Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164750/7/Ki/Gr

Linz, 04.06.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 18. Jänner 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29. Dezember 2009, VerkR96-7866-2009-Wid, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 69 Euro, das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.  Mit Straferkenntnis vom 29. Dezember 2009, VerkR96-7866-2009-Wid, hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn dem Berufungswerber zur Last gelegt, er lenkte am 20. Mai 2009 um 23:25 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen X, zugelassen auf X, im Gemeindegebiet von X, A1, Strkm. 236,725, in Fahrtrichtung Salzburg und habe die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 68 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.2c Z.9 StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 345 € (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt. Außerdem wurde gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 34,50 € (das sind 10 Prozent der verhängten Geldstrafe) verpflichtet. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 18. Jänner 2010 nachstehende Berufung erhoben:

 

"Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29.12.2009, zugestellt am 04.01.2010, wurde der Berufungswerber zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 345,00 verurteilt.

 

Innerhalb offener Frist erstattet der Berufungswerber an den Unabhängigen Verwaltungssenat nachstehende

 

 

                                                                       Berufung:

 

Es ist richtig, dass der Berufungswerber seinen PKW mit dem behördlichen Kennzeichen X, zugelassen auf X am 20.05.2009 gegen 23:35 Uhr im Gemeindegebiet von X am Attersee, A1, in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt hat.

 

Weiterhin bestreitet der Berufungswerber jedoch, dass er die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 68 km/h überschritten habe.

 

Sowohl im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29.12.2009 als auch im Messprotokoll der Autobahnpolizeiinspektion X vom 20.05.2009 ist die Messentfernung der Geschwindigkeit mit 449,6 m ausgewiesen.

 

Die Geschwindigkeitsmessung wurde mit dem Lasergerät LTI.20.20.TS/KM-E, Nr. X durchgeführt.

 

Geschwindigkeitsmessungen mit einem Lasergeschwindigkeitsmessgerät der Marke LTI.20.20.TS/KM können ab einer Messentfernung von mehr als 200 m nicht mehr eindeutig einem (bestimmten) Fahrzeug zugeordnet werden.

 

Dies resultiert in erster Linie aus einer nicht mehr garantierbaren Übereinstimmung zwischen dem fokussierten Laserstrahl und dem eingeblendeten roten Messpunkt. Beim gegenständlichen Messgerät ergibt sich eine Abweichung von ca. 25 cm je 100 m Messentfernung.

 

Die Geschwindigkeit des Berufungswerbers wurde auf eine Messentfernung von 449,6 m gemessen. Bei einem Abstand von 449,60 m ergibt sich somit unter Umständen eine Abweichung von 1,12 m, was deutlich überhalb der halben Fahrzeugbreite des vom Beschwerdeführer gelenkten PKW liegt.

 

Weiters ergeben sich Zuordnungsprobleme aufgrund der Strahlausbreitung des Lasers auf diese hohe Distanz.

 

Eine eindeutige Zuordnung der Messung zu einem bestimmten Fahrzeug ist auf eine Entfernung von 449,60 m somit nicht mehr möglich und ist aufgrund dessen das Straferkenntnis vom 29.12.2009 aufzuheben.

 

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Lasermessgerät die Zul.Zl. 41015/91 aufweist, also im Jahr 1991 zugelassen wurde und dementsprechend für Beurteilung der obigen Ausführungen der Stand der Technik der Messgeräte aus dem Jahr 1991 heranzuziehen ist.

 

Beweis: beigeschlossenes Gutachten Dr. X vom 14.04.1995

 

Der Berufungswerber hat in seiner Stellungnahme vom 14.09.2009 ausgeführt, dass die gegenständlichen Messung außerhalb des zugelassenen Entfernungsbereiches (Bandbreite) erfolgt ist und sohin nicht entsprechend zustande kam und unrichtig ist. Der Berufungswerber hat sich hierbei auf die übermittelten Unterlagen – Abschnitt 1 Laser- eine technische Beschreibung gestützt, deren letzte Seite unter dem Vermerk "technische Daten" ausweist, dass die Reichweite des gegenständlichen Lasermessgerätes 9 bis 400 m beträgt.

