Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165083/2/Ki/Gr

Linz, 17.05.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 26. April 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. März 2010, VerkR96-201-2009/Bru/POs, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 10 Euro, das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 26. März 2010, VerkR96-6049-2009/Bru/Pos, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 9. November 2008, 13:50 Uhr, in der Gemeinde X, auf der X, bei km X, Richtung X, im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 25 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Er habe dadurch § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 5 Euro, das sind 10 Prozent der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 26. April 2010 Berufung, im Wesentlichen wird argumentiert, dass laut X – Angaben und Zeitungsberichten Messungen im besagten Zeitpunkt unzulässig gewesen wären. Der Vorwurf könne nicht nachvollzogen werden.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 4. Mai 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§51e Abs.3 Z.3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion X vom 11. November 2008 zugrunde. Die Messung der Geschwindigkeit erfolgte mit einem Lasermessgerät, LR-90 – 235/P, Nr.S213. Halter des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges ist laut Auskunft der Polizei Passau der Berufungswerber.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat zunächst gegen den Rechtsmittelwerber eine Strafverfügung (VerkR96-201-2009 vom 13. Jänner 2009) erlassen, welche von diesem beeinsprucht wurde.

 

In der Folge wurde das Ermittlungsverfahren eingeleitet und der Meldungsleger am 29. März 2009 als Zeuge einvernommen. Dieser gab laut Niederschrift zu Protokoll, dass im Bereich der 80 km/h Beschränkung das Kraftfahrzeug X auf der X bei km 11.820 in X in Fahrtrichtung X mit einer Geschwindigkeit von 109 km/h gemessen wurde, abzüglich einer Toleranzgrenze, die zu Gunsten des Lenkers abgezogen wird, wurde daher die Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h zur Anzeige gebracht.

 

Vorgelegt wurden eine Kopie des Eichscheines betreffend das verwendete Messgerät, danach war dieses zum Vorfallszeitpunkt ordnungsgemäß geeicht.

 

Weiters legte der Meldungsleger die Kopie eines Messprotokolls über die gegenständliche Messung vor, aus welchem ersichtlich ist, dass auch die Gerätefunktionskontrollen entsprechend durchgeführt wurden.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass den Angaben des Meldungslegers hinsichtlich Durchführung der Messung bzw. des gemessenen Fahrzeuges Glauben zu schenken ist. Er war als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet. Eine falsche Aussage hätte für ihn sowohl dienst- als auch strafrechtliche Konsequenzen und es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche die Richtigkeit seiner Angaben in Frage stellen würde.

 

Der Berufungswerber selbst hat nicht ausdrücklich abgestritten, das Fahrzeug gelenkt zu haben, seine Einwendungen zielen dahingehend, dass die Messung unzulässig gewesen sein soll.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen dieses Bundesgesetz oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 wird durch das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" angezeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angeben ist, ab dem Standort dieses Zeichens verboten ist.

 

Im Bereich des vorgeworfenen Tatortes war die Höchstgeschwindigkeit laut Verordnung – unbestritten – auf 80 km/h beschränkt. Tatsächlich ergab die Messung mit dem Lasermessgerät, dass der Berufungswerber eine Geschwindigkeit von 105 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) eingehalten hat.

 

Dem Vorbringen des Berufungswerbers, die Messungen seien zu dem besagten Zeitpunkt unzulässig gewesen, wird entgegen gehalten, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Lasermessgeräte grundsätzlich als taugliche Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit angesehen werden können. Auch ist einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schuldung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (VwGH 28. Juni 2001, 99/11/0261 ua.). Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich legt seine Entscheidung daher zugrunde, dass die Messung mit dem Lasermessgerät durchaus zulässig war.

 

Der Berufungswerber hat die Tatsache, dass er selbst das Fahrzeug gelenkt hat, nicht ausdrücklich bestritten, sodass davon ausgegangen wird, dass der Sachverhalt aus objektiver Sicht als verwirklicht angesehen werden kann. Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber entlasten würden.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass Herr X den im Straferkenntnis dargelegten Strafvorwurf verwirklicht hat, der Schuldspruch ist zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Erstbehörde mangels Bekanntgabe durch den Berufungswerber die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse geschätzt hat, dieser Schätzung ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Wenn auch im vorliegenden Falle, jedenfalls nach den Verfahrensunterlagen, keine unmittelbare Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern festgestellt werden kann, so muss festgestellt werden, dass ein derartiges Verhalten generell eine besondere Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit allgemein indiziert, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung dieser Verwaltungsübertretungen geboten ist.

 

In Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens wurden im konkreten Fall sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe im untersten Bereich festgestellt, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung gelangt, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat bzw. trotz der festgestellten Unbescholtenheit eine Herabsetzung der Geld bzw. Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Erwägung gezogen werden kann, dies auch unter Berücksichtigung spezialpräventiver Überlegungen dahingehend, dass der Berufungswerber durch eine entsprechenden Bestrafung von einer Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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