Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100503/3/Sch/Kf

Linz, 27.04.1992

VwSen - 100503/3/Sch/Kf Linz, am 27. April 1992 DVR.0690392 A Z, S; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Kurt Wegschaider sowie durch den Beisitzer Dr. Alfred Grof als Stimmführer und den Berichter Dr. Gustav Schön über die Berufung des A Z vom 2. März 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. Februar 1992, VerkR96-155/1992/Win, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 17. Februar 1992, VerkR96-155/1992/Win, über Herrn A Z, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.4 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 17.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen verhängt, weil er am 9. Jänner 1992 um 15.45 Uhr den PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen vom Hotel "A" in S auf der D-Landesstraße nach H, gelenkt hat, wobei die Vermutung bestand, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Er hat sich gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht am 9. Jänner 1992 um 17.45 Uhr geweigert, sich einem Arzt zwecks Durchführung der klinischen Untersuchung vorführen zu lassen.

Weiters wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe 1.700 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 5 Abs.4 lit.b StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung Personen vorzuführen, die ein Fahrzeug lenken oder in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen und sich offenbar in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, wenn eine Untersuchung nach Abs.2a nicht möglich ist.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich einem Arzt vorführen zu lassen.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht nicht den in den obigen Bestimmungen enthaltenen Kriterien.

So ist für die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.4 lit.b StVO 1960 nicht die "Vermutung" der Alkoholisierung ausreichend, vielmehr muß diese "offenbar" sein. Es wäre zweifellos Aufgabe der Erstbehörde gewesen, im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens (durch Zeugeneinvernahme) zu klären, ob beim Berufungswerber zur Lenkzeit ein "offenbar" durch Alkohol beeinträchtigter Zustand vorlag. Dieses Tatbestandsmerkmal hätte dann im Falle des Zutreffens in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommen werden müssen. Anstelle dessen hat sich die Erstbehörde einer völlig anderen Diktion bedient und dazu noch eine überflüssige Wortfolgen in den Spruch aufgenommen (".... einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten ....."). Es stellt sich die Frage, wofür das Organ geschult und ermächtigt ist (gemeint wohl: für Vorführungen von Personen zu Ärzten).

Dazu kommt noch, daß im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses keinerlei Angaben über den Ort der Verweigerung der Vorführung enthalten sind, die aber zur Konkretisierung der Tat erforderlich sind.

Es kann nicht Aufgabe des unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsinstanz sein, ein de facto mangelndes erstbehördliches Verwaltungsstrafverfahren nachzuholen und noch dazu den Spruch eines Straferkenntnisses in wesentlichen Punkten abzuändern und zu ergänzen.

Es geht auch deshalb nicht an, derartiges der Berufungsinstanz aufzubürden, da einem Beschuldigten hiedurch der Instanzenzug faktisch verkürzt würde.

Deshalb war das angefochtene Straferkenntnis ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen zu beheben.

Ob und inwieweit das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren weitergeführt werden kann, ist von der Erstbehörde zu beurteilen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider Dr. Grof Dr. Schön

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