 

Im Straferkenntnis vom 29.12.2009 ist ausgeführt, dass Herr X von der Autobahnpolizeiinspektion X telefonisch zur Auskunft gegeben hat, dass aufgrund eines Schreibens des Landesgendarmeriekommandos vom Nov. 1995, die Verwendungsbestimmungen der Lasermessgeräte geändert wurden. Die Reichweite wurde, zumindest für das Gerät LTI.20.20.TS/KM-E Nr. X auf den Bereich 30 bis 500 m festgesetzt.

 

Aus dem Messprotokoll vom 20.05.2009 geht hervor, dass die Messung mit Lasermessgerät LTI.20.20.TS/KM-E, Nr. X vorgenommen wurde.

 

Weiters geht aus dem Messprotokoll hervor, dass es sich um ein Lasermessgerät, mit der Zulassungszahl ZulZl. 41015/91 gehandelt hat. Die Zulassungszahl weist also ausdrücklich das Jahr 1991 für die Zulassung des gegenständlichen Messgerät aus. Daraus ergibt sich, dass die im Straferkenntnis angeführten Verwendungsbestimmungen vom November 1995 keine Anwendung auf das gegenständliche Lasermessgerät finden. Für die Beurteilung der zulässigen Messentfernung des gegenständlichen Lasermessgerätes LTI.20.20.TS/KM-E Nr. X, ZulZl. 41015/91 wären die entsprechenden Verwendungsbestimmungen heranzuziehen gewesen, also jene Verwendungsbestimmungen aus dem Jahr 1991.

 

Die Verwendungsbestimmungen sind auf die Bauart der jeweiligen Lasermessgeräte, also an deren geänderte technische Ausführung, angepasst. Die Zulassungszahl ermöglicht die Zuordnung zu den einzelnen Verwendungsbestimmungen.

 

Aus dem Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 1/1993 für die Zulassungszahl 43427/92 vom 17.12.2009 Pkt. F. "Bestimmungen für die Verwendungen für die straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen 2.6" geht hervor, dass Fahrzeuggeschwindigkeiten mit dem Laser- Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI.20.20.TS/KM-E nur in einer Entfernung zwischen 30 m und 300 m gemessen werden dürfen.

 

Es ist davon auszugehen, dass Lasermessgeräte mit einer älteren Zulassungszahl und einer Zulassung vor 17.12.1992 und einem dementsprechend geringeren Stand der Technik, höchstens Fahrzeuggeschwindigkeitsmessungen in einer Entfernung zwischen 30 und 300 m zulassen.

 

Die Geschwindigkeitsmessung wurde beim Berufungswerber auf eine Messentfernung von 449,6 m vorgenommen. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass diese Messentfernung weit außerhalb der in den Verwendungsbestimmungen festgesetzten Messentfernungen liegt.

 

Aus dem Amtsblatt für das Eichwesen nunmehr 1/1993 Zulassung Zl. 43427/92 Pkt. F, 2.6 geht hervor, dass Fahrzeuggeschwindigkeiten "NUR" in einer Entfernung von 30 bis 300 m gemessen werden dürfen.

 

Außerhalb dieser Entfernung gemessene Geschwindigkeiten sind demnach nicht verwertbar.

 

Aufgrund der Messung der Geschwindigkeit außerhalb der zulässigen Messentfernung ist das Straferkenntnis vom 29.12.2009 aufzuheben.

 

Beweis: beigeschlossense Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 1/1993 Zulassung Zl. 43427/92 vom 17.12.2009.

