Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522551/5/Ki/Gr

Linz, 12.05.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn X, vom 29. März 2010 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16. März 2010, VerkR21-14-2010, betreffend Aufforderung, sich zur Prüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B amtsärztlich untersuchen zu lassen, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Mai 2010 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass Herr X sich innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung dieser Berufungsentscheidung an ihn zur Prüfung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B amtsärztlich untersuchen zu lassen hat.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm 24 Abs.4 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.  Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Bescheid vom 16. März 2010, VerkR21-14-2010, den Berufungswerber aufgefordert, sich innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zur Prüfung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B amtsärztlich untersuchen zu lassen. Gestützt wurde dieser Bescheid auf eine Anzeige des Stadtpolizeikommandos Linz vom 7. Jänner 2010. Es wurde ein Verdacht des Suchtmittelmissbrauches festgestellt. Die gesetzliche Grundlage für den angefochtenen Bescheid bildet die Bestimmung des § 24 Abs.1 und 4 FSG.

In der oben angeführten Anzeige wird unter anderem festgehalten, dass Herr X in der Beschuldigtenvernehmung am 20. Dezember 2009 zugegeben hat, dass er seit ca. 1,5 Jahren Marihuana konsumiere. Ein durchgeführter Drogenschnelltest auf THC verlief positiv.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Mai 2010 Folgendes erwogen:

 

Laut einem Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Linz vom 7. Jänner 2010 wurde der Berufungswerber am 20. Dezember 2009, um 02:05 Uhr, in X, X im X von Polizeibeamten auf Grund typischer Symptome einer Suchtmittelbeeinträchtigung einer Personenkontrolle unterzogen, wobei in seiner rechten Hosentasche eine Cellophanfolie mit einer geringen Menge Marihuana vorgefunden werden konnte. Zur Herkunft des Suchtgiftes befragt gab der Berufungswerber an, dass er am 20. Dezember 2009 um ca. 00:20 Uhr, im X am X von einem ihm unbekannten Schwarzen ein Gramm Marihuana um 10 Euro gekauft hat. Weiters gestand er, dass er sich daraus einen Joint gebaut und diesen am 20. Dezember 2009, um 00:30 Uhr vor dem X geraucht hat.

 

Das beim ihm vorgefundene Suchtgift war der Rest und wurde von den Beamten sichergestellt. X gab in der Beschuldigtenvernehmung an, dass er seit ca. 1,5 Jahren Marihuana konsumiert und stimmte einem Drogenschnelltest zu. Dieser Test (Urin Abgabe auf freiwilliger Basis) verlief positiv auf THC.

 

Herr X sei somit verdächtig, Vergehenstatbestände nach dem Suchtmittelgesetz begangenen zu haben. Die Erstbehörde hat daraufhin den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit Schreiben vom 18. Jänner 2010 um gutachtliche Stellungnahme ersucht, ob der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet sei. Herr X wurde seitens des Amtsarztes für 9. sowie für 18. Februar 2010 zur amtsärztlichen Untersuchung vorgeladen, ist jedoch ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

In der dagegen erhobenen Berufung wendet der Rechtsmittelwerber ein, dass der in der Bescheidbegründung festgestellte Sachverhalt das Verlangen nach Überprüfung der gesundheitlichen Eignung nicht rechtfertigt. Der Berufungswerber konsumiere gelegentlich Cannabis. Etwas anderes lasse sich aus den Angaben des Berufungswerbers als Beschuldigter am 20. Dezember 2009 nicht ableiten. Dass der Drogenschnelltest am 20. Dezember 2009 positiv ausfiel, stehe im Einklang mit den Angaben des Berufungswerbers um ca. 00:30 Uhr dieses Tages einen Joint geraucht zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungswerber mehr als gelegentlich Cannabis konsumiere, liegen nicht vor. Die geringe Menge, die beim Berufungswerber sichergestellt wurde, sowie die Tatsache, dass er das Cannabis in dieser geringen Menge unmittelbar zuvor käuflich erworben habe, untermauern, dass der Berufungswerber nicht mehr als ein Gelegenheitskonsument war. Ausdrücklich wurde die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

 

Mit Schreiben vom 27. April 2010 teilte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers dann mit, dass die Verhandlung am 12. Mai 2010 seitens des Berufungswerbers und seines Vertreters unbesucht bleiben wird. Eine Begründung hiefür wurde nicht abgeben. Beigelegt wurde eine Kopie eines Laborbefundes, aufgenommen durch das Klinikum X betreffend einer Labor-Anforderung vom 6. April 2010 hinsichtlich Harnkonzentration (Kreatinin/H 14.6 mg/dl, Vergiftungsuntersuchungen/Harn Cannabinoide/h negativ).

 

4. In der Sache ist im Einzelnen ausführen:

 

§ 24 Abs.4 FSG sieht vor, dass, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung eines Inhabers einer Lenkberechtigung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen ist.

 

Zu dieser Bestimmung existiert eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im Kern hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass ein Aufforderungsbescheid nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH 13. August 2004, 2004/11/0063).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verkennt nicht, dass laut ständiger Rechtssprechung ein gelegentlicher Suchtmittelkonsum nicht schlechthin die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung begründet. Im konkreten Falle hat der Berufungswerber jedoch bei seiner polizeilichen Einvernahme am 20. Dezember 2009 angeben, dass er seit ca. 1,5 Jahren Marihuana konsumiere. Diesen Angaben ist er nicht entgegen getreten bzw. konnte eine Befragung des Bw nicht erfolgen, da dieser trotz beantragter und ordnungsgemäß anberaumter mündlicher Berufungsverhandlung zu dieser nicht erschienen ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass im vorliegenden konkreten Falle von einem bloß gelegentlichen Suchtmittelkonsum nicht mehr gesprochen werden kann und in Anbetracht des längerfristigen Konsums begründete Bedenken bestehen, dass die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht mehr gegeben sein könnte. Dass mittlerweile ein negativer Laborbefund vorgelegt wurde, vermag an dieser Tatsache nichts zu ändern, die Aussage dieses Laborbefundes wird im Zuge der durchzuführenden Untersuchung sein im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise zu beurteilen sein.

 

In Anbetracht der von der Erstbehörde eingeräumten sechswöchigen Frist ab Zustellung des Aufforderungsbescheides räumt der Unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber eine 6-wöchige Frist ab Zustellung der Berufungsentscheidung an ihn ein, weshalb diesbezüglich der Spruch der Aufforderung entsprechend zu berichtigen war.

 

Zusammenfassend wird abschließend festgestellt, dass gegenständlich begründete Bedenken im Sinne des § 24 FSG hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B vorliegen, weshalb er durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

 

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständliche Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen

 

Mag. Alfred Kisch

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 22.06.2010, Zl.: 2010/11/0089-3

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum