Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522545/2/Sch/Bb/Jo

Linz, 12.05.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, vom 26. März 2010, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land, vom 17. März 2010, GZ VerkR21-189-2010/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat Herrn X (dem Berufungswerber) mit Bescheid vom 17. März 2010, GZ VerkR21-189-2010/LL, die am 31. Mai 1983 unter GZ Ho-52/111-1983 für die Klassen B, C, F und G erteilte Lenkberechtigung infolge mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab 9. März 2010 (= Abnahme des Führerscheines) bis einschließlich 9. Juli 2010 entzogen, für die gleiche Dauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten, das Recht aberkannt, während der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und ihn verpflichtet, sich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid, der dem Berufungswerber am 17. März 2010 persönlich ausgefolgt wurde, hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 26. März 2010 – und somit rechtzeitig – durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung samt bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben (§ 35 Abs.1 FSG). Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrenakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat - unbestritten - am 9. März 2010 um 01.36 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,76 mg/l Atemluftalkoholgehalt) ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt und wurde deshalb mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. März 2010, GZ VerkR96-9318-2010/LL wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO rechtskräftig bestraft (vgl. in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 11. Mai 2010, GZ VwSen-164987).

 

Es ist damit – auf Grund der im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bestehenden Bindungswirkung – für die Führerscheinbehörde und auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat bindend festgestellt, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Tat auch tatsächlich begangen hat. Die begangene Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO stellt eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG dar und ist gemäß § 7 Abs.4 FSG einer Wertung zu unterziehen.

 

Alkoholdelikte zählen allgemein zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27. Februar 2004, 2002/11/0036 uva.). Diese sind als besonders verwerflich und gefährlich anzusehen, zumal durch Alkohol beeinträchtige Lenker eine hohe potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z4 FSG beträgt die Entziehungsdauer bei erstmaliger Begehung eines Alkoholdeliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO mindestens vier Monate. Bei dieser Entziehungszeit handelt es sich um eine Mindestentziehungszeit für deren Dauer die Lenkberechtigung jedenfalls zu entziehen ist, wenn erstmalig eine Übertretung nach § 99 Abs.1a StVO begangen wurde. Es besteht in solchen Fällen - zumindest nach unten - keine Dispositionsmöglichkeit für die Behörde.

 

Der Berufungswerber hat – nach der sich darstellenden Aktenlage – am 9. März 2010 erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1a StVO begangen. Es handelt sich konkret um sein erstes Alkoholdelikt überhaupt und auch um die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung. Seit dem Vorfall hat er sich offenbar Wohlverhalten und ist seither nicht mehr negativ in Erscheinung getreten, sodass im vorliegenden Fall mit der Verhängung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer vorzugehen war. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat daher zu Recht die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit vier Monaten festgesetzt. Es kann erwartet werden, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach dieser Entzugsdauer wiederhergestellt ist. Dem Berufungsbegehren auf Herabsetzung der Entziehungsdauer auf drei Monate konnte schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, da eine Herabsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentziehungsdauer nicht möglich ist

 

Berufliche, wirtschaftliche, persönliche oder familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche möglicherweise mit der Entziehung der Lenkberechtigung bzw. dem Lenkverbot verbunden sind, rechtfertigen nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine andere Beurteilung und dürfen im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden. Auf derartige Gründe ist zum Schutz der Allgemeinheit vor verkehrsunzuverlässigen Personen bei der Festsetzung der Entziehungs- und Verbotsdauer nicht Bedacht zu nehmen. Auch dass die Entziehung als sogenannte "Nebenwirkung" mittelbar die Erwerbstätigkeit erschweren könnte, ist sohin nicht relevant.

 

Das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen ist in § 32 Abs.1 Z1 FSG begründet und ist zu Recht erfolgt.

 

Die Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen stützt sich auf die Gesetzesbestimmung des § 30 Abs.1 FSG.

 

Die im verfahrensgegenständlichen Bescheid überdies verfügte Maßnahme der Anordnung der Nachschulung für alkoholauffällige Lenker ist bei dem vorgelegenen Alkoholisierungsgrad gesetzlich zwingend in § 24 Abs.3 FSG vorgeschrieben.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Hinsichtlich der Führerscheinklasse G darf die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land  der Vollständigkeit halber abschließend noch auf die Bestimmung des § 40 Abs.1 FSG verwiesen werden. Danach gilt eine Lenkberechtigung für die Klasse G, die vor dem 1. Oktober 2002 erteilt wurde, nunmehr als Lenkberechtigung für die Klasse F.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe 13,20 Euro  angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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