 

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn in ihrem Straferkenntnis vom 29.12.2009 nicht mängelfrei festgestellt hat und sich auch nicht feststellen lässt, dass der Berufungswerber die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 68 km/h überschritten hat, dies einerseits aufgrund einer nicht mehr garantierbaren Übereinstimmung zwischen dem fokussierten Laserstrahl um dem eingeblendeten roten Messpunkt und andererseits aufgrund von Zuordnungsproblemen wegen der Strahlausbreitung des Lasers auf die sehr hohe Messdistanz. Weiters sind die Feststellungen hinsichtlich der Messdistanz in Verbindung mit den Verwendungsbestimmungen unvollständig und unrichtig. Neue Verwendungsbestimmungen sind an den jeweiligen fortgeschrittenen Stand der Technik des jeweiligen Lasermessgerätes angepasst und ist eine Anwendung auf ältere Geräte demnach nicht möglich.

 

Der Berufungswerber stellt daher den

 

 

Antrag,

 

dieser Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis vom 29.12.2009 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen."

 

Dieser Berufung wurde folgendes Gutachten des allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für das Kraftfahrwesen Dr. X beigefügt:

 

"1. Auftrag:

 

Mit Schreiben vom .... sollte im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren Befund und Gutachten über den Vorfall vom .... gegen .... Uhr auf der .... in Fahrtrichtung ..... im Gemeindegebiet von ..... bei Autobahnkilometer erstattet werden.

 

2.Sachverhalt:

 

... fuhr am ... um .... Uhr mit seinem Pkw, Marke ......, auf der ........ in Fahrtrichtung Wien. Im Bereich von Autobahnkilometer 114,5 wurde die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges mit einem Lasergeschwindigkeitsmessgerät Marke LTI 20.20 TS/KM festgestellt. Hierbei wurde ein Wert von 212 km/h gemessen. Nach Abzug der in den Verwendungsbestimmungen der Meßgerätes festgelegten Toleranz von 3 % wurde ihm darauf vorgeworfen er habe eine Geschwindigkeit von 203 km/g eingehalten.

 

3. Befund

 

Die A2 wurde im Bereich des Vorfalls von mir am Freitag, dem 24.3.1995, besichtigt und befundet. Dabei wurde im Bereich des Vorfalls in Fahrtrichtung Wien, das ist die Fahrtrichtung des BW gesehen, folgender Straßenverlauf festgestellt. Ab Straßenkilometer 117,0 verläuft die A2 in Fahrtrichtung Wien gesehen in Form einer leichten Rechtskurve. Die Ausfahrt Hartberg beginnt bei Straßenkilometer 116,4 und endet bei Straßenkilometer 116,0. Bei Straßenkilometer 114,8 endet diese leichte Rechtskurve, wobei sich eine Sicht bis auf ungefähr Straßenkilometer 113,8 ergibt. Bei Straßekilometer 113,8 beginnt eine leichte Linkskurve. Auf Höhe Straßenkilometer 113,2 befindet sich die Zufahrt zu einem Parkplatz. Im gesamten Bereich von Kilometer 116,4 bis Kilometer 113,2 weist die A2 in Fahrtrichtung Wien zwei Richtungsfahrbahnen auf, sowie einen an die rechte Richtungsfahrbahn angrenzenden Pannenstreifen.

 

Die Messung erfolgte entsprechend den Aussagen der beiden entgegen die Fahrtrichtung des BW. Die Sichtweite von der Position der erhebenden Beamten (ca. auf Höhe km 114.1) in Richtung Graz beträgt mehr als 500 m. Die Messung erfolgte entsprechend der Schilderungen der Beamten auf eine Entfernung von ca. 400 m für den Ferrari und etwas weniger für das Fahrzeug des BW. In Folge der Anhaltung kamen die beiden Fahrzeuge ca. 150 bis 200 m nach der Standposition der beiden Beamten zum Stillstand. Entsprechend seinen eigenen Schilderungen hielt der BW zum Zeitpunkt der Messung eine Geschwindigkeit von ca. 170 km/h ein.

