Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165000/5/Fra/Ka

Linz, 20.05.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.3.2010, VerkR96-28272-2009, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 80  Euro (EFS 48 Stunden) verhängt. Folgende Verwaltungsübertretung wurde ihm zur Last gelegt: "Die Firma x wurde als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kz.: x mit Schreiben vom 17.11.2009 der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 18.5.2009 um 12.18 Uhr in der Gemeinde Ansfelden auf der A1 bei km.107.000 in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Sie wären als Verantwortlicher der genannten Firma verpflichtet gewesen, diese Auskunft zu erteilen.

Tatort: Gemeinde Linz, Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärntnerstraße 16, 4021 Linz

Tatzeit: 23.11.2009 bis 07.12.2009.

Fahrzeug: Kz: x"

 

2. Über die dagegen rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied erwogen (§ 51c erster Satz VStG):

 

Der Bw bringt vor, dass die gegenständliche Lenkeranfrage nicht gesetzeskonform sei, da diese an die Firma Auto x als Zulassungsbesitzer eines KFZ mit dem Kz.: x gerichtet war. Die Firma X GmbH sei nicht Zulassungsbesitzerin, sondern vielmehr Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem Kz.: x. Da die Lenkeranfrage nicht gesetzeskonform sei bestand auch keine Verpflichtung, sie zu beantworten.

 

Im vorgelegten Verwaltungsstrafakt befindet sich kein Entwurf der gegenständlichen Lenkeranfrage. Es ist daher dem Oö. Verwaltungssenat nicht möglich, die vom Bw behauptete Gesetzwidrigkeit der Lenkeranfrage zu überprüfen. Dem Bw jedoch die Pflicht aufzuerlegen, die Lenkeranfrage vorzulegen, würde jedoch zu einer rechtsstaatlich verpönten – sohin unzulässigen – Beweislastumkehr führen und auch gegen das Prinzip der Amtswegigkeit als auch gegen das Anklageprinzip verstoßen. Daraus resultiert, dass kein für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlicher Beweis hinsichtlich des objektiven Tatbestandes der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung vorliegt, weshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Eine Berufungsverhandlung entfiel – trotz des Antrages des Bw – gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum