Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231099/2/Gf/Mu

Linz, 11.05.2010

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 14. April 2010, GZ Sich96-36-2010, wegen zwei Übertretungen des Meldegesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Höhe der Geldstrafen jeweils auf 35 Euro und die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafen jeweils auf 16 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf insgesamt 7 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 14. April 2010, GZ Sich96-36-2010, wurde über die Rechtsmittelwerberin zwei Geldstrafen in einer Höhe von jeweils 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 18 Stunden) verhängt, weil sie als Erziehungsberechtigte weder ihren minderjährigen Sohn noch ihre minderjährige Tochter trotz Aufgabe der Unterkunft in der mütterlichen Wohnung seit dem 26. Jänner 2010  bei der Gemeinde x bis zum 19. Februar 2010 nicht behördlich abgemeldet habe. Dadurch habe sie jeweils eine Übertretung des § 4 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 des Meldegesetzes, BGBl.Nr. 9/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I  135/2009 (im Folgenden: MeldeG), begangen, weshalb sie nach § 22 Abs. 1 Z. 1 MeldeG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der der Beschwerdeführerin angelastete Sachverhalt auf Grund entsprechender Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheitsorgane als erwiesen anzusehen sei. Danach sei davon auszugehen, dass ihre beiden Kinder schon seit längerer Zeit bei deren Vater in x wohnen und in x ein Gymnasium besuchen würden, dort jedoch nicht gemeldet seien.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen; ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihr am 16. April 2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. April 2010 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt die Rechtsmittelwerberin vor, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nur mangelhaft konkretisiert sei und zu ihren Gunsten sprechende Entlastungsbeweise nicht berücksichtigt worden seien.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Ried zu GZ Sich96-36-2010; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Weil in dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Straferkenntnis auch keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war im Rechtsmittelverfahren ein Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig (vgl. § 51c VStG).

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 22 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 MeldeG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, der seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt und sich nicht innerhalb von drei Tagen davor oder danach  bei der Meldebehörde abmeldet.

Gemäß § 7 Abs. 2 MeldeG trifft die Meldepflicht für einen Minderjährigen den, dem dessen Pflege und Erziehung zusteht.

3.2. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführer "seit einigen Jahren" bei deren Vater "in x (richtig: x) x, wohnhaft" sind und "das Akademische Gymnasium x in der x, x" besuchen.

Diese Sachverhaltsfeststellung stützt sich auf entsprechende, im Akt erliegende kriminalpolizeiliche Ermittlungen des Stadtpolizeikommandos x vom 27. Jänner 2010 (vgl. GZ B2/3292/2010) und werden mit der vorliegenden Berufung der Sache nach auch gar nicht bestritten.

Es ist daher ebensowenig erkennbar, inwieweit dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sein sollte, "von welchem genauen Sachverhalt die Behörde erster Instanz ausgeht", noch, inwiefern ein Spruchmangel vorliegen sollte, der einen Zweifel dahin erweckt, "wofür der Täter bestraft worden ist" bzw. einen mangelnden Schutz davor bietet, "wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden".

Da die Beschwerdeführerin – allseits unbestritten – die Mutter der beiden im Spruch des Straferkenntnisses angeführten minderjährigen Kinder ist und ihr sohin gemäß § 144 ABGB deren Pflege und Erziehung obliegt, hat sie daher durch die Unterlassung der Abmeldung ihrer Kinder jeweils tatbestandsmäßig i.S.d. § 22 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und i.V.m. § 7 Abs. 2 MeldeG sowie insoweit auch schuldhaft – nämlich zumindest fahrlässig i.S.d. § 5 VStG – gehandelt, als unter Heranziehung des Vergleichsmaßstabes von durchschnittlich sorgfältigen Eltern die Kenntnis dieser Rechtspflicht jedenfalls erwartet werden konnte.

Ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.

3.3. Im Zuge der Strafbemessung war entgegen der Annahme der belangten Behörde die bisherige Unbescholtenheit der Rechtsmittelwerberin als mildernd zu werten.

Davon ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Höhe der Geldstrafen jeweils mit 35 Euro und jene der Ersatzfreiheitsstrafen jeweils mit 16 Stunden festzusetzen.

3.4. Insoweit war der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf insgesamt 7 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

Rechtssatz:

 

VwSen-231099/2/Gf/Mu vom 11. Mai 2010

§ 144 ABGB; § 4 Abs. 1 MeldeG; § 7 Abs. 2 MeldeG; § 22 Abs. 1 Z. 1 MeldeG; § 5 VStG

Da die Beschwerdeführerin – allseits unbestritten – die Mutter der beiden im Spruch des Straferkenntnisses angeführten minderjährigen Kinder ist und ihr sohin gemäß § 144 ABGB deren Pflege und Erziehung obliegt, hat sie daher durch die Unterlassung der Abmeldung ihrer Kinder jeweils tatbestandsmäßig i.S.d. § 22 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und i.V.m. § 7 Abs. 2 MeldeG sowie insoweit auch schuldhaft – nämlich zumindest fahrlässig i.S.d. § 5 VStG – gehandelt, als unter Heranziehung des Vergleichsmaßstabes von durchschnittlich sorgfältigen Eltern die Kenntnis dieser Rechtspflicht jedenfalls erwartet werden konnte.

 

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