 

4. Gutachten:

 

Zunächst wurde von den erhebenden Beamten angegeben, daß die Messung des ersten Fahrzeugs auf eine Distanz von ca. 400 m erfolgte. Entsprechend der Aussage des Zeugen  X führte dieser die beiden Messungen in einem Zeitabstand von weniger als einer Sekunde durch. Geht man zunächst davon aus, daß der BW zum Zeitpunkt der Messung mit einer Geschwindigkeit von ca. 203 km/h fuhr, so legte sein FZ in der Sekunde eine Strecke von 56,4 m zurück. Bei einer geringeren eingehaltenen Geschwindigkeit entsprechend weniger. Die Messung des Fahrzeugs des BW erfolgte deshalb auf eine Entfernung von mindestens 340 m.

 

Veröffentlichte Untersuchen des Ing. X und X in X haben gezeigt, daß Geschwindigkeitsmessungen ab einer Meßentfernung von mehr als 200 m mit dem Lasergeschwindigkeitsmessgerät Marke LTI 20.20 TSKM nicht mehr eindeutig einem Fahrzeug zugeordnet werden kann können. Dies resultiert in erster Linie aus einer nicht mehr garantierbaren Übereinstimmung zwischen dem focusierten Laserstrahl und dem eingeblendeten roten Meßpunkt. Bei den von X und X durchgeführten Untersuchungen wurde für das Meßgerät LTI 20.20 TS/KM hierbei eine Abweichung von ca. 25 cm je 100 m Meßentfernung festgestellt. Bei einem Abstand von 350 m ergibt sich somit unter Umständen eine Abweichung von fast einem Meter. Dies entspricht mehr als der halben Fahrzeugbreite. Eine Zuordnung der Messung zu einem bestimmten FZ ist auf diese Entfernung somit nicht mehr möglich.

 

Bezüglich des Anhalteweges der beiden FZ kann folgendes angegeben werden:

 

Der Anhalteweg aus einer Fahrgeschwindigkeit von 203 km/h beträgt ca. 375m.

Hierbei wurde eine Reaktionszeit von ca. 1 sec und eine mittlere Bremsverzögerung von 5 m/s berücksichtigt.

Diese Werte stehen also mit den Angaben der erhebenden Beamten in keinem Widerspruch.

 

Geht man von der vom BW selbst angegebenen Fahrgeschwindigkeit von ca. 170 km/h aus, so ergibt sich, daß sich der Tiefenabstand der beiden FZ je 100 gefahrene m des schnelleren FZ um 16,25 m vergrößert hätte. Bei einer einsichtigen Fahrstrecke von mehr als 500 m und bei einem Erkennen der Beamten durch den BW in einer Entfernung von ca. 200 m, wie dies der BW selbst angab, ergibt sich somit eine Vergrößerung des Tiefenabstandes über die gefahrene Strecke um mindestens 50 m. Eine noch größere Veränderung des Tiefenabstandes wäre für die Beamten sicher leicht erkennbar gewesen.

 

Bezüglich einer eventuellen Zerstörung des Verdecks eines MB 500 SL bei der Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von 170 km/h kann angegeben werden, daß dies aus technischer Sicht nicht möglich ist, sofern sich dieses in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet."

 

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 21. Jänner 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung eines Gutachtens eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z.3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Mit Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion X vom 23. Mai 2009 wurde der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck der dem Berufungswerber zu Last gelegte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht.

 

Eine zunächst gegen ihn ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (VerkR96-35569-2009 vom 27. Mai 2009) wurde von diesem beeinsprucht und es wurde in der Folge das Verfahren von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck an die Wohnsitzbehörde des Berufungswerbers, Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, gemäß § 29a VStG abgetreten.

 

Aus der vorliegenden Anzeige geht hervor, dass die Geschwindigkeit des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges mit einem Lassermessgerät (LTI 20.20.TS/KM-E, Nr. X von dem Polizeibeamten RI X) gemessen wurde.

