Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281218/8/Py/Pe/Hu

Linz, 01.05.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8.3.2010, GZ. 0037028/2009, wegen Übertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 29 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.              Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz ermäßigt sich auf 130 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:   § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8.3.2010, GZ. 0037028/2009, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw)  wegen einer Verwaltungsübertretung nach §§ 130 Abs.5 Z1 iVm 118 Abs.3 ASchG iVm § 48 Abs.2 und 7 Bauarbeiterschutzverordnung – BauV eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 150 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Der Beschuldigte, Herr x, geboren am x, wohnhaft: x, hat folgende Verwaltungsübertretung als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der x mit dem Sitz in x, welche persönlich haftende Gesellschafterin der x ist, zu vertreten:

Am 18.8.2009 hat ein Arbeitnehmer der x, Herr x, geb. x, auf der Baustelle ‚Kanal x zwischen Schacht 9 und 10 vor dem Haus x“ eine ca. 2,2 m tiefe ungesicherte Künette betreten. Der Böschungswinkel der Künette betrug ca. 90°, obwohl kein leichter bzw. schwerer Fels vorhanden war. Ein Verbau war nur in einem Teilbereich der Künette eingesetzt. Die Unterkante dieses Verbaues reichte nur bis ca. 90 cm oberhalb der Aushubsohle (auch in diesem Bereich war kein leichter oder schwerer Fels vorhanden). Verfahren zur Bodenverfestigung wurden nicht angewendet. Der Arbeitnehmer war durch abrutschendes oder herabfallendes Material gefährdet.“

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Bw Berufung eingebracht und begründend ausgeführt, dass Herr x am 26.6.2009 zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei, das Bestellungsschreiben jedoch irrtümlich verspätet an das Arbeitsinspektorat übersendet worden sei. Weiter wurde auf die Stellungnahme des Herr x verwiesen und zusätzlich festgehalten, dass ein Verbau im gesamten Arbeitsbereich der gegenständlichen Künette eingesetzt gewesen sei. Aufgrund von Findlingen in diesem Bereich, habe der Verbau aber nur bis ca. 90 bis 60 cm oberhalb der Aushubsohle angebracht werden können. Der erfahrende Bauleiter sei der Ansicht gewesen, dass aufgrund der angetroffenen Bodenbeschaffenheit keine Gefahr für die Arbeitnehmer bestanden habe, weshalb weitere Verbauungsmaßnahmen unterblieben seien.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat das zuständige Arbeitsinspektorat am Verfahren beteiligt. Mit Schreiben vom 15.4.2010 führte dieses aus, dass die Meldung über die Bestellung des Herrn x am 2.9.2009 beim Arbeitsinspektorat Linz eingelangt sei, weshalb diese Bestellung zum Kontrollzeitpunkt am 18.8.2009 noch nicht gültig gewesen sei.

 

Mit Schreiben vom 21.4.2010 wurde dem Bw die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates zur Kenntnis gebracht und führte der Bw mit Schreiben vom 3.5.2010 aus, dass die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt wird.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 118 Abs.3 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV gilt die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:

1.  Abweichend von § 31 Abs.5 erster Satz BauV muss eine Person nachweislich für die Erste Hilfe ausgebildet sein, wenn ein Arbeitgeber auf einer Baustelle mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt.

3.  In § 151 BauV entfallen im Abs.3 die Worte "durch Amtssachverständige", im Abs.5 die Worte "oder Amtssachverständigen".

4.  Die §§ 157, 158 Abs.1 und 2, 160 und 161 BauV entfallen.

 

Gemäß § 48 Abs.2 BauV ist beim Ausheben von Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe unter Berücksichtigung der örtlichen Standfestigkeit des Bodens, der Wasserverhältnisse, der Auflasten sowie auftretender Erschütterungen eine der folgenden Maßnahmen durchzuführen, sodass Arbeitnehmer durch abrutschendes oder herabfallendes Material nicht gefährdet werden können:

1.  Die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend § 50 abzuböschen,

2.  die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend § 51 und 52 zu verbauen, oder

3.  es sind geeignete Verfahren zur Bodenverfestigung (§ 53) anzuwenden.

 

Gemäß § 48 Abs.7 BauV dürfen Baugruben, Gräben oder Künetten nur betreten werden, wenn die Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 2 durchgeführt sind.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

5.3. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bw eine Geldstrafe von 1.500 Euro gemäß § 130 Abs.5 ASchG verhängt. Als strafmildernd wurde kein Umstand, als straferschwerend wurden drei Vormerkungen hinsichtlich Arbeitnehmerschutz gewertet. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 4.000 Euro und keinen Sorgepflichten zugrunde gelegt.

 

Aufgrund des Beweisergebnisses kann nicht von vorsätzlicher Tatbegehung ausgegangen werden, sondern ist von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Dem Bw ist zugute zu halten, dass er die Verwaltungsübertretung eingestanden hat, die Künette zumindest teilweise abgesichert war und die Arbeitsdurchführung nach Angaben des zuständigen Bauleiters am Tage der Beanstandung umgehend umgestellt wurde. Dem Oö. Verwaltungssenat erscheint daher die verhängte Geldstrafe von 1.500 Euro als zu hoch bemessen, zumal es sich aufgrund des eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszugs um eine erstmalige Übertretung der Bestimmungen des § 48 BauV handelt.

 

Die nunmehr verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 1.300 Euro erscheint dem Oö. Verwaltungssenat noch tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten, wobei der Bw darauf hingewiesen wird, dass bei weiteren Übertretungen mit der Verhängung empfindlich höherer Geldstrafen zu rechen ist.

 

5.4. Von der Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG bzw. einer weitergehenden Herabsetzung war jedoch abzusehen. Auch eine Anwendung des § 21 VStG war nicht in Betracht zu ziehen, da die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind.

 

6. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10% der verhängten Strafhöhe neu festzusetzen. Da die Berufung hinsichtlich des Strafausmaßes Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

 

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