Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100501/2/Weg/Ri

Linz, 29.05.1992

VwSen - 100501/2/Weg/Ri Linz, am 29. Mai 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung des W P vom 30. Jänner 1992, ergänzt durch den Schriftsatz vom 25. Mai 1992, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. Jänner 1992, Cst. 7236/91-H, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 200 S herabgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 12 Stunden.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz vermindert sich auf 20 S.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 19, § 24, § 51 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (im NEF 24 Stunden) verhängt, weil dieser am 6. März 1991 um 9.35 Uhr in L, W, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt hat. Als Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz wurde ein Betrag von 50 S in Vorschreibung gebracht.

I.2. Der Berufungswerber, der ursprünglich das gesamte Straferkenntnis mit zum Teil verfehlten Einwänden bekämpfte, schränkte mit Schriftsatz vom 25. Mai 1992 seine Berufung auf das Strafausmaß ein. Das Verlangen um Herabsetzung begründet er damit, daß er einschlägig nicht vorgemerkt aufscheint, für den Hausbau ein Darlehen von 800.000 S aufgenommen hat sowie für zwei Kinder sorgepflichtig ist.

I.3. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Sachentscheidung gegeben ist, der weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde - durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, zumal eine solche in der Berufung auch nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Es ist unstrittig, daß der Berufungswerber am 6. März 1991 um 9.35 Uhr entgegen der Vorschrift des § 24 Abs. 1 lit.d StVO 1960 seinen PKW im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt hat. Es wird den Angaben des Berufungswerbers Glauben geschenkt, daß er sorgepflichtig für zwei Kinder ist, daß er ein Darlehen in der Höhe von 800.000 S zurückzuzahlen hat und daß er verwaltungsstrafrechtlich nicht einschlägig vorgemerkt aufscheint. Letzteres gilt auch deswegen als erwiesen, weil im von der Bundespolizeidirektion Linz vorgelegten Strafakt keine Aufzeichnungen über einschlägige Vormerkungen enthalten sind.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Rücksicht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit 10.000 S festgelegt.

Es wurden vom unabhängigen Verwaltungssenat im Einklang mit den Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses im gegenständlichen Fall weder erschwerende noch mildernde Umstände als vorliegend angesehen. Die Sorgepflichten für zwei Kinder und das rückzuzahlende Darlehen sind bei derartigen Bagatellstrafen keine die Strafhöhe beeinflussenden Umstände.

Wie der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich bereits in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck brachte (vgl. z.B. VwSen-100236/2) ist es nicht gesetzeskonform, wenn in einer Strafverfügung für das selbe Delikt eine höhere Geldstrafe verhängt wird als in einer an sich zulässigen, aber aus welchen Gründen immer nicht erlassenen Anonymverfügung.

Die Strafverfügungshöhe hätte also bei der Übertretung des § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 200 S betragen müssen, da die Verordnung der Bundespolizeidirektion vom 7. Mai 1990, P-4046, hiefür eine solche Geldstrafe festlegt, und - weil erschwerende oder mildernde Umstände nicht vorlagen - auch im Straferkenntnis die Strafe in dieser Höhe hätte bemessen werden müssen.

Da im gegenständlichen Fall die Strafhöhe ohne ersichtlichen Grund entgegen der zitierten Verordnung mit 500 S festgelegt wurde, haftet dem Straferkenntnis insoweit Rechtswidrigkeit an und war mit der nunmehrigen Reduzierung der Geldstrafe der gesetzmäßige Zustand herzustellen.

II. Die vorgenommene Reduzierung der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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