Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165007/6/Br/Th

Linz, 06.05.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 25.03.2010, Zl. VerkR96-6268-2009, nach der am 5.5.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; der Hinweis auf den Abzug des Verkehrsfehlers hat zu entfallen.

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 60 Euro (20% der verhängten Geldstrafen) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/2009 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24,  § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/2009 – VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem o.a. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden verhängt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 14.11.2009, 07:34 Uhr im Gemeindegebiet Engerwitzdorf, A7, Fahrtrichtung Süd, bei Strkm. 25,500, als Lenker des Personenkraftwagens VW Touran, mit dem tschechischen Kennzeichen, X, die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 41 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Dadurch habe er gegen § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs.2d StVO 1960 verstoßen.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend aus:

"Die im Spruch angeführte Übertretung wurde auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung von Polizeibeamten der Autobahnpolizeiinspektion Neumark/Mühlkreis festgestellt. Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. November 2009 haben Sie mit Eingabe vom 17. Dezember 2009 Einspruch erhoben. Ihr Einspruch richtet sich dahingehend, dass Sie einen Nachweis über die Geschwindigkeitsmessung verlangen und Sie die Ihnen angelastete Übertretung nicht begangen hätten.

 

Auf Grund Ihres Einspruchs wurde der Meldungsleger zum gegenständlichen Sachverhalt am 26. Februar 2010 zeugenschaftlich einvernommen und dieser führt an, dass er Ihnen nachgefahren ist, wobei er eine Geschwindigkeit von 190 km/h abzüglich der Tachofehlergrenze gefahren ist. Weiters wurde am 9. März 2010 der Beifahrer des Meldungslegers zeugenschaftlich einvernommen, dieser führt an, dass der Tacho auf der Autobahn zwischen 190 - 200 km/h anzeigte. In den Niederschriften wird auch angeführt, dass zum Zeitpunkt der Übertretung die Sicht durch einige Nebelbänke im Bereich eingeschränkt war und Sie auch in diesen Bereichen Ihre Geschwindigkeit nicht verringerten.

 

Die Stellungnahme des Meldungslegers und des Beifahrers wurden Ihnen als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht.

 

In Ihrer Stellungnahme vom 16. März 2010 geben Sie an, dass Sie mit der angelasteten Übertretung nicht einverstanden sind und sich nicht schuldig fühlen. Weiters geben Sie Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt.

 

Die Behörde hat dazu Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Übertretungen dieser Bestimmung sind gemäß § 99 Abs. 2d StVO 1960 mit Geldstrafen bis zu 2.180 Euro zu ahnden.

 

Unbestritten handelt es sich im Bereich des km 25,500 der A7 um einen Bereich, in welchen keine geringere Höchstgeschwindigkeit oder höhere Geschwindigkeit iSd § 43 StVO 1960 erlassen beziehungsweise erlaubt war. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug demnach in diesem Bereich 130 km/h.

 

 

Diese Übertretung wird von Ihnen bestritten und ein Nachweis über die Geschwindigkeitsmessung verlangt, weiters geben Sie in Ihrer Stellungnahme an, dass Sie einen VW Touran mit 74 kW, Baujahr 2004, 1,9 TDI mit einer Bauartgeschwindigkeit von 175 km/h gelenkt haben.

 

Die Ihnen vorgeworfene Verwaltungsübertretung wurde durch zwei Polizeibeamte im Zuge einer Nachfahrt mit dem Dienstfahrzeug festgestellt.

 

Laut Rechtsprechung des VwGH ist das Nachfahren mit einem Behördenfahrzeug zur Ermittlung der Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeuges eine brauchbare Grundlage für die Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung und es muss einem verkehrsgeschulten Polizisten ein, wenn auch nur im Schätzwege gewonnenes Urteil zugebilligt werden, ob ein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit im erheblichen Maße überschreitet oder nicht.

 

Erforderlich ist, dass im Rahmen einer Nachfahrt verschiedene Kriterien eingehalten werden, nämlich ein annähernd gleichbleibender Tiefenabstand und möglichst durchgehender Sichtkontakt zum verfolgten Fahrzeug, eine genaue Kenntnis der Geschwindigkeitsanzeige beziehungsweise deren Fehlergröße, ein längerzeitiges Nachfahren mit gleichbleibender Geschwindigkeit und die Geschwindigkeitsfeststellung muss mindestens zweimal erfolgen.

 

Überdies hat der VwGH ausgesprochen, dass es beim festgestellten (geschätzten) Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht auf einen geeichten Tachometer des nachfahrenden Dienstfahrzeuges ankommt (vgl VwGH vom 24.6.1983, 83/02/0035).

 

Laut Ihrer Aussage weist das verwendete Kraftfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit von 175 km/h auf, dieser Wert steht nicht im Widerspruch zu der Ihnen vorgeworfenen Geschwindigkeitsübertretung.

 

Bei den feststellenden Beamten handelt es sich um Polizisten der Autobahnpolizeiinspektion Neumarkt/Mühlkreis, somit um Personen, die besonders geschult sind, Sachverhalte auf öffentlichen Straßen im Lichte der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu beobachten, festzustellen, zur Anzeige zu bringen, zu beurteilen und letztlich auch zu bezeugen. Unter Bedachtnahme, dass deren Aussage unter dienstrechtlicher und strafrechtlicher Verantwortlichkeit steht, geht die erkennende Behörde davon aus, dass deren Wiedergabe ihrer dienstlichen Wahrnehmung den Tatsachen entspricht. Auf Grund der langjährigen Erfahrung im Verkehrsüberwachungsdienst ist es ihnen auf Grund ihrer Schulung und Ausbildung ohne weiteres möglich, derartige Übertretungen festzustellen. Die pauschale Bestreitung der Verwaltungsübertretung ist nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen in Zweifel zu ziehen. Nach hiesiger Ansicht waren die Beamten aus ihrer Position jedenfalls in der Lage, die angezeigte Tat korrekt wahrzunehmen.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab keine Hinweise, dass die gegenständliche Nachfahrt nicht den erforderlichen Kriterien entsprechen würde. Aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses wird daher die Verwirklichung des vorgeworfenen Sachverhaltes objektiv als erwiesen angenommen.

 

Da diese Übertretung unter Strafsanktion gestellt ist, war mit Bestrafung vorzugehen.

 

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG 1991 unter Berücksichtigung Ihrer aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Der Unrechtsgehalt der Übertretung sowie das Ausmaß Ihres Verschuldens mussten der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden.

Mildernde Umstände traten im Verfahren nicht zu Tage. Es liegen mehrere verkehrsrechtliche Verwaltungsstrafvormerkungen vor, erschwerend war das Vorliegen einer einschlägigen Verwaltungsstrafe nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 zu werten. Bezüglich des Unrechtgehaltes der Tat ist festzuhalten, dass beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges allgemeine Betriebsgefahren in der Natur der Sache liegen, wobei allerdings die Betriebsgefahren mit steigender Geschwindigkeit exponentiell steigen und dementsprechende Folgewirkungen haben können. Dementsprechend brachte die zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit von 171 km/h im Hinblick auf die herrschenden Nebelbänke ein sehr großes Maß der Erhöhung des Gefährdungspotenziales mit sich. Ausdrücklich wird hier nochmals auf die Aussagen der meldungslegenden Polizeibeamten verwiesen, die Ihr Verhalten als äußerst gefährlich beschrieben haben, da Sie nicht einmal im Bereich. der Nebelbänke Ihre Geschwindigkeit verringerten, dies auch im Hinblick darauf, dass selbst die verkehrsgeschulten Autobahnpolizisten dort die Geschwindigkeit reduzierten, da die Sicht einfach nicht ausreichte und ein eventuell fahrstreifenwechselndes Fahrzeug viel zu spät zu sehen gewesen wäre. Nimmt man nun zusätzlich Maß an dem gewichtigen Grad des Verschuldens – des anzunehmenden bedingten Vorsatz – erscheint somit der festgesetzte Strafbetrag in Anbetracht des Strafrahmens als angemessen.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist im § 64 VStG 1991 gesetzlich begründet."

 

 

2. Dem trat der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung entgegen. In schwer lesbarer Handschrift und teils ins polemische gehend, vermeint der Berufungswerber im Ergebnis einen Beweis in der durch Nachfahrt festgestellten Fahrgeschwindigkeit nicht erblicken zu können. Im übrigen hätte sein Fahrzeug nur 100 PS gehabt und hätte man mit diesem gar nicht so schnell fahren können.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war hier ungeachtet der unter 500 Euro festgesetzten Geldstrafen in Wahrung der nach Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vorgelegten Verwaltungsstrafaktes. Beweis geführt wurde ferner geführt durch zeugenschaftliche Vernehmung des X, sowie des Berufungswerbers als Beschuldigten. Die Behörde erster Instanz entschuldigte sich für ihre Nichtteilnahme aus dienstlichen Gründen.

 

 

5. Sachverhalt.

Der Tatvorwurf basiert auf der unmittelbaren dienstlichen Wahrnehmung im Rahmen einer sich über zwölf Kilometer erstreckenden Nachfahrt mit einem Dienstkraftfahrzeug und die dabei mehrfach abgelesene Fahrgeschwindigkeit von bis zu 200 km/h. Wenngleich es sich um keinen geeichten Tacho handelte, konnte den diesbezüglich im Rahmen der Berufungsverhandlung von Herrn Kontrollinspektor X abgelegten Zeugenaussage gefolgt werden.

Der Zeuge legte in schlüssiger Weise die Umstände der Amtshandlung dar. Dabei sei fernmündlich durch einen Abgeordneten zum österreichischen Nationalrat eine Anzeige eingegangen, wonach der Lenker eines KFZ mit tschechischen Kennzeichen beim Tunnelportal Neumarkt im Mühlkreis auf einer Sperrlinie bzw. Sperrfläche überholt hätte. Der Anzeiger bezeichnete auch die weitere Fahrweise dieses Lenkers in Richtung Linz als rücksichtslos.

Die Funkstreifbesatzung mit KI X hielt in der Folge im Gemeindegebiet Unterweitersdorf Vorpaß. Dort wurde der Berufungswerber gesichtet, konnte jedoch ob der Kürze der Identifizierbarkeitsdistanz nicht mehr angehalten werden, sodass die Nachfahrt aufgenommen wurde.

Die Nachfahrt erstreckte sich folglich über etwa zwölf Kilomter, wobei  schon zu Beginn der Nachfahrt in Beschränkungsbereichen 60 km/h und 80 km/h gravierend überhöhte Fahrgeschwindigkeiten festgestellt wurden.  Da letztlich während der Nachfahrt die exakten Örtlichkeiten nicht mit der gebotenen Genauigkeit feststellbar waren, konzentrierte sich der Zeuge  auf eine punktuelle Feststellung der Fahrgeschwindigkeit.  Mehrfach habe man trotz widriger Sichtverhältnisse, teils herrschten Nebelschwaden, am ungeeichten Tacho des Dienstfahrzeuges im Bereich von 200 km/h ablesen können. Insgesamt seinen zuletzt vier Polizeistreifen mit der Anhaltung des Berufungswerbers befasst gewesen. Offenbar habe es der Lenker darauf angelegt gehabt, so der Zeuge durchaus sachlich den Ablauf der Nachfahrt darstellend, der Polizei davon zu fahren. Ein annähernd gleicher Abstand zum Vorderfahrzeug habe erst ab Kilometer 25,500 hergestellt werden können, nachdem vorerst die Fahrgeschwindigkeit von 190 km/h ein Aufschließen auf dieses Fahrzeug nicht möglich war bzw. sich laut Meldung der Abstand sogar vergrößert haben soll, weil wegen Nebelschwaden das Fahrzeug von X die Fahrgeschwindigkeit aus Gründen der eigenen Sicherheit auf 170 km/h reduzieren musste.

Die Anhaltung habe schließlich erst in Linz Dornach bei der Ausfahrt Freistädterstraße  erfolgen können. Dort versuchte der Berufungswerber das Ganze  herunterzuspielen und die Amtshandlung ins Lächerliche zu ziehen. Auf Grund einer dem Datenschutz unterliegenden Information sei die Anhaltung letztlich unter Ziehung der Dienstpistole erfolgt.

 

 

5.1. Der Berufungswerber stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung im Ergebnis nur die nicht durch eine Messaufzeichnung belegte  Fahrgeschwindigkeit als Messmethode in Frage. Er bestritt im Ergebnis nicht eine Geschwindigkeitsüberschreitung wohl aber in dem ihm zur Last gelegten Umfang.

Letztlich bezeichnete er im Rahmen der Berufungsverhandlung die Amtshandlung seiner subjektiven Empfindung nach als überzogen.

Weder damit, noch mit dem Hinweis mit seinem Fahrzeug mit nur 100 PS könnte diese Fahrgeschwindigkeit gar nicht erreicht werden,  vermag er den polizeilichen Feststellungen in seiner Substanz  überzeugend entgegen zu treten. Wenn die A7 in Richtung Linz in einem Gefälle verläuft ist die dem Berufungswerber zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit empirisch besehen auch mit nur 100 PS durchaus realistisch.

Die Berufungsbehörde sieht daher keine sachliche Veranlassung den Schilderungen des Verlaufes der Nachfahrt durch X nicht zu folgen. Das ein 30 Jahre lang im Straßenverkehrsdienst tätiger Polizeibeamter eine über zwölf Kilometer sich erstreckende Nachfahrt mit 200 km/h als solche darzustellen in der Lage ist, kann hier nicht bezweifelt werden. Der Zeuge wies nicht zuletzt auf die Möglichkeit durch Tuningmöglichkeiten hin (Nachrüstung mit einem sogenannten Chip).

Wenn diesbezüglich „nur“ eine einzige Geschwindigkeitsüberschreitung von 171 km/h zur Last gelegt wurde, obwohl eine solche bereits in zwei vorherigen Beschränkungsbereichen (60 u. 80 km/h), sowie möglicher Weise das Fahrverhalten des Berufungswerbers hier sogar als besonders gefährlich und/oder rücksichtslos qualifiziert werden hätte können, belegt dies einmal mehr die sachliche Haltung des Zeugen X und dessen Glaubwürdigkeit.

Seiner Aussage war seitens der Berufungsbehörde zu folgen gewesen.

 

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffend angewendeten Rechtsvorschriften des § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.2d StVO 1960 seitens der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

Wurden 30 km/h zu Gunsten des Beschwerdeführers, von der am ungeeichten Tacho des Dienstfahrzeuges mit etwa 200 km/h abgelesenen Fahrgeschwindigkeit, bereits abgezogen, gilt demanch die hier zur Last gelegte Geschwindigkeit von (nur) 171 km/h als beweistauglich (VwGH 11.10.1995, 95/03/0163).

Da es sich bei der Frage der Berücksichtigung des Verkehrfehlers wohl um ein im Rahmen der Beweisbeurteilung nicht jedoch um ein Tatbestandselement handelt, war dieser Hinweis iSd § 44a Abs.1 VStG aus dem Spruch zu eliminieren.

 

 

6.1.  Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die  nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung  der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.2. Nach § 99 Abs.2d StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

Konkret ist zur erstinstanzlichen Strafzumessung zu bemerken, dass diese angesichts des hohen abstrakten Gefährdungspotenzials eines über eine weite Strecke und bei teilweisen Sichteinschränkungen aufrecht erhaltenen Geschwindigkeitsexzess durchaus maßvoll geübt wurde. Das offenbar als Flucht vor der Polizei motivierte Fahrverhalten ist demnach als schweres Verschulden mit hohem abstrakten Tatunwert zu werten.

In einer Geschwindigkeitsüberschreitung erblickt auch der Verwaltungsgerichtshof ein gravierendes Unrecht im Straßenverkehr. Schon damals wurde die Gelstrafe von ATS 4.000 [entspricht 290 Euro] selbst bei einem Geständnis und der Unbescholtenheit des Beschuldigten (auch) aus Gründen der Spezialprävention nicht als überhöht erachtet (VwGH 15.11.1989, 89/03/0278).

Als straferschwerend ist eine offenbar ebenso gravierende einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 2007 – mit einer Geldstrafe von 365 Euro – zu werten. Mildernd kommt dem Berufungswerber, der sich nicht im Ansatz einsichtig zeigte, dem gegenüber nichts  zu Gute. Wie oben schon festgestellt ist diesem Fahrverhalten auf Grund der spezifischen Umstände (Fluchtfahrt u. teilweise schlechte Sicht) ein hoher Tatunwert zuzuordnen. Dieses Fahrerverhalten ist demnach mit einer entsprechenden Geldstrafe zu ahnden um damit die Schutzziele der StVO entsprechend zu unterstreichen um beim Berufungswerber ein Umdenken herbeizuführen.

Mit Blick darauf ist unter Bedachtnahme auf zumindest durchschnittliche Einkommensverhältnisse die hier verhängte Geldstrafe noch als sehr maßvoll zu bezeichen.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

 

Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

                                                           

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

                                                           

Dr.  B l e i e r

 

 

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