Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100499/14/Bi/Hm

Linz, 05.05.1992

VwSen - 100499/14/Bi/Hm Linz, am 5. Mai 1992 DVR.0690392 J A, L; Übertretung der StVO 1960 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine I. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Hans Guschlbauer sowie Dr. Robert Konrath als Stimmführer und Mag. Karin Bissenberger als Berichterin über die Berufung des J A, D , L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E B, F, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Februar 1992, VU/S/211/91W, nach der am 5. Mai 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG, § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.4 lit.c StVO 1960. Zu II.: §§ 65 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 11. Februar 1992, VU/S/211/91/W, über Herrn J A, D, L, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.4 lit.c StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt, weil er als Lenker des PKW , am 20. Jänner 1991 um 18.50 Uhr in L am Wachzimmer P gegenüber einem Organ der Straßenaufsicht die Vorführung zum Polizeiamtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung verweigert hat, obwohl er am 20. Jänner 1991 gegen 16.30 Uhr in L auf der S Gemeindestraße aus Richtung A in Fahrtrichtung L bei Strkm. den oben angeführten PKW lenkte und verdächtig war, hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht zu haben (Alkoholisierungsymptome: deutlich schwankender Gang, stockende Aussprache, gerötete Bindehäute), obwohl eine Untersuchung nach § 5 Abs.2a lit.b StVO (Alkomat) nicht vorgenommen wurde.

Gleichzeitig wurde er zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages von 1.200 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, worin er im wesentlichen bestreitet, den PKW zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort gelenkt zu haben. Aus dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen ergebe sich außerdem, daß die Schäden an den beiden Fahrzeugen nicht korrespondieren und die Kratzer an seinem Fahrzeug seien auch an anderen Stellen, als sie durch einen solchen Verkehrsunfall verursacht hätten werden können. Nach der Fahrt zu Hause alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, sei nicht strafbar, und er habe daher mit Recht die Vorführung zum Polizeiarzt verweigert. Er bekämpfe auch die Strafbemessung, weil die verhängte Strafe weder dem Unrechts- noch dem Schuldgehalt der Tat entspreche.

Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, weshalb die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Am 5. Mai 1992 wurde in Anwesenheit des Vertreters des Rechtsmittelwerbers eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer der Meldungsleger Rev. Insp. J G, sowie J R und A Ö zeugenschaftlich einvernommen wurden.

3. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bestehen aus mehreren Gründen Zweifel dahingehend, ob der Rechtsmittelwerber tatsächlich der von der Erstinstanz als Unfallgegner des Zeugen J R angesehene PKW-Lenker ist. J R konnte sich zwar im wesentlichen noch erinnern, daß ihm unmittelbar nach der Unterführung ein roter PKW auf seiner Seite entgegenkam, dem er auszuweichen versuchte, indem er sein Fahrzeug nach rechts verriß. Trotzdem erfolgte noch eine Streifung der beiden Fahrzeuge, sodaß am linken hinteren Kotflügel des PKW R Farbkratzer erkennbar waren. Da der Unfallgegner die Fahrt fortsetzte, war es dem Zeugen nicht mehr möglich, Kennzeichen oder Fahrzeugtype festzustellen. Die hinter ihm fahrende Zeugin Ö bestätigte bei ihrer Einvernahme, daß es sich um ein rotes Fahrzeug mit Heckspoilern gehandelt habe, allerdings sei sie sich beim Ablesen des Kennzeichens hinsichtlich der Ziffern nicht ganz klar gewesen. Im wesentlichen konnte sich die Zeugin aber an den Unfall nicht mehr genau erinnern.

Nach den Schilderungen des Meldungslegers wurde vom Gendarmerieposten S, die Funkleitstelle der BPD Linz ersucht, den Zulassungsbesitzer des PKW zu suchen, der angeblich in einen Verkehrsunfall verwickelt war, wodurch der PKW an der linken Seite eine Beschädigung aufweisen mußte. Davon, daß sich die Zeugin Ö hinsichtlich der Reihenfolge der Ziffern im Kennzeichen nicht klar war, hatte der Meldungsleger keine Kenntnis und er wußte auch nicht, ob eventuell ein zweites Fahrzeug mit einer ähnlichen Ziffernkombination gesucht wurde.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt zu der Auffassung, daß die Angaben der Zeugen glaubwürdig und schlüssig sind, aber im wesentlichen nicht für die Tätereigenschaft des Rechtsmittelwerbers sprechen. Der PKW ist zwar rot, hat aber keine Heckspoiler und die Tatsache, daß der Rechtsmittelwerber an diesem Tag um ca. 16.30 Uhr von M Richtung L unterwegs war, läßt nicht zwingend den Schluß zu, daß er der Unfallgegner des Zeugen R war. Daß die Unfallschäden an den beiden Fahrzeugen nicht korrespondieren, wurde bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens durch ein kraftfahrtechnisches Sachverständigengutachten schlüssig dargelegt. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß sich die Zeugin Ö beim Ablesen des Kennzeichens im Rückspiegel hinsichtlich der Ziffernfolge geirrt hat - was sie im übrigen selbst nicht ausschließt - und daß es sich beim Lenker des PKW mit einer ähnlichen Ziffernfolge im Kennzeichen um den tatsächlichen Unfallgegner gehandelt hat. A Ö bestätigte aber im Rahmen der mündlichen Verhandlung, daß sie sich noch genau erinnern könnte, daß das gesuchte Fahrzeug mit Heckspoilern ausgestattet war.

Aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung kann nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, daß der Berufungswerber der gesuchte PKW-Lenker war, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu II. Der Ausspruch über den Entfall der Verfahrenskosten stützt sich auf die angeführten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer Mag. Bissenberger Dr. Konrath

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