Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164268/16/Kei/Gru

Linz, 31.05.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16. Juni 2009, Zl. VerkR96-476-2009, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2009, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

         Die Wendung "Sehr geehrter Herr x!" wird gestrichen, statt "des       do Waldstücke" wird gesetzt "des do Waldstückes" und zweimal      wird statt "80,00" jeweils gesetzt "80,00 Euro".

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 32 Euro (=16 Euro + 16 Euro), zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Straßenbenützer behindert und gefährdet wurden, zumal der Gegenverkehr sein Fahrzeug fast bis zum Stillstand (Schrittgeschwindigkeit) abbremsen musste um einen Zusammenstoß zu verhindern.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 16 Abs. 1 lit. a StVO

2) Sie haben ein Fahrzeug überholt, obwohl Sie nicht einwandfrei erkennen konnten, dass Sie Ihr Fahrzeug nach dem Überholvorgang wieder in den Verkehr einordnen können, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern, zumal der Gegenverkehr sein Fahrzeug fast bis zum Stillstand (Schrittgeschwindigkeit) abbremsen musste um einen Zusammenstoß zu verhindern.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 16 Abs. 1 lit. c StVO

Tatort: Gemeinde Moosdorf, Landesstraße Freiland, Freilandstraße, Nr. 156 bei km 31.800, Kurve unmittelbar nach der Landesgrenze /Sbg am Ende des do Waldstücke ca. bei StrKm 31,8.

Tatzeit: 27.11.2008, 17:08 Uhr.

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, AUDI A6, schwarz

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich           Gemäß

                            ist, Ersatzfreiheitsstrafe

                            von

80,00                   36 Stunden                              § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

80,00                   36 Stunden                              § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

16,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 176,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshaupt­mannschaft Braunau am Inn vom 25. Juni 2009, Zl. VerkR96-476-2009, Einsicht genommen und am 7. Oktober 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen  x und Mag. x einvernommen und der technische Sachverständige x äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bw lenkte den PKW mit dem Kennzeichen x am 27. November 2008 um 17.08 Uhr in Moosdorf auf der Freilandstraße Nr. 156 bei km 31.800 im Bereich einer Kurve unmittelbar nach der Landesgrenze zwischen Oberösterreich und Salzburg am Ende des do. Waldstückes.

Hinter dem durch den Bw gelenkten PKW fuhr ein PKW, der durch x gelenkt wurde und in dem x als Beifahrer mitfuhr. Der Bw überholte dabei einen LKW, der einen Aufbau (Planenaufbau oder Kastenaufbau) gehabt hat und der vor ihm gefahren war und durch diesen Überholvorgang musste das KFZ, das entgegen kam, fast bis zum Stillstand (etwa auf Schrittgeschwindigkeit) abbremsen, um einen Zusammenstoß zu verhindern und dieses entgegenkommende KFZ wurde dabei behindert und gefährdet.

Der Bw hatte beim angeführten Überholvorgang einen LKW überholt, obwohl er nicht einwandfrei erkennen konnte, dass er den durch ihn gelenkten PKW nach dem Überholvorgang wieder in den Verkehr einordnen konnte ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen x und x und auf Grund der durch den technischen Sachverständigen x in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen und auf Grund der in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen x und x wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen x ist schlüssig.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle beiden Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.400 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für zwei Personen.

Auf den erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenkostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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