Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164672/2/Sch/Th

Linz, 20.05.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. X, Dr. X, Mag. X, Mag. X, Dr. X, Mag. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Dezember 2009, Zl. VerkR96-29547-2009-Heme, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom
15. Dezember 2009, VerkR96-29547-2009-Heme, über Herrn X wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, verhängt, weil er am 1. März 2009 um 08.27 Uhr in der Gemeinde Seewalchen am Attersee, Autobahn Nr. 1, Seewalchen, Baustelle bei km 234,183 in Fahrtrichtung Wien, mit dem PKW X, im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 41 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass der Berufungswerber dem Grunde nach die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestreitet. Deshalb hat er auch einen Verhandlungsverzicht in der Berufungsschrift abgegeben. Es geht ihm ausschließlich um die Frage der ordnungsgemäßen Verordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung.

 

Aus dem von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt iVm dem Akt VerkR96-16923-2009, dessen Inhalt dem Berufungswerber bekannt ist, ergibt sich folgendes:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Verordnung vom 2. September 2008, VerkR01-1900-2-2008, Verkehrsbeschränkungen auf der A1 Westautobahn für die Generalsanierung zwischen Regau und Seewalchen angeordnet. In der Einleitung der Verordnung heißt es, dass gemäß § 43 Abs.1a StVO zur Durchführung von Bauarbeiten (Generalerneuerung der A1 Regau – Seewalchen) die aus den Plänen für die Bauphasen 1 bis 6 ersichtlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und –verbote für die Zeiträume, die aus den Bescheid vom 2. September 2008 hervorgehen, verordnet würden.

 

Mit dem erwähnten Bescheid, selbige Geschäftszahl wie die Verordnung, wurde gemäß § 90 StVO 1960 der X, X Hoch- und Tiefbau GesmbH – X Bau GmbH, X, X, die Bewilligung erteilt, in der Folge näher umschriebene Arbeiten auf der A1 Westautobahn von km 222,681 bis km 233,858 durchzuführen.

 

Von in den in der Einleitung des Bescheides erwähnten 6 Bauphasen ist für den gegenständlichen Vorgang (Vorfallszeitpunkt 1. März 2009) die Phase 3 relevant. In Punkt 35 des erwähnten Bescheides ist diese Phase – neben den anderen Bauphasen – zeitlich und örtlich definiert, und zwar vom 25. September 2008 bis 18. Juni 2009 und von km 235,993 bis km 222,281. Neben dem Vorfallstag fällt auch die Vorfallsörtlichkeit in diesen Bereich (Messpunkt km 234,183, Richtungsfahrbahn Wien). Dem Bescheid angehängt sind Regelpläne, die, wie schon oben erwähnt, von der Verordnungsbehörde zum Bestandteil der Verordnung erklärt worden sind, einer davon mit der Aufschrift "Phase 3". Für die Richtungsfahrbahn Wien sind bezogen auf den tatörtlichen Bereich 2 Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 60 km/h" ersichtlich. Eines ist bei km 234,358 situiert, das ist unmittelbar vor Einmündung der Auffahrt der Anschlussstelle Seewalchen in die A1. Das zweite Verkehrszeichen befindet sich 150 m davor im Auffahrtsbereich. Laut Regelplan ist es also für Fahrzeuglenker auf der Richtungsfahrbahn Wien als auch von der erwähnten Auffahrt kommend ersichtlich, dass ab dort die Fahrgeschwindigkeit auf 60 km/h beschränkt ist.

 

Zur Kundmachung der Verordnung ist zu bemerken, dass die Erstbehörde eine Stellungnahme des Straßenerhalters, das ist die ASFINAG Autobahn Service GmbH Nord, eingeholt hat. Diese mit 7. September 2009 datierte Stellungnahme – sie ist dem Rechtsvertreter aus dem erstbehördlichen Akt VerkR96-9592-2009 bekannt – führt aus, dass die Verkehrszeichen laut Plan aufgestellt worden seien. Die Berufungsbehörde sieht keinen Grund, hieran zu zweifeln.

 

Es liegt also im gegenständlichen Fall sowohl eine entsprechende Verordnung über die relevante Geschwindigkeitsbeschränkung vor – die Erklärung eines Lageplanes zum Bestandteil einer Verordnung wird vom Verwaltungsgerichtshof regelmäßig für zulässig erklärt, vgl. etwa VwGH 14.06.1989, 87/03/0047, – als auch eine ordnungsgemäße Kundmachung vor, sohin müssen die formellen Einwendungen des Berufungswerbers gegen das Straferkenntnis erfolglos bleiben.

 

Die Übertretung an sich wird vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt. Abgesehen davon liegt ein hinreichendes Beweismittel, eben eine Radarmessung, vor.

 

Zur Strafbemessung:

 

Geschwindigkeitsüberschreitungen sind, das kann als bekannt vorausgesetzt werden, immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle bzw. sind zumindest die Folgen eines Unfalles gravierender, als sie bei Beachtung der Beschränkungen wären. Gerade im Baustellenbereich einer Autobahn kommt dieser Erfahrungstatsache noch größere Bedeutung zu. Die Einmündungs- und Verschwenkungsbereiche bilden sehr neuralgische Stellen für die Verkehrssicherheit. Daher ist es dort üblich, die Fahrgeschwindigkeit mit 60 km/h zu beschränken, um die Gefahr nach Möglichkeit zu minimieren.

 

Das Ausmaß der Übertretung – 101 km/h anstelle der erlaubten 60 km/h – rechtfertigt die Höhe der Geldstrafe, nämlich 100 Euro, ohne weiteres. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde ausreichend berücksichtigt.

 

Die Erstbehörde ist mangels Angaben des Berufungswerbers von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von ca. 1.300 Euro ausgegangen, das auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Es kann erwartet werden, dass er angesichts dessen zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum