Schul­straße 1. An diesem PKW waren verschiedene technische Änderungen vorge­nommen worden, hinsichtlich der Hinterachse insbesondere Reifen, Felgen, Distanzscheiben sowie von X so bezeichnete "Tieferlegungsfedern".

Bei der gegenständlichen Verkehrskontrolle wurde das Fahrzeug rückwärts auf Auffahrtsrampen gestellt, um durch die dabei erzielte Einfederung eine volle Belastung des Fahrzeuges zu simulieren. Dabei haben die Hinterreifen an der Bördelkante des Kotflügels gestreift. Auf der Reifenwand waren an den Hinterreifen auch Streifspuren ersichtlich. Dies ergibt sich aus den im Akt befindlichen Fotos sowie den unbedenklichen Angaben des Zeugens X. Diese Art der Überprüfung entspricht nach den Angaben des Sachverständigen dem technischen Wissensstand und ist geeignet, eine volle Belastung des KFZ zu simulieren.

Der Bw, der zur gegenständlichen Zeit Zulassungsbesitzer des gegenständlichen PKW's war, verfügte über eine "Allgemeine Betriebserlaubnis" für sämtliche beim Fahrzeug verwendeten Einbauteile. Diese befand sich nach seinen Angaben zum Zeitpunkt der Kontrolle im Fahrzeug, wurde von der X aber nicht vorgezeigt. Ca. 3 Wochen später, am 19. Mai 2009, wurde das Fahrzeug beim TÜV Regensburg zur Überprüfung vorgeführt und dabei die verwendeten Einbauteile im Zulassungsschein eingetragen. Nach den Angaben des Bw wurde das Fahrzeug zwischen der Kontrolle und dieser Überprüfung durch den TÜV Regensburg nicht verändert.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 2 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen, noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

Gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen) mit Anhänger und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen X und auf Grund der durch den technischen Sachverständigen X in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen X wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen X ist schlüssig.

Bei der gegenständlichen Kontrolle wurde festgestellt, dass die Hinterreifen tatsächlich an der Bördelkante der Kotflügel gestreift haben. Dies ergab sich einerseits durch die – dem Stand der Technik entsprechende – Simulation einer vollen Belastung bei Verwenden einer Auffahrtsrampe sowie andererseits durch die an der Reifenwand ersichtlichen Streifspuren. Kommt es öfters oder über eine längere Zeit zu derartigen Streifungen, so ist offenkundig, dass es dabei zu einer Beschädigung der Reifenwand kommen kann. Ein KFZ, dessen Reifen – wenn auch nur bei voller Belastung – im Radkasten streifen, ist keinesfalls als verkehrs- und betriebssicher anzusehen.

 

Zur Allgemeinen Betriebserlaubnis ist anzuführen, dass diese für Teile erteilt wird, deren Verwendung technisch bei einer bestimmten Fahrzeugtype generell möglich ist. Diese Allgemeine Betriebserlaubnis sagt aber noch nichts darüber aus, ob diese Teile für das konkrete Kraftfahrzeug geeignet sind und eine Gefährdung der Verkehrssicherheit bei Verwendung dieser Teile bei einem bestimmten Kraftfahrzeug ausgeschlossen ist. Das Streifen der Reifen im Radkasten könnte z.B. durch eine zu starke Abnützung der Federn erklärt werden, es sind aber auch andere technische Gründe möglich. Wenn jedoch – so wie im gegenständlichen Fall – die Reifen tatsächlich streifen, ist jedenfalls die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben.

Der Umstand, dass diese Änderungen ca. 3 Wochen später in den Zulassungsschein eingetragen wurden, bedeutet nur, dass sich zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug bei der Überprüfung durch den TÜV Regensburg in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befunden hat. Ob das Fahrzeug zwischen der Verkehrskontrolle und der Überprüfung durch den TÜV Regensburg in irgendeiner Form geändert wurde, ist nicht feststellbar. Dies ist aber letztlich für die gegenständliche Entscheidung auch nicht von wesentlicher Bedeutung, weil jedenfalls zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits Streifspuren auf der Reifenwand ersichtlich waren und die Hinterräder bei der simulierten vollen Belastung nicht mehr freigängig waren. Derartige Mängel müssen aber dem Bw als Zulassungsbesitzer bei entsprechender Kontrolle auffallen, weshalb er die gegenständliche Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.500 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Im Hinblick darauf, dass auf den Rädern bereits Streifspuren ersichtlich waren, ist der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung nicht mehr als bloß gering anzusehen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenkostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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