Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252348/9/Kü/Ba

Linz, 10.05.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt X, X, vom 10. Dezember 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. November 2009, SV96-74-2009, wegen einer Übertretung des Ausländer­beschäftigungs­gesetzes (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2010 zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.              Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf 200 Euro herabgesetzt. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:     § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.:    §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. November 2009, SV96-74-2009, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) iVm § 9 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von 2.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von  90 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Außenvertretungsbefugter der Firma X X GmbH, die wiederum unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma X X GmbH & Co KG, mit Sitz in X, X, ist, gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass zumindest am 20.05.2009 (Kontrollzeitpunkt: 08.45 Uhr) der serbische Staatsangehörige X X, geb. X, auf der Baustelle in X, X, von Ihnen als Arbeitgeber im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich als Hilfsarbeiter beschäftigt wurde, indem dieser von Kontrollorganen des Finanzamtes X beim Wegräumen von Rigipsabfällen und dem Zusammenkehren betreten wurde, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde noch dieser Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt' oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EG' oder einen Niederlassungsnachweis besaß."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bw eingebrachte Berufung, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt wird.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es bislang im Verfahren keine Rechtfertigung des Bw gegeben habe bzw. die rechtliche Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses inhaltlich unrichtig sei. Zudem wurde ausge­führt, dass die verhängte Strafe überhöht sei. Selbst wenn von einer einschlägigen Vorstrafe und somit von einer Mindeststrafe von 2.000 Euro auszugehen wäre, gebe es keine objektive Begründung dafür, dass diese Mindest­strafe zu überschreiten sei. Die erstmalige Wiederholung sei schon durch die höhere Mindeststrafe berücksichtigt. Da ansonsten keine Erschwerungs­gründe, sehr wohl aber Milderungsgründe vorliegen würden, wäre im äußersten Fall eine Verhängung der Mindeststrafe von 2.000 Euro gerechtfertigt gewesen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2010, an welcher der Bw und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Finanzverwaltung teilgenommen haben.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde nach Erörterung der Sachlage vom Bw die vorliegende Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt und die Ver­hängung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe beantragt. Vom anwesenden Vertreter der Finanzverwaltung wurde dieser Antrag insofern zur Kenntnis genommen, als ebenfalls die Verhängung der Mindeststrafe beantragt wurde.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass durch die Einschränkung der Berufung auf das Strafausmaß der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist und sich der Unabhängige Verwaltungssenat daher inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde nicht auseinander zu setzen hat.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienver­hältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Aufgrund der einschlägigen Vorbelastung des Bw ist im gegenständlichen Fall die Strafe nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z 1 AuslBG zu bemessen, wonach bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung mit Geldstrafe von 2.000 bis zu 20.000 Euro vorzugehen ist. Der zur Anwendung gelangende Strafrahmen ist daher bereits durch die einschlägige Vorbelastung des Bw bestimmt, sodass diese bei der Strafbemessung nicht als erschwerend gewertet werden kann. Als mildernd sind im gegenständlichen Fall dem Bw die kurze Beschäftigungsdauer sowie der Umstand, dass sich dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung einsichtig gezeigt hat, anzurechnen. Diese Milderungsgründe lassen es nach Ansicht der erkennenden Kammer des Unab­hängigen Verwaltungssenates zu, die verhängte Geldstrafe auf das gesetzlich vorgesehene Mindestmaß zu reduzieren. Auch damit ist dem Bw die Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nachhaltig vor Augen geführt und wird ihn auch diese Strafe künftighin zu gesetzeskonformem Verhalten veranlassen.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu  ziehen, da im gegenständlichen Fall weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und daher kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe, gegeben ist.

 

Auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, zumal der bei illegaler Ausländerbeschäftigung zu erwartende volkswirtschaftliche Schaden nicht unbedeutend ist sowie das öffentliche Interesse an einer Unterbindung der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern jedenfalls hoch einzuschätzen ist und es daher an einer der kumulativen Vorraussetzungen (unbedeutende Tatfolgen sowie geringfügiges Verschulden) mangelt.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welcher gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

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