Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164153/9/Kei/Gru

Linz, 31.05.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch die Rechtsanwälte x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 20. März 2009, Zl. VerkR96-6886-2008, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. April 2010, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 30 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

 

Tatort: Gemeinde Braunau am Inn, x,

Tatzeit: 27.6.2008, um 22.25 Uhr

 

Fahrzeug:

Kennzeichen x

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 4 Abs. 5 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von    falls diese                                                Gemäß §

                          uneinbringlich ist,

                          Ersatzfreiheitsstrafe

                          von               

150 Euro            48 Stunden                                              99 Abs. 3 lit b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

15 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 165 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. April 2009, Zl. VerkR96-6886-2008, Einsicht genommen und am 8. April 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und der Zeuge x einvernommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bw lenkte den PKW mit dem Kennzeichen x am 27. Juni 2008 um 22.25 Uhr in Braunau am Inn auf der x im Bereich des Hauses mit der Nr. x. Dabei kam es zu einem durch den Bw verursachten Verkehrsunfall, bei dem ein Sachschaden entstanden ist – der durch den Bw gelenkte PKW wurde beschädigt und ein weiterer PKW und eine Gartenanlage wurden beschädigt.

Der Bw hat nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle vom Unfall verständigt. Ein Nachweis von Namen und Anschrift zwischen dem Bw und der Person, in deren Vermögen ein Schaden eingetreten ist, ist nicht erfolgt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen x und auf Grund der in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Auch wurde berücksichtigt, dass der Bw zum Ausdruck gebracht hat, dass er im gegenständlichen Zusammenhang den PKW gelenkt hat und dass er dabei den Verkehrsunfall verursacht hat. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen x wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Zum Vorbringen des Bw dahingehend, dass er nach dem gegenständlichen Unfall einen Schock gehabt hätte:

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 9. März 2010, Zl. VwSen-164153/2/Kei/Ka, wurde dem Bw die Möglichkeit gegeben, ein ärztliches Attest vorzulegen. Mit Schreiben vom 2. April 2010 hat der Bw dem Oö. Verwaltungs­senat eine ärztliche Bestätigung des x vom 30. März 2010 vorgelegt. Aus dieser Bestätigung ergibt sich für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht, dass der Bw zu der ihm im gegenständlichen Zusammenhang vorgeworfenen Tatzeit einen Schock oder ein Schädelhirntrauma gehabt hat. Die Behauptung des Bw dahingehend, dass er nach dem gegenständlichen Unfall einen Schock gehabt hätte, wird als nicht glaubhaft beurteilt und es wird durch das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Ver­waltungs­senates davon ausgegangen, dass der Bw nach dem gegenständlichen Unfall weder einen Schock noch ein Schädelhirntrauma gehabt hat.

 

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Mildernd wird durch den Oö. Verwaltungssenat, wie dies auch durch die belangte Behörde erfolgt ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.

Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw erhält eine Arbeits­losen­unterstützung in der Höhe von 600 Euro netto pro Monat, er hat kein Vermögen und er hat keine Sorgepflicht.

Auf den erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenkostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

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