 

Dieser gab bei der seiner zeugenschaftlichen Befragung bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 1. September 2009 Nachstehendes zu Protokoll:

 

"Der Standort der Lasermessung war von dem sogenannten X in der Pannenbucht in Fahrtrichtung Salzburg bei Strkm. 237.175. Das Lasergerät wurde von mir in der Hand gehalten. Ich saß im Dienstfahrzeug bei geöffneten Fenster. Die Laserpistole wird bei der Bedienung auf Handstativ befestigt und dieses Stativ wird am Schultergelenk angelegt (zur Vermeidung von Verwackelungen). Bei der Messung wurde das Fahrzeug von vorne gelasert, Zielpunkt ist immer zwischen den beiden Scheinwerfern auf Höhe der Stoßstange, Endziel ist das Kennzeichen. Bei dem gemessenen Fahrzeug hat es sich eindeutig um den PKW mit dem Kennzeichen X gehandelt, da zu diesem Zeitpunkt nur dieser PKW auf der Überholspur und ein LKW auf dem rechten Fahrstreifen unterwegs war.

 

Ich wurde auf das Lasergerät ordnungsgemäß eingeschult und habe dieses nach der Anleitung der Bedienungsanleitung bedient. Das Messprotokoll mit der angeführten Gerätefunktionskontrolle sowie Zielfassungskontrolle etc. liegt bei. Die Messtoleranz von 3 Prozent wurde abgezogen. Gemessen wurden 205 km/h, nach Abzug der Toleranz gibt dies 198 km/h. Das Eichprotokoll für das verwendete Lasergerät LTI.20.20.TS-KM-E, Nr. X, liegt bei. Die Bedienungsanleitung für das Lasergerät liegt ebenfalls bei."

 

Beigelegt wurden eine Kopie des Eichscheines betreffend das verwendete Lasermessgerät, wonach dieses zum Vorfallszeitpunkt ordnungsgemäß geeicht war (Datum der Eichung 19. September 2006), weiters findet sich im Akt ein Messprotokoll betreffend die gegenständliche Messung.

 

Nach Einholung eines Gutachtens eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, welcher aus messtechnischer Sicht feststellte, dass mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass es sich um eine korrekte Messung handelt (VerkR-21000/1187-2009-He vom 19. Oktober 2009) hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein weiteres verkehrstechnisches Gutachten eingeholt. Der beauftragte Gutachter des Amtes der . Landesregierung, Dipl.- HTL.- Ing. X, stellte in seinem Gutachten vom 2. Mai 2010, VerkR-210000-2010-Hag, zusammenfassend fest, dass die verwendete Laserpistole in Österreich vor dem Jahr 1990 mit einer Messsoftware ausgerüstet und damit wieder geeicht wurde. Die angeführten und auch nachgewiesenen Messunsicherheiten wurde vor dem Jahr 1990 behoben. Vom deutschen Ingenieurbüro X durchgeführte ausführliche Untersuchungen für ein deutsches Gericht haben die Messgenauigkeit und die Genauigkeit der Zielerfassung bei Einhaltung der Verwendungsbestellungen bestätigt. Diese Untersuchung wurde im April 1998 veröffentlicht. Bei Einhaltung der Verwendungsbestimmungen, gültiger Eichung des Gerätes und Messung durch einen geschulten Polizisten, ist daher eine korrekte Geschwindigkeitsmessung zu erwarten.

 

Nachstehendes Gutachten wurde erstellt:

 

"                                                         Gutachten

 

Zur gegenständlichen Messung wurde die Laserpistole LTI 20.20 TS/KM – E verwendet. In Österreich werden von der Polizei zur Lasermessung von der amerikanischen Firma Laser Technology Inc. ausschließlich Laserpistolen mit der vorstehenden Bezeichnung verwendet.

 

Die Genauigkeit der Zielerfassung und damit die Messgenauigkeit der Laserpistole LTI 20.20 wurde in den Jahren um 1995 von deutschen Sachverständigen in Zweifel gezogen. Diese Untersuchung, unter anderem vom zitieren Ing. Büro X & X zeigten Unzulänglichkeiten, die zu falschen Messungen führen konnten.

 

Der Erzeuger der Laserpistole hat daher die Software der Messgeräte verbessert um die erforderliche Messsicherheit bei den Lasermessungen sicherzustellen.

 

Vor 1980 wurden in Österreich alle LTI – Laserpistolen und die anschließend vom Eichamt durchgeführte Eichung führte zu der der Laserpistole LTI 20.20 TS/KM – E. (Fabrikat/Type) Der Buchstabe E ist an der Laserpistole nicht angeschrieben, aber über die die Geräteidentifikationsnummer des Eichscheines, die auch auf der Laserpistole steht, ist der Bezug zum nicht angeschriebenen Buchstaben E herzustellen.

 

Die im gegenständlichen verwendete Laserpistole ist mit der "neuen" Messtechnik (wird zumindest seit 1990 verwendet) ausgerüstet und ist mit der "neuen" Messtechnik geeicht worden.

 

Um die Wirksamkeit der "neuen" Messtechnik darzustellen wurde unter anderem die Mess- und Zielerfassungsgenauigkeit vom deutschen Ing. Büro X überprüft und der Bericht darüber im April 1998 in der renomierten Fachzeitschrift "Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik" veröffentlicht. (siehe Beilage)

 

Aus diesen umfangreichen Untersuchungen geht eindeutig hervor, dass die LTI – Laserpistole mit der neuen Software eine präzise Geschwindigkeitsmessung mit exakter Zielerfassung gewährleistet, wenn die Rahmenbedingungen eingehalten werden.

 

Wenn die Rahmenbedingungen, lt. Verwendungsbestimmungen eingehalten werden, so ist eine genaue Zielerfassung und ein genauer Messwert zu erwarten.

Die verwendete Laserpistole ist für Messentfernungen von max. 500 m geeicht und der Messstrahl hat einen Öffnungswinkel von 3 mrad.

 

Bei einer Messentfernung von 449,6 m ergibt sich eine Messstrahldurchmesser von 1,34 m. Dieser Messstrahldurchmesser ist kleiner als die Fahrzeugbreite eines Audi A6.

 

Für die verwendete Laserpistole gelten folgende Verwendungsbestimmungen

 

 

LASER-VERKEHRSGESCHWINDIGKEITSMESSER

der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E (Laser-VKGM)

 

Bestimmungen

für die Verwendung bei

-straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen

Gem. BEV-Zulassung Zl. 43 427/92 v. 17.12.1992

Und Zl. 43 427/92/1 vom 14.3.1994

 

Auf Grund dieser Verwendungsbestimmungen darf die gegenständliche Laserpistole bis zu 500m zur Geschwindigkeitsmessung verwendet werden. Die Eichung ist bis 250 km/h gültig."

 

Dieses Gutachten wurde dem Berufungswerber im Rahmen des Parteigehörs zur Kenntnis gebracht, dieser führte in einer Stellungnahme vom 25. Mai 2010 aus, dass auffallend bei den vom Sachverständigen angeführten Untersuchungen ist, dass bei einer Entfernung von 300 m eine fixe Zielvorrichtung verwendet wurde, um ein genaues Messergebnis zu erreichen, daraus ergibt sich, dass bei einer Messdistanz von 449,6 m, als 150 m mehr als bei den Untersuchungen mit einer fixen Zielvorrichtung, keine genaue Zielerfassung somit kein genauer Messwert erwartet werden kann. Es ist demnach völlig undenkbar, dass es auf eine Distanz 449,6 m nur bei Anlegung des Handstatives an das Schultergelenk über die Visiereinrichtung zu einer korrekten Messung kommt.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen des Amtes der . Landesregierung schlüssig ist und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widerspricht. Es mag zu treffen, dass die Aussagen des Sachverständigen, dessen Gutachten der Berufung beigeschlossen war, zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Gutachtens seine Richtigkeit hatten. Der verkehrstechnische Amtssachverständige hat jedoch klar festgestellt, dass die Messgeräte seither mit einer neuen Messtechnik ausgerüstet wurden. Die Wirksamkeit dieser Messtechnik konnte überdies hinsichtlich Mess- u. Zielerfassungsgenauigkeit wissenschaftlich überprüft werden.

 

Wenn der Berufungswerber nun in seiner Stellungnahme bemängelt, diese wissenschaftliche Untersuchung wäre von einer Entfernung von lediglich 300 m ausgegangen und es könne somit bei einer Messdistanz von 449, 6 m keine genaue Zielerfassung und somit kein genauer Messwert erwartet werden, so ist dem zu entgegnen, dass die Verwendungsbestimmungen für das Messgerät, welche auch der gültigen Eichung zugrunde liegen, eine Messung bis zu 500 m als zulässig vorsehen.

 

Was die konkrete Messung anbelangt, so hat der Messbeamte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ausführlich dargelegt, wie er die Messung durchgeführt hat. Darüber hinaus hat er bestätigt, dass es sich bei dem gemessenen Fahrzeug eindeutig um jenes handelte, welches im Straferkenntnis bezeichnet ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass der Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war, eine falsche Aussage hätte für ihn sowohl dienst- als auch strafrechtliche Konsequenzen, es bestehen sohin keine Bedenken, seine Angaben der Entscheidung zugrunde legen.

 

Weiters ist zu berücksichtigen, dass laut Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist. Ebenso wie bei einer Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser betrauten Beamten auf Grund seiner Schuldung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (VwGH 28. Juni 2001, 99/11/0261).

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, den Tatvorwurf zu entkräften. Unbestritten hat er zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes, das bezeichnete Kraftfahrzeug gelenkt, seine Einwendungen gegen das Messgerät konnten gutächtlich entkräftet werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.2c Z.9 StVO 1960, in der zur Tatzeit geltenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils höchst zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Beim vorgeworfenen Tatort handelt es sich um eine Autobahn, nachdem keine höhere Geschwindigkeit erlaubt bzw. keine niedrigere Geschwindigkeit angeordnet war, war die höchstzulässige Geschwindigkeit mit 130 km/h gesetzlich festgelegt. Die durchgeführte Messung des Fahrzeuges durch den Polizeibeamten hat jedoch unter Abzug der Messtoleranz eine tatsächliche Geschwindigkeit von 198 km/h, dass ist eine Überschreitung um 68 km/h, ergeben. Der Berufungswerber hat somit den objektiven Tatbestand verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen bzw. behauptet worden, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.2. Hinsichtlich der Strafbemessung (§ 19 VStG) wird zunächst darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit der Sicherheit im Straßenverkehr dienen. Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen grundsätzlich eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und zieht ein derartiges Verhalten häufig Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen (Sach- und Personenschäden) nach sich. Derartigen Übertretungen liegt daher ein erheblicher Unrechtsgehalt zugrunde. Um die Allgemeinheit entsprechend darauf zu sensibilisieren ist grundsätzlich aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Ebenso sind spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, den Beschuldigten durch die Bestrafung vor der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit im Bezirk Braunau, andererseits die hohe Geschwindigkeit als straferschwerend gewertet. Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass der Umstand der gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung zwar keinen ausdrücklichen Erschwerungsgrund im Sinne des § 19 Abs.2 VStG darstellt, andererseits ist natürlich dieser Umstand bei der Strafbemessung zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

 

In Anbetracht dieser gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn festgelegte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe – auch unter Annahme ungünstiger Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse – durchaus angemessen ist bzw. das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt wurde. Eine Herabsetzung wird daher nicht in Betracht gezogen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum