Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100504/12/Fra/Ka

Linz, 27.05.1992

VwSen - 100504/12/Fra/Ka Linz, am 27. Mai 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des K H, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K D S und Dr. W S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4. März 1992, VerkR-12898/1990-Gi, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Strafkostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 4. März 1992, VerkR-12898/1990-Gi, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 18 Abs.1 und 2.) § 46 Abs.4 lit.d StVO 1960, Strafen verhängt, weil er am 21. Oktober 1990 um 11.05 Uhr im Gemeindegebiet von K auf der Innkreisautobahn A8 im Bereich des Strkm. 17,200 in Fahrtrichtung W als Lenker des PKW's 1.) beim Hintereinanderfahren insofern keinen solchen Abstand eingehalten hat, als er mit einem Abstand von lediglich wenigen Metern zum Vorderfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von etwa 85 km/h nachgefahren ist, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten hat, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird, 2.) auf Höhe des gesperrten Parkplatzes (Bereich Mischwerk) auf dem dort befindlichen Pannenstreifen rechts überholt hat, obwohl auf der Autobahn das Befahren des Pannenstreifens verboten ist.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da jeweils nicht 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wurde aufgrund der Anzeige des Dr. K B, praktischer Arzt in S Nr. eingeleitet. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde sowohl der Anzeiger als auch dessen Gattin, Frau Dr. M B, Ärztin in S Nr., zeugenschaftlich vernommen. Einziges und ausschließliches Beweismittel für den angefochtenen Schuldsprch bildeten somit die zeugenschaftlichen Aussagen der oben angeführten Personen. In seinem Rechtsmittel stellt der Beschuldigte die bisherigen Zeugenaussagen als widersprüchlich und unglaubwürdig dar. Zur Überprüfung des bestrittenen Sachverhaltes hat daher der unabhängige Verwaltungssenat für den 15. Mai 1992 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, wobei zu dieser Verhandlung sowohl Herr Dr. K B als auch Frau Dr. M B als Zeugen zu dieser Verhandlung geladen wurden. Die genannten Zeugen haben daraufhin dem entscheidenden Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates sowohl telefonisch als auch schriftlich mitgeteilt, daß sie zu dem genannten Vorfall keine konkrete Aussage mehr machen können. Es wurde daher, da nicht zu erwarten war, daß sich die Zeugen bei der Verhandlung dann doch wieder an den Vorfall erinnern können, die bereits anberaumte Verhandlung wieder abberaumt.

Wie bereits oben erwähnt, stützt sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Aussagen der erwähnten Zeugen. Da sich diese Zeugen nunmehr an den relevanten Vorfall nicht mehr erinnern können, ist keine ausreichende Grundlage mehr vorhanden, auf die ein Schuldspruch gestützt werden könnte. Andere Beweismittel als die erwähnten sind dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht bekannt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zeugenaussagen tatsächlich widersprüchlich und unglaubwürdig sind, wie dies der Berufungswerber vermeint, da sich die Zeugen nunmehr an den Vorfall nicht mehr erinnern können. Dahingestellt, weil rechtlich nicht relevant, ist auch der Hinweis des Zeugen Dr. Kurt Brandstetter an den unabhängigen Verwaltungssenat, daß er von einer weiteren Verfolgung des Beschuldigten nunmehr Abstand nehme, da es sich bei den gegenständlichen Übertretungen um kein Privatanklagedelikt handelt. Es hatte daher der unabhängige Verwaltungssenat ohnehin in Anwendung der Offizialmaxime von der weiteren Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, da auf Grund der o.a. Mitteilung der den Vorfall angezeigt habenden Personen die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten nicht nachzuweisen sind.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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