Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164957/3/Kei/Bb/Gru

Linz, 30.05.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn x, x, vertreten durch Herrn x, p. A. Firma x, vom 1. März 2010, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22. Februar 2010, GZ VerkR96-6004-2009-BS/Fi, betreffend Zurückweisung des Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 49 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Bescheid vom 22. Februar 2010, GZ VerkR96-6004-2009-BS/Fi, den Einspruch des Herrn x (des Berufungswerbers) vom 7. Jänner 2010 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. November 2009, GZ VerkR96-6004-2009, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den bevollmächtigten Vertreter rechtzeitig (am 1. März 2010) – der Post zur Beförderung übergebene, an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gerichtete Berufung.

 

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der beanstandete Lkw bereits seit der Herstellung als "lärmarm" eingestuft worden sei und außerdem alle Lkw ab Produktionszeitraum 1995 als "lärmarm" produziert worden seien. Die Strafe könne deshalb nicht akzeptiert werden und es werde um Einstellung des Verfahrens gebeten.  

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 19. März 2010, GZ VerkR96-6004-2009-BS/Fi, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in der Verfahrenakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß
§ 51e Abs.3 Z4 VStG unterbleiben, da sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Verfahrenpartei eine Verhandlung beantragt hat.

 

4.1. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung erließ gegen den Berufungswerber die Strafverfügung vom 4. November 2009, GZ VerkR96-6004-2009, wegen des Verdachtes der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach  § 42 Abs.6 iVm § 99 Abs.2b StVO. Diese Strafverfügung wurde nach dem im Akt erliegenden Zustellnachweis dem Berufungswerber am 19. Dezember 2009 nachweislich zugestellt.

 

Mit Schriftsatz vom 7. Jänner 2010, der Post am 8. Jänner 2010 zur Beförderung übergeben, erhob der Berufungswerber durch seinen bevollmächtigten Vertreter, Herrn x, Firma x, x (Vollmacht vom 8. Februar 2010) verspätet bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung Einspruch gegen die genannte Strafverfügung.

 

Auf den nachweislichen Verspätungsvorhalt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. Jänner 2010, GZ VerkR96-6004-2009-BS/Fi und der gleichzeitigen Aufforderung, bei Vorliegen allfälliger Umstände, die sich auf die Zustellung der Strafverfügung auswirken könnten, entsprechende Nachweise vorzulegen, äußerte sich der bevollmächtigte Vertreter des Berufungswerbers dahingehend, dass der verspätete Einspruch damit zu begründen sei, dass die Strafverfügung an den Berufungswerber gerichtet gewesen sei und dieser in x wohne. Leider sei nicht bekannt, in welchem Turnus der Berufungswerber seinen Briefkasten leere.

 

Letztlich erließ die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung den nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom 22. Februar 2010, GZ VerkR96-6004-2009-BS/Fi, gegen welchen rechtzeitig Berufung erhoben wurde.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. In rechtlicher Beurteilung des – unter 4.1. – dargestellten Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 49 Abs.1 VStG der Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben ist. Der Einspruch ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1601, Anm. 11 zu § 49 VStG).

 

5.2. Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. November 2009, GZ VerkR96-6004-2009, wurde entsprechend dem im Akt erliegenden Zustellnachweis am 19. Dezember 2009 zugestellt.

 

An der Rechtmäßigkeit dieses Zustellvorganges bestehen keine Zweifel. Der Berufungswerber hat in keinem Stadium des Verfahrens Anhaltspunkte oder gar Beweise für Zustellmängel vorgebracht. Er bestritt nicht, dass ihm die Strafverfügung rechtsgültig zugestellt worden ist. Demzufolge gilt diese mit 19. Dezember 2009 als rechtmäßig zugestellt.

Mit dem Tag der Zustellung (19. Dezember 2009) begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete folglich mit Ablauf des 4. Jänner 2010.

 

Der Berufungswerber wurde auf die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen auch in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung zutreffend und ausdrücklich hingewiesen. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist am 8. Jänner 2010 – somit um vier Tage verspätet – der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels). Die verspätete Einbringung seines Rechtsmittel hat der Berufungswerber weder im Rahmen des Parteiengehörs durch Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung noch in der Berufung in Abrede gestellt.  

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19. Dezember 1996, 95/11/0187).

 

Das Fristversäumnis des Berufungswerbers hat zur Folge, dass die Strafverfügung vom 4. November 2009 mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Einspruchsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht geändert werden kann. Es war dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich damit verwehrt, auf die Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen und sich inhaltlich mit dem ihm in der Strafverfügung vorgeworfenen Delikt nach
§ 42 Abs.6 iVm § 99 Abs.2b StVO auseinander zu setzen.

 

Die Berufung war somit - ohne inhaltliche Prüfung des Schuldspruches - als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